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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung sind die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
    Jeder Angehörige einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten der späteren Ordnungen aus; ein Verwandter erbt also im Wege der gesetzlichen Erbfolge nicht, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB).
    Beispiel: Verwandtenordnung
    Kinder des Erblassers gehören zu den Erben der ersten Ordnung, die Eltern des Erblassers zu den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls Kinder des Erblassers, sind dessen Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
    Stirbt der Erbe der vorhergehenden Ordnung nach dem Erbfall, so war er schon Erbe geworden und vererbt den Nachlass weiter an seine eigenen Erben. Fällt der Verwandte der vorhergehenden Ordnung dagegen vor dem Erbfall weg (zum Beispiel auch, weil er die Erbschaft ausschlägt), so ist der Verwandte der nachfolgenden Ordnung als Erbe berufen.
    Erbfolge nach Stämmen
    In den ersten drei Ordnungen tritt Erbfolge nach Stämmen ein, das heißt, an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Berufenen treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge.
    Beispiel: Erbfolge nach Stämmen
    A hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn ist bereits vor dem Erbfall verstorben. An dessen Stelle treten dann seine Kinder.
    Von der vierten Ordnung (Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) ab gilt die Berufung nach dem Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser (Gradualsystem). Damit wird eine starke Zersplitterung des Nachlasses vermieden. Es erben nur noch die mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandten Personen.
    Ist der Erblasser verheiratet, so gewährleistet die gesetzliche Erbfolge dem überlebenden Ehegatten einen bestimmten Erbteil. Dessen Höhe hängt davon ab, ob und welche Verwandte des Erblassers erben und in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.
    Erbengemeinschaft
    In der Regel entsteht bei gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft. Je mehr Erben vorhanden sind, desto komplizierter wird die Situation. Das Vermögen des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten steht dann allen Miterben gemeinschaftlich zu. Das Nachlassvermögen muss gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben aufgeteilt werden. Die Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge beschränken sich im Wesentlichen darauf, wer Erbe wird und mit welchem Anteil, nicht jedoch, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation die unterschiedlichsten Interessen aufeinanderstoßen.
    Verfügung von Todes wegen
    Eine Alternative zur Vermögensübertragung im Wege der gesetzlichen Erbfolge ist eine Übertragung durch eine Verfügung von Todes wegen, also durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag (vgl. dazu → Kapitel 5 – Wenn das Vermögen durch ein Testament oder einen Erbvertrag übertragen werden soll ).
    Im Folgenden werden die Grundsätze der gesetzlichen Verwandtenerbfolge und das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten näher erläutert.
Gesetzliches Erbrecht ehelicher Kinder
    Die gesetzliche Erbfolge bestimmt in erster Linie die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. zu den gesetzlichen Erben. Sie bilden die Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Eine Vaterschaft besteht auch, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird.
    Gleiche Teile
    Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Nachkommen aus. Leben also außer den Kindern bereits weitere Abkömmlinge, so erben nur die Kinder, nicht die Enkel oder Urenkel. Und wenn ein Kind des Erblassers bereits vor diesem verstirbt, so tritt dessen Nachkomme, also der Enkel des Erblassers, an die Stelle seiner vorverstorbenen Eltern.
    Beispiele: Erbrecht der Kinder
    Der ledige A hinterlässt drei Kinder, B, C und D. D hat selbst ein Kind (E). Es erben B, C und D jeweils zu einem Drittel. Da D zur Zeit des Erbfalls noch lebt, ist dessen Kind E von der
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