Richtig vererben und verschenken
im Normalfall – an den Vertragspartner, sondern an einen Dritten, den Begünstigten. Der als bezugsberechtigt eingesetzte Begünstigte erwirbt den Anspruch gegen die Versicherung mit dem Tod der versicherten Person; deshalb liegt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vor. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass; das ist auch dann der Fall, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ausgestaltet ist. Weil die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt, wird sie auch nicht von Pflichtteilsansprüchen erfasst. Nur wenn der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benennt, der Bezugsberechtigte den Erwerb ablehnt oder vor oder gleichzeitig mit dem Versicherungsnehmer verstorben ist, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.
Vorsicht
Problematisch ist der Fall, wenn Sie Ihren Ehegatten als Bezugsberechtigten bezeichnet haben und die Ehe geschieden wird. Beachten Sie, dass in diesem Fall Ihr geschiedener Partner nicht automatisch die Rechte an der Lebensversicherung verliert. Die Bezugsberechtigung müssen Sie vielmehr ausdrücklich gegenüber der Versicherungsgesellschaft widerrufen.
Der Versicherungsnehmer kann Erben oder andere Personen als Bezugsberechtigte bezeichnen. Er kann die Bezugsberechtigung jederzeit ändern, es sei denn, dass die Auswechslung des Bezugsberechtigten ausdrücklich ausgeschlossen ist. Im Falle einer Scheidung kann also den Kindern oder dem neuen Ehegatten die Begünstigung eingeräumt werden. Regelmäßig bedarf die Änderung der Bezugsberechtigung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der schriftlichen Anzeige. Es empfiehlt sich deshalb, die entsprechenden Regelungen in der Versicherungspolice zu überprüfen. Nach dem Erbfall können Erben die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern.
Eine Änderung der Bezugsberechtigung kann auch im Testament vorgenommen werden. In diesem Fall wird die Änderung aber nur dann wirksam, wenn die Versicherungsgesellschaft von dieser Änderung vor Auszahlung der Lebensversicherung an den ihr bekannten Bezugsberechtigten erfährt.
Zu beachten ist, dass es zwischen dem Versicherungsnehmer und der als bezugsberechtigt benannten Person eines rechtlichen Grundes dafür bedarf, dass der Begünstigte die Versicherungsleistung behalten darf. Andernfalls können nämlich die Erben die Herausgabe der Versicherungssumme verlangen. Als rechtlicher Grund kommt im Regelfall eine Schenkung in Betracht. Damit diese wirksam wird, ist allerdings eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens erforderlich. Wurde die Schenkung vollzogen, das heißt, die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten ausgezahlt und dieser hat die Leistung angenommen, ist es bedeutungslos, ob die formale Anforderung der Beurkundung erfüllt war. Die Unwägbarkeit für den benannten Bezugsberechtigten besteht dann darin, dass die Erben vor Auszahlung der Versicherungssumme von der Lebensversicherung und der Bezugsberechtigung erfahren. Dann können sie nämlich die Schenkung widerrufen und Auszahlung an die Erben verlangen.
Tipp
Beachten Sie, dass eine fällige Lebensversicherung, die an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Steuerpflichtig ist die ganze Versicherungssumme, nicht nur der Prämienaufwand des Versicherungsnehmers. Keine Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig die bezugsberechtigte Person und der Prämienzahler ist, ein Dritter aber die versicherte Person. Diese Variante bietet sich insbesondere zur Absicherung des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners an (vgl. → Vermögensübertragung zu Lebzeiten ).
Bausparvertrag
Für Bausparverträge gilt das im Zusammenhang mit Lebensversicherungen Gesagte entsprechend. Auch hier werden bei Vertragsabschluss Begünstigungen für den Fall des Todes des Bausparers ausgesprochen. Es handelt sich also ebenfalls um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.
Die Zuwendung erstreckt sich auf die Bausparraten, die der Bausparer auf der Grundlage des Bausparvertrags geleistet hat. Ein etwa in Anspruch genommenes Bauspardarlehen fällt allerdings in den Nachlass, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Tipp
Prüfen Sie in Ihren Bausparbedingungen, ob eventuell die Benennung eines Bezugsberechtigten nur durch Verfügung zu Lebzeiten erfolgen kann oder auch durch Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel durch Testament). Bei einigen Bausparkassen ist die Benennung eines
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