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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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und unbeschränkten Erben ein. Schlusserbe ist unser gemeinsamer Sohn ............ Verlangt unser Sohn nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, so kann der Überlebende von uns in diesem Fall diese Erbeinsetzung beliebig ändern.
Wiederverheiratungsklauseln
    Mit einer sogenannten Wiederverheiratungsklausel soll verhindert werden, dass der Übergang des Nachlasses an die im Berliner Testament eingesetzten Schlusserben gefährdet wird, wenn der Überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Partners wieder heiratet. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass sich die eingesetzten Schlusserben den Nachlass mit neuen Pflichtteilsberechtigten teilen müssen.
    Tipp
    Mit einer Wiederverheiratungsklausel schützen Sie die Schlusserben davor, dass das Nachlassvermögen des zuerst versterbenden Ehegatten zu deren Lasten beeinträchtigt wird.
    Es gibt mehrere Möglichkeiten, entsprechende Verfügungen zu treffen. So kann insbesondere verfügt werden, dass der Überlebende im Falle der Wiederheirat den Nachlass (des Erstversterbenden) ganz oder zu Bruchteilen an die vorgesehenen Schlusserben herauszugeben hat. Der überlebende Ehegatte ist in diesem Fall also nur solange Alleinerbe, bis er sich wieder verheiratet. Im Falle der Wiederheirat können die Erben den Nachlass des Erstversterbenden oder ihren gesetzlichen Erbteil herausverlangen.
    Vor- und Nacherben
    Die Ehegatten können sich im Berliner Testament aber auch als Vor- und Nacherben einsetzen (vgl. oben). In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte nur Nutznießer des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten. Im Falle der Wiederheirat können also Dritte keine Pflichtteilsansprüche erwerben (vgl. im Einzelnen → Vor- und Nacherbfolge ).
Erbvertrag
    „Vertragserbe“
    Eine Vermögensübertragung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen kann auch durch einen Erbvertrag vorgenommen werden. Dabei wird ein Vertrag mit dem eingesetzten Erben geschlossen, um diesem „Vertragserben“ die Erbschaft rechtlich zu sichern.
    Während einseitige Verfügungen in Form eines Testaments jederzeit frei widerrufen werden können, ist das bei vertragsmäßigen Anordnungen im Erbvertrag nicht einfach möglich. Und in manchen Fällen besteht tatsächlich ein Bedürfnis nach mehr Bindung als in einem Testament. So ist vor allem für nichteheliche Lebensgemeinschaften der Erbvertrag eine geeignete Form, gemeinsame erbrechtliche Verfügungen zu treffen (vgl. → Erbrechtliche Versorgung ).
    Größere Verbindlichkeit
    Der Abschluss eines Erbvertrags kann auch dann sinnvoll sein, wenn der „Begünstigte“ sich seiner Erbschaft sicher sein möchte, weil er seine ganze Lebensführung oder sein Verhalten auf die erwartete Erbschaft ausrichten musste (zum Beispiel ein Studium, um den elterlichen Betrieb später zu übernehmen). Schließlich soll plötzlich nicht alles umsonst gewesen sein, weil sich der Erblasser die Sache im letzten Moment doch noch anders überlegt hat. Auch bei Verfügungen unter Eheleuten kann der Erbvertrag unter Umständen gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament Vorteile haben (Einzelheiten vgl. → Verfügungen von Ehegatten: Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag? ).
Voraussetzungen
    Persönliche Anwesenheit
    Der Erblasser kann den Erbvertrag nur persönlich abschließen (§ 2274 BGB). Er kann sich also nicht vertreten lassen; der Erbvertrag wäre dann unwirksam. Der jeweilige Vertragspartner muss nur dann persönlich handeln, wenn er ebenfalls Verfügungen trifft. Andernfalls kann er auch durch einen Bevollmächtigten handeln. Nicht ausgeschlossen ist natürlich, dass bei Vertragsabschluss ein Beistand hinzugezogen wird, der den Erblasser berät.
    Wer einen Erbvertrag abschließen will, muss unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 Abs. 1 BGB). Andernfalls ist der Erbvertrag unwirksam. Unter Umständen kann ein nichtiger Erbvertrag noch in ein wirksames Testament umgewandelt werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Für Erbverträge zwischen Eheleuten und Verlobten reicht die beschränkte Geschäftsfähigkeit aus (§ 2275 Abs. 2 BGB).
Inhalt und Bindung
    Im Erbvertrag können alle die Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich sind. Im Gegensatz zum Testament sind aber bestimmte Anordnungen, nämlich die sogenannten vertragsmäßigen Verfügungen, bindend. Vertragsmäßig können aber nur Erbeinsetzungen (vgl. → Erbeinsetzung ), Vermächtnisse (vgl. → Vermächtnis ) und Auflagen (vgl. →

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