Richtig vererben und verschenken
Erbeinsetzung vorgenommen, ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet wurde, kann zwar durch eine Verfügung von Todes wegen nichts anderes mehr bestimmt werden, gleichwohl kann der Erblasser natürlich zu Lebzeiten noch grundsätzlich über sein Vermögen nach Belieben verfügen.
Vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag haben also ausschließlich erbrechtliche Wirkungen. Der Erblasser wird nicht in seinem Recht beschränkt, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB).
Schenkungen
Der Erblasser hat auch das Recht, aus seinem Vermögen Schenkungen vorzunehmen. Um Missbrauch und ein Unterlaufen vertragsmäßiger Verfügungen durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verhindern, erfahren die im Erbvertrag Begünstigten aber einen besonderen gesetzlichen Schutz.
Ansprüche des Vertragserben
Wenn Erblasser Schenkungen zu Lebzeiten in der Absicht vorgenommen haben, den im Erbvertrag vertraglich eingesetzten Erben zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen (§ 2287 BGB). Zu berücksichtigen ist, dass der Vertragserbe keinen Anspruch darauf hat, dass ein bestimmter Vermögenswert im Nachlass erhalten bleibt. Er hat es also grundsätzlich hinzunehmen, dass der Erblasser Vermögenswerte aus dem Nachlass nimmt und diese verschenkt. Nur wenn er Zuwendungen vornimmt, um dem Vertragserben damit objektiv zu schaden, kann dieser später die Herausgabe des Geschenks verlangen. Voraussetzung ist also, dass der Erblasser sein Recht, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen, missbraucht. Das ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn er selbst ein Interesse, also ein sogenanntes „lebzeitiges Eigeninteresse“ an der Schenkung hat.
Beispiel: Lebzeitiges Interesse
Schenkungen, um Ihre eigene Altersversorgung zu sichern oder zu verbessern, erfolgen grundsätzlich nicht in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Kein lebzeitiges Eigeninteresse ist allerdings gegeben, wenn Sie eine Schenkung machen, weil Sie festgestellt haben, dass der Beschenkte im Rahmen Ihrer Verfügung von Todes wegen zu gering bedacht wurde.
Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen – etwa zur Betreuung im weiteren Sinne – übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will (BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZR 72/11).
Vermächtnisnehmer
Gesetzlich geschützt wird auch der durch vertragliche Verfügung im Erbvertrag bedachte Vermächtnisnehmer (Einzelheiten zum Vermächtnis vgl. → Vermächtnis ). Soweit der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite schafft oder beschädigt, tritt – soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken – an die Stelle des Gegenstands dessen Wert. Ist der Vermächtnisgegenstand durch den Erblasser in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet worden, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu beschaffen oder die Belastung zu beseitigen (§ 2288 BGB).
Aufhebung
Innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen ist es möglich, die Bindungswirkung des Erbvertrags oder einzelner vertragsmäßiger Verfügungen zu beenden. In diesem Fall erlangt der Erblasser wieder die Möglichkeit, anderweitige Verfügungen von Todes wegen zu treffen.
Tipp
Die Rücknahme des Erbvertrags aus der besonderen amtlichen Verwahrung beseitigt nicht seine Wirksamkeit beziehungsweise die einzelner vertragsmäßiger Verfügungen.
Zunächst besteht die Möglichkeit, den Erbvertrag oder eine einzelne vertragsmäßige Verfügung durch einen Vertrag aufzuheben (§ 2290 BGB). Vertragspartner des Aufhebungsvertrags sind die Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben. Die Zustimmung eines im Erbvertrag Bedachten ist nicht erforderlich, weil dieser selbst bei vertragsmäßig bindenden Verfügungen vor dem Erbfall keine Rechte erwirbt. Nach dem Tod einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. In diesem Fall können die Rechtswirkungen des Erbvertrags beziehungsweise einzelner vertragsmäßiger Verfügungen nur noch durch Anfechtung oder durch Rücktritt (vgl. → Widerruf u. → Rücktritt ) beseitigt werden. Der Aufhebungsvertrag kann vom Erblasser nur persönlich
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