Richtig vererben und verschenken
Leibrentenverpflichtung durch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Zahlungspflichtigen abzusichern. Werden im Übergabevertrag Rentenzahlungen bis ans Lebensende versprochen, sollte die Rentenhöhe an die allgemeine Preissteigerung gekoppelt sein. Denn nur dann bleibt die vereinbarte Rente über die gesamte Dauer wertbeständig.
Die Vermögensübertragung zu Lebzeiten an ein Kind gegen eine Altersversorgung ist ein beliebtes Steuersparmodell. Das Kind kann die monatliche Rente als Sonderausgabe einkommensteuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rentenzahlungen aus dem übertragenen Vermögen erwirtschaftet werden können. Zwar muss der Veräußerer die Rente versteuern, unter Umständen allerdings zu einem geringeren Steuersatz als sein Kind. Bevor man sich für eine solche Vermögensübertragung entscheidet, sollte Rat bei einem Steuerberater eingeholt werden.
Vorsicht
Denken Sie daran, im Übergabevertrag auch eine Regelung für den Fall aufzunehmen, dass der Übernehmer seine Zahlungspflichten nicht erfüllt. Indem man sich vertraglich einen Rückforderungsanspruch vorbehält, kann für diesen Fall vorgesorgt werden (vgl. → Vorbehalt von Rückforderungsansprüchen ).
Pflegeverpflichtung
Bevor man sich zu Lebzeiten von Vermögenswerten trennt, sollte unbedingt geprüft werden, ob und in welchem Umfang im Alter die eigene Pflege gesichert ist. Um diese durch einen Familienangehörigen im häuslichen Bereich zu gewährleisten, kann es sinnvoll sein, im Übergabevertrag eine Pflegeverpflichtung zu vereinbaren. Dabei sollte man sich jedoch bewusst sein, dass Pflegeleistungen letztlich nicht zu erzwingen sind. Allerdings kann eine Pflegeverpflichtung auch begründet werden, um Pflichtteilsergänzungsansprüche (vgl. → Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers ) zu mindern. Der Erblasser kann eine Pflegeverpflichtung auch mit einem Wohnungsrecht verbinden und durch Reallast absichern lassen.
Checkliste: Erwartungen an eine Pflegeverpflichtung
Haben Sie auch über eine Alternative zur Pflegeverpflichtung nachgedacht, zum Beispiel eine Verpflichtung zur Rentenzahlung, die Ihnen einen Heimaufenthalt möglich machen würde?
Wollen Sie auch die Pflege Ihres Ehegatten gewährleistet wissen?
Haben Sie zum Pflegeverpflichteten eine besondere persönliche Beziehung und ein besonderes Vertrauensverhältnis?
Unter welchen Umständen soll der Pflegefall eintreten?
In welchem Umfang wollen Sie gepflegt werden?
Welche Konsequenzen soll es haben, wenn der Verpflichtete die Pflege nicht oder schlecht übernimmt?
Bei der Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist auch zu berücksichtigen, dass unter Umständen ein Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) besteht. Ein etwaiger Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Bei einer selbst beschafften Pflegehilfe kann Pflegegeld beantragt werden, mit dem die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise gewährleistet werden kann.
Vorsicht
Wird die Pflegeverpflichtung nicht oder nur schlecht erfüllt, können Sie sich im Übergabevertrag einen Rückforderungsanspruch (vgl. → Vorbehalt von Rückforderungsansprüchen ) vorbehalten. Alternativ kann auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden.
Im Rahmen der Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung sollten insbesondere der Anlass der Pflege (Alter, Krankheit), der Ort der Pflege und der Umfang der Pflegeleistungen (zum Beispiel häusliche Pflege) geregelt werden. Dies sollte so konkret wie möglich formuliert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Sinnvoll ist es unter Umständen auch, in einer Vereinbarung zu regeln, dass ein Dritter (zum Beispiel der behandelnde Hausarzt) verbindlich entscheidet, ob ein Pflegefall vorliegt und in welchem Umfang Pflegeleistungen notwendig sind. Zweckmäßig ist es, vertraglich auch die Folgen zu regeln, wenn der Pflegeverpflichtung nicht entsprochen wird.
Schuldet der Erwerber auf Grundlage eines Übergabevertrags Pflegeleistungen, kann dies Auswirkungen auf einen etwa bestehenden sozialhilferechtlichen Pflegeanspruch haben. Nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) ist Personen Hilfe zur Pflege zu leisten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
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