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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die nicht verheiratete A hinterlässt zwei Kinder, B und C. Kind D, bereits vor dem Erbfall verstorben, hinterlässt zwei Kinder, E und F. Es erben B und C jeweils ein Drittel, E und F jeweils ein Sechstel.
    Auch ein minderjähriges Kind, also ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Erbe sein. Es wird bei der Annahme der Erbschaft durch seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch die Eltern vertreten.
    Solange Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, werden alle anderen Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1930 BGB).
Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Kinder
    Gegenüber der Mutter hat das nichteheliche Kind immer ein gesetzliches Erbrecht. Für das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Vater sind besondere Umstände von Bedeutung.
    Tipp
    Sind nach Ihrem Tod in einer Erbengemeinschaft Schwierigkeiten zwischen Ihrem Ehegatten, Ihren ehelichen Kindern und Ihrem nichtehelichen Kind zu befürchten, so können Sie diesen entgegensteuern, indem Sie das nichteheliche Kind enterben. Sie können es auf den Pflichtteil setzen oder, um es finanziell nicht zu benachteiligen, ein Vermächtnis im Wert des gesetzlichen Erbteils bestimmen.
    Checkliste: Erbrecht des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater
Wann ist der Erblasser verstorben?
Wann ist das nichteheliche Kind geboren?
Wo war der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters vor dem 3. Oktober 1990?
Kein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Vater steht dem nichtehelichen Kind zu, wenn es vor dem 1. Juli 1949 geboren ist. Ausnahme: Das Kind hatte am 2. Oktober 1990, dem Tag vor dem Beitritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR. Nicht von Bedeutung ist der Geburtsort oder der Aufenthaltsort des Kindes.
Ist der Erblasser vor dem 1. Juli 1970 verstorben, hat das nichteheliche Kind keine gesetzlichen Erbansprüche. Wurde das nichteheliche Kind zwischen dem 1. Juli 1970 und dem 31. März 1998 geboren und starb der Vater zwischen dem 1. Juli 1970 und dem 31. März 1998, stand dem nichtehelichen Kind ein sogenannter Erbersatzanspruch zu; das Kind konnte einen Geldanspruch in Höhe des Verkehrswerts seines Erbteils verlangen.
Ist der Vater nach dem 1. April 1998 verstorben, besitzt das nichteheliche Kind ein gesetzliches Erbrecht wie dessen eheliche Kinder. Es wird auch Mitglied der Erbengemeinschaft und ihm steht der Pflichtteil zu.
Gesetzliches Erbrecht adoptierter Kinder
    Das Erbrecht unterscheidet, ob ein Minderjähriger oder ein Volljähriger adoptiert wurde.
    Neue Familie
    Seit dem 1. Januar 1977 wird durch die Adoption eines Minderjährigen die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern. Für den adoptierten Minderjährigen erlischt damit auch komplett das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern und seinen leiblichen Verwandten. Der adoptierte Minderjährige wechselt also vollständig in das Lager der aufnehmenden Familie. Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in dieser neuen Familie. Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen:
    Ausnahmen
Wenn ein Kind adoptiert wird, mit dem die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Eltern (§ 1756 Abs. 1 BGB). Das Kind beziehungsweise seine Abkömmlinge sind daher nicht gesetzliche Erben der ersten Ordnung nach den leiblichen Eltern, wohl aber nach den leiblichen Großeltern und Urgroßeltern.
Und auch wenn ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten aus einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe annimmt, bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zu den Verwandten des verstorbenen leiblichen Elternteils erhalten (§ 1756 Abs. 2 BGB). Das Kind und seine Abkömmlinge zählen daher zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, nach den Eltern und Großeltern des verstorbenen Elternteils.
    Beispiel: Erbrecht adoptierter Kinder
    Die Eheleute A adoptieren ein Kind im Alter von vier Jahren. Der Adoptivvater verstirbt einige Jahre später. Das Kind ist neben der Mutter voll erbberechtigt. Als wiederum ein paar Jahre später die Großeltern adoptiv-väterlicherseits versterben, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen, erbt das Adoptivkind alles, genau wie bei einem leiblichen Enkelkind.
    Mit der Adoption eines Volljährigen entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Adoptierten. Dem angenommenen Kind steht also gegenüber den

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