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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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dass der überlebende Ehepartner ohnehin im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wird. Dem ist allerdings nicht so, und zwangsläufig besteht eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten, den Eltern des Erblassers oder sogar mit dessen Geschwistern. Auch Ehepaare mit Kindern schätzen häufig die gesetzliche Erbfolge falsch ein, indem sie davon ausgehen, dass es keiner letztwilligen Verfügung bedarf, damit der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird. Und auch der Umstand, dass die gesetzliche Erbfolge im Regelfall zu einer Erbengemeinschaft mit allen Komplikationen führt (zum Beispiel, dass der Nachlass während der Dauer der Erbengemeinschaft von allen Miterben gemeinschaftlich verwaltet werden muss), ist vielen, die von der Errichtung einer letztwilligen Verfügung absehen, nicht bewusst. Irrige Vorstellungen über die gesetzliche Erbfolge führen also in vielen Fällen zu einer falschen, oft sogar zu einer verhängnisvollen Nachlassplanung.
    Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 31.5.2011, Az. 15 W 176/11) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Ehefrau und der Sohn des Verstorbenen je zur Hälfte Miterben wurden. Der Sohn wollte aber, dass seine Mutter allein erbt, und schlug sein Erbe aus. Er gab in der Ausschlagungserklärung an, dass er die angefallene Erbschaft „aus allen Gründen“ ausschlage. Daraufhin wurde seine Mutter jedoch nicht Alleinerbin: Die gesetzliche Erbfolge führte dazu, dass neben ihr gesetzliche Erben der zweiten Ordnung, beispielsweise die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers, zum Zuge kamen. Da der Sohn dies nicht gewusst hatte, focht er die Ausschlagungserklärung an.
    Ohne Erfolg. Die Ausschlagungserklärung sei eindeutig, so das Gericht. Die Fehleinschätzung des Sohnes, dass im Falle seiner Ausschlagung nur seine Mutter erben werde, sei irrelevant. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass die gesetzliche Erbfolge weitere Erbberechtigte hervorbringe.
    Nicht selten widerspricht also die gesetzliche Erbfolge den Vorstellungen des Erblassers. Um das eigene Vermögen in die richtige Richtung zu lenken, sollte man deshalb mit den Grundzügen des gesetzlichen Erbrechts vertraut sein und darauf eine durchdachte Nachlassplanung aufbauen.
Grundsätze des gesetzlichen Erbrechts
    Voraussetzungen
    Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass unmittelbar das Gesetz beim Tod einer Person deren Erben bestimmt. Sie kann aus mehreren Gründen eintreten, insbesondere wenn
der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat,
eine erfolgte Erbeinsetzung unwirksam ist (zum Beispiel weil das errichtete Testament wegen formaler Mängel nichtig ist),
die vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen nur einen Teil seines Nachlasses erfasst,
der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder
die Erbeinsetzung erfolgreich angefochten wurde.
    Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Erbschaft vor, beschränkt sich die gesetzliche Erbfolge auch nur darauf.
    Wurde kein Testament errichtet oder kein Erbvertrag abgeschlossen, geht das Gesetz davon aus, dass das Vermögen an die nächsten Verwandten und gegebenenfalls an den Ehegatten übertragen werden soll.
    Verwandtschaftsverhältnisse
    Unter Verwandtschaft ist die Blutsverwandtschaft zu verstehen. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkel). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (zum Beispiel Geschwister). Ein Verwandtschaftsverhältnis wird auch durch Adoption begründet (vgl. → Gesetzliches Erbrecht adoptierter Kinder ). Nichteheliche Kinder sind seit dem 1. April 1998 ehelichen Kindern gleichgestellt (vgl. → Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Kinder ). Nicht zu den gesetzlichen Erben gehören Verschwägerte, also die Verwandten des Ehegatten.
    Um die Reihenfolge zu bestimmen, in der Verwandte beim Erben zum Zuge kommen sollen, sieht das Gesetz fünf Ordnungen vor. Maßgebend, welcher Ordnung der jeweilige Verwandte angehört, ist der Verwandtschaftsgrad.
    Checkliste: Fünf Ordnungen von Erben
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung
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