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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser zu Lebzeiten wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen hat und die Verpflichtung vor seinem Tod aufgehoben wird (§ 2295 BGB). In Betracht kommen hierbei ausschließlich rechtsgeschäftliche Verpflichtungen und keine gesetzlichen Verpflichtungen (zum Beispiel gesetzliche Unterhaltspflicht). Schlechterfüllung, Verzug oder Nichterfüllung reichen für den Rücktritt nicht aus, allerdings kann in diesen Fällen die Anfechtung (vgl. unten) in Betracht kommen. Das Rücktrittsrecht steht nur dem Erblasser zu. Dass die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen, muss der Erblasser jedoch beweisen.
    Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt – etwa die Verpflichtung, keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten vorzunehmen –, so kann der Erblasser wegen unterbliebener Pflegeleistungen von diesem Vertrag und zugleich vom Erbvertrag zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen (BGH, Beschluss vom 5.10.2010, Az. IV ZR 30/10).
    Notarielle Beurkundung
    Wenn der Erblasser vom Erbvertrag oder von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zurücktreten will, muss diese Erklärung notariell beurkundet sein, damit sie wirksam ist. Sie muss persönlich abgegeben werden; der Rücktritt kann nicht durch einen Stellvertreter erfolgen (§ 2296 BGB).
    Musterformulierung: Rücktritt vom Erbvertrag
    Frau ............ hat sich im Erbvertrag vom ............ mir gegenüber zu Pflegeleistungen verpflichtet. Im Gegenzug habe ich ihr ein Wohnungsrechtsvermächtnis zugewandt.
    Nachdem Frau ............ seit ............ die Pflegeleistungen wegen Krankheit nicht mehr erbringen kann, trete ich hiermit vom Erbvertrag in vollem Umfang zurück. Der Notar wird beauftragt, Frau .......... eine Ausfertigung der Rücktrittserklärung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.
    Die notarielle Urkunde mit dem Rücktritt muss dem anderen Vertragspartner in Urschrift oder als Ausfertigung zugehen. Der Zugang einer einfachen Abschrift genügt nicht. Sinnvoll ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
    Tritt der Erblasser aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts vom Erbvertrag oder von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen zurück, so werden dessen Verfügungen aufgehoben, die vertragsmäßigen Verfügungen seines Vertragspartners bleiben jedoch wirksam.
    Tipp
    Wenn Sie als Erblasser zum Rücktritt berechtigt sind, können Sie von der vertragsmäßigen Verfügung auch noch nach dem Tod Ihres Vertragspartners zurücktreten, indem Sie die Verfügung durch Testament aufheben. Voraussetzung ist, dass Sie aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts oder aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts zum Rücktritt berechtigt sind.
Anfechtung
    Einseitige Verfügungen in einem Erbvertrag können jederzeit frei widerrufen werden. Vertragsmäßige Verfügungen sind jedoch bindend; deren Wirksamkeit kann nur durch einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags oder durch Rücktritt aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts oder eines gesetzlichen Rücktrittsgrundes beseitigt werden. Der Erblasser kann den Erbvertrag aber unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und damit unwirksam machen.
    Voraussetzungen
    Erblasser können den Erbvertrag anfechten, soweit sie über den Inhalt der Erklärung im Irrtum waren oder eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollten und anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn ihm diese Sachlage bekannt gewesen wäre (§§ 2281, 2078 Abs. 1 BGB). Maßgebend sind allein die Vorstellungen des Erblassers beim Abschluss des Erbvertrags, die zumindest mitbestimmend für die entsprechenden Verfügungen waren. Wichtigster Fall in diesem Zusammenhang ist, dass sich der Erblasser falsche Vorstellungen über die Bedeutung seiner Erklärung gemacht hat.
    Beispiel: Falsche Vorstellung über Bedeutung
    Die Anfechtung des Erbvertrags kann zulässig sein, wenn der Erblasser von der falschen Vorstellung ausgegangen ist, er

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