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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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Bezugsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen nicht zulässig.
Bankkonto
    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, bei der Einrichtung eines Bankkontos sowohl die eigenen Interessen als auch die Interessen zu begünstigender Dritter zu berücksichtigen.
    Oder- und Und-Konto
    Zunächst kann ein gemeinsames Bankkonto zusammen mit dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einer dritten Person geführt werden, und zwar als Oder-Konto oder als Und-Konto.
Ein Oder-Konto liegt vor, wenn jeder der Inhaber allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt ist. Im Erbfall bleibt der überlebende Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt. Bei einem Gemeinschaftskonto ist ein solches Konto der Regelfall, wenn mit der Bank nichts anderes vereinbart wurde.
Bei einem Und-Konto können Abhebungen und Verfügungen nur von beiden Kontoführenden gemeinsam getätigt werden.
    Zwar kann im Erbfall bei einem Oder-Konto der überlebende Kontoinhaber weiterhin über das Konto verfügen, gegenüber den Erben besteht für ihn allerdings eine Ausgleichungspflicht. Es sei denn, dass der überlebende Kontoinhaber vom Verstorbenen dahingehend bedacht ist, dass ihm das am Todestag vorhandene Guthaben allein zustehen soll.
    Tipp
    Das Oder-Konto eignet sich grundsätzlich für eine Begünstigung außerhalb des Nachlasses, weil der überlebende Kontoinhaber im Erbfall weiterhin über das Konto verfügen kann. Dagegen bietet das Und-Konto außerhalb des Nachlasses keine Möglichkeiten, Vermögensübertragungen vorzunehmen. Im Erbfall fällt das Konto in den Nachlass; der überlebende Kontoinhaber kann dann nur noch mit Zustimmung der Erben über das Konto verfügen.
    Die Einrichtung eines Oder-Kontos hat nicht zwangsläufig schenkungsteuerliche Konsequenzen. Schließlich hat die bloße Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto nicht automatisch zur Folge, dass sich der andere Kontoinhaber bereichert. Nur wenn dieser nachweislich den eingezahlten Betrag endgültig behalten und er über den Gesamtbetrag frei verfügen darf, liegt eine Bereicherung vor. Davon ist jedoch in der Regel nicht auszugehen.
    Tipp
    Sie können auch ein Bankkonto auf Ihren Namen mit der Maßgabe einrichten, dass einem zu benennenden Begünstigten zum Zeitpunkt Ihres Todes das Guthaben zur Verfügung stehen soll. Insoweit liegt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vor. Die durch Sie begünstigte Person erlangt dann mit dem Tod des Kontoinhabers einen Anspruch gegen die Bank.
    Möglich ist es auch, ein Konto auf den Namen des Begünstigten einzurichten. In diesem Fall liegt ein Vertrag mit der Bank zugunsten Dritter vor. Wenn verhindert werden soll, dass der Begünstigte bereits vor dem eigenen Ableben über das Konto verfügen kann, sollte ein entsprechender Sperrvermerk veranlasst werden.

04
Wenn Vermögen im Wege der gesetzlichen Erbfolge übertragen werden soll
    W enn weder ein Testament errichtet noch ein Erbvertrag abgeschlossen wurde, erfolgt die Vermögensweitergabe im Wege der gesetzlichen Erbfolge: Dann bestimmt das Gesetz, wer die Erben sind.
Gesetzliche Erbfolge mit Überraschungseffekt
    Eine von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. im Jahr 2006 in Auftrag gegebene Studie über die „Erbrechtliche Vorsorge in Deutschland“ kam zu dem Ergebnis, dass fast drei Viertel der Befragten keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat. 18 Prozent haben ihren Nachlass in einem Testament geregelt, einen Erbvertrag haben nur fünf Prozent abgeschlossen. Verheiratete und verwitwete Personen haben signifikant häufiger ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen als Ledige oder Personen, die getrennt oder in Scheidung leben. Mit einem steigenden monatlichen Nettoeinkommen wächst der Anteil derjenigen, die eine Verfügung von Todes wegen errichtet haben. Und mit zunehmendem Alter steigt der Anteil derjenigen, die den eigenen Nachlass durch Testament oder Erbvertrag geregelt haben.
    Vorsicht
    Wenn Sie keine Verfügung von Todes wegen errichten, müssen Sie davon ausgehen, dass im Erbfall in der Regel eine Erbengemeinschaft entsteht. Je mehr Erben vorhanden sind, desto verwickelter wird die Angelegenheit.
    Man darf sicher nicht davon ausgehen, dass alle diejenigen, die kein Testament errichten oder keinen Erbvertrag abschließen, ihr Vermögen über die gesetzliche Erbfolge weitergeben wollen. In der Praxis birgt die gesetzliche Erbfolge nämlich so manche Überraschung. Kinderlose Ehepaare gehen beispielsweise häufig davon aus,
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