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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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annehmenden Eltern ein volles Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Durch die Annahme entsteht allerdings kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Annehmenden (zum Beispiel deren Eltern), also auch kein gesetzliches Erbrecht. Die erbrechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie bleiben bestehen.
    Bei einer Erwachsenenadoption hat der Adoptierte deshalb bezüglich vier Elternteilen ein gesetzliches Erbrecht.
    Tipp
    Eine Adoption kann unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein, weil das angenommene Kind einer wesentlich günstigeren Steuerklasse angehört und ihm wesentlich höhere Steuerfreibeträge zustehen.
Gesetzliches Erbrecht der Eltern und Geschwister
    Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers und deren Kinder (§ 1925 BGB). Sie erben nur dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung, also keine Abkömmlinge vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung schließen ihrerseits die Erben der dritten Ordnung von der Erbfolge aus.
    Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie alle zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein. Sind beide Eltern bereits verstorben, so kommen nur deren Abkömmlinge zum Zuge.
    Tipp
    Häufig wollen kinderlose Ledige, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dass dieser Alleinerbe wird und die Geschwister nicht erben. In diesem Fall bedarf es einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen.
    Beispiel: Eltern erben zu gleichen Teilen
    Der ledige A hinterlässt seine Eltern B und C und seine Brüder D und E. Es erben die Eltern je zur Hälfte. Die Geschwister D und E sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Gesetzliches Erbrecht von Erben der dritten Ordnung
    In der Verwandtenerbfolge bilden Großeltern, Onkel, Tante, Cousine und Cousin des Erblassers sowie deren Kinder und Kindeskinder die Erben der dritten Ordnung (§ 1926 BGB).
    Großeltern
    Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern väter- und mütterlicherseits, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge (Onkel, Tante des Erblassers). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars, und wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und haben die Verstorbenen keine Abkömmlinge, so erben die anderen Großeltern und deren Abkömmlinge allein.
    Beispiel: Erbrecht bei vier Großelternteilen
    Der ledige A hinterlässt vier Großeltern, zwei Onkel und eine Tante. Jeder Großelternteil erbt ein Viertel des Nachlasses. Weil alle Großelternteile noch leben, sind deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Gesetzliches Erbrecht der Urgroßeltern und entfernteren Verwandten
    Erben vierter Ordnung
    Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB). Sie erben aber erst dann, wenn kein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Erben der fünften Ordnung sind die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Allerdings schließt ein Ehegatte des Erblassers ab der vierten Ordnung sämtliche Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten
    Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht. Die Ehe darf weder rechtskräftig geschieden noch aufgehoben sowie auch nicht für nichtig erklärt worden sein.
    Trotz bestehender Ehe ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).
    Scheidung
    Stirbt also der Ehegatte während des Scheidungsverfahrens, dann verliert der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn der Erblasser dem Scheidungsantrag seines Ehegatten schon vor dem Tod zugestimmt hatte. Hatte der überlebende Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt, aber der Verstorbene noch nicht zugestimmt, so besteht das Erbrecht des überlebenden
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