Richtig vererben und verschenken
Auflage ) getroffen werden (§ 2279 BGB). Zwar sind im Erbvertrag auch andere Verfügungen zulässig, diese sind jedoch nicht bindend. Sie haben die gleiche Wirkung wie Verfügungen im Testament. Mindestens eine Verfügung eines Vertragspartners im Erbvertrag muss vertragsmäßig sein; andernfalls liegt kein Erbvertrag vor, sondern ein Testament. Welche Verfügungen vertragsmäßig, also bindend sein sollen, entscheidet der Erblasser.
Vorsicht
Wegen der unterschiedlichen Bindungswirkung müssen Sie darauf achten, dass im Erbvertrag eindeutig zum Ausdruck kommt, welche Verfügungen vertragsmäßig und welche einseitig getroffen sind. Deshalb sollten vertragsmäßige Verfügungen auch ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Zu beachten ist, dass auch Verfügungen wie Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage, die vertragsmäßig ausgestaltet werden können, durch die Aufnahme in den Erbvertrag nicht zwangsläufig vertragsmäßig bindend sind. Auch diese Verfügungen können einseitig ausgestaltet werden.
Wenn keine ausdrückliche Bestimmung vorliegt, muss nach den Regeln des Vertragsrechts ermittelt werden, ob und inwieweit eine Bindung gewollt ist oder ob nur eine einseitige Verfügung vorliegt. Maßgebend ist der Wille des Erblassers, daneben aber auch seine Interessenlage. So ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, wenn der Erblasser den Vertragspartner selbst begünstigt. Entsprechendes gilt, wenn Ehegatten sich gegenseitig etwas zuwenden. Wird eine dritte Person durch einen Erbvertrag begünstigt, so wird im Regelfall eine vertragsmäßige Verfügung vorliegen, wenn die betreffende Person mit den Vertragspartnern verwandt ist.
Durch vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag werden frühere testamentarische Verfügungen aufgehoben, soweit sie das Recht des im Erbvertrag Bedachten beeinträchtigen (§ 2289 BGB).
Beispiel: Vertragsmäßige Verfügung
Haben Sie in einem Testament Ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt, so wird dieses Testament unwirksam, wenn Sie durch eine vertragsmäßige Verfügung im Erbvertrag Ihre Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzen.
Beeinträchtigende Verfügungen
Eine beeinträchtigende Verfügung liegt auch dann vor, wenn die Verfügung die Begünstigung des vertragsmäßig Bedachten vermindert, beschränkt oder belastet.
Beispiel: Beeinträchtigende Verfügung
Sie haben Ihren Sohn in einem Testament als Alleinerben eingesetzt und verfügen nunmehr in einem Erbvertrag vertragsmäßig ein Vermächtnis zugunsten Ihrer Lebenspartnerin. In diesem Fall bleibt es zwar bei der Erbeinsetzung Ihres Sohnes, die vertragsmäßige Anordnung des Vermächtnisses schränkt jedoch die Erbeinsetzung Ihres Sohnes ein.
Erbrechtliche Verfügungen vor Abschluss des Erbvertrags werden jedoch dann nicht durch vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag aufgehoben, wenn diese selbst vorrangig verbindlich sind. Das betrifft insbesondere wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament und vertragsmäßige Verfügungen in einem früheren Erbvertrag.
Beispiel: Unwirksame vertragsmäßige Verfügung
In einem gemeinschaftlichen Testament haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Eine vertragsmäßige Verfügung in einem späteren Erbvertrag, durch die der Erblasser seine Schwester als Alleinerbin einsetzt, ist unwirksam.
Zwar wird der Erblasser durch den Erbvertrag nicht eingeschränkt, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB), beschnitten wird aber sein Recht, künftig andere erbrechtliche Verfügungen zu treffen. Insoweit wird also die Testierfreiheit eingeschränkt. Spätere erbrechtliche Anordnungen, die den im Erbvertrag vertragsmäßig Bedachten benachteiligen, sind unwirksam. In Betracht kommen Beeinträchtigungen durch Testament und Erbvertrag.
Beispiel: Beeinträchtigung durch Testament
Sie haben Ihre Schwester durch vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt. Nunmehr setzen Sie Ihre Lebensgefährtin durch Testament als Alleinerbin ein. Das Testament ist unwirksam, weil es Ihre vertragsmäßig bedachte Schwester beeinträchtigt.
Bindung im Erbfall
Die Bindung an vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag bezieht sich allerdings nur auf den Erbfall. Stirbt der Bedachte vor dem Tod des Erblassers, so ist die Zuwendung gegenstandslos. In diesem Fall kann der Erblasser wieder eine wirksame Verfügung von Todes wegen
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