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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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treffen.
    Änderungsvorbehalt
    Der Erblasser kann sich im Erbvertrag die Möglichkeit vorbehalten, nachträglich noch abweichende wirksame Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Mit einem solchen Änderungsvorbehalt wird die Testierfreiheit gewahrt. Unzulässig ist jedoch ein genereller Änderungsvorbehalt, also die Möglichkeit des Erblassers, sämtliche vertragsmäßigen Verfügungen aufzuheben. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte ein Änderungsvorbehalt im Erbvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Auch sollte er inhaltlich so bestimmt sein, dass sich eindeutig ergibt, welche Einschränkungen gelten beziehungsweise welche Verfügungen des Erblassers später noch möglich sein sollen.
Verfügungen von Ehegatten: Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag?
    Ob Ehegatten Verfügungen von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Ehegatten-Erbvertrag treffen, hängt von den jeweiligen Interessen ab.
    Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament hat den Vorteil, dass es ohne Einschaltung eines Notars errichtet werden kann, der Erbvertrag bedarf dagegen in jedem Fall der notariellen Beurkundung.
    Widerruf
    Ein weiterer Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es zu Lebzeiten beider Ehegatten durch notariell zu beurkundende Widerrufserklärung auch einseitig widerrufen werden kann. Die Aufhebung von vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag bedarf dagegen grundsätzlich des Einvernehmens der anderen Vertragspartei. Ein einseitiges Rücktrittsrecht oder ein Anfechtungsrecht besteht beim Erbvertrag nur in den gesetzlich zulässigen Fällen beziehungsweise bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehalt (vgl. unten).
    Bindungswirkung
    Gegenüber dem Erbvertrag hat das gemeinschaftliche Testament den Nachteil, dass darin beide Ehegatten Verfügungen treffen müssen, während dies im Erbvertrag nur der Erblasser tun muss. Der Erbvertrag zwischen Ehegatten hat gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament den Vorteil, dass vertragliche Bindungen möglich sind, ohne dass die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen treffen; dagegen tritt beim gemeinschaftlichen Testament Bindungswirkung nur bei wechselbezüglichen Verfügungen ein. Von Vorteil ist auch, dass beim Erbvertrag der Schutz des anderen Ehegatten und der Schlusserben vor Schenkungen des Erblassers, die dieser in der Absicht vornimmt, die Erben zu beeinträchtigen, (vgl. → Ansprüche des Vertragserben ) bereits mit Vertragsabschluss eintritt, beim gemeinschaftlichen Testament dagegen erst mit dem Tod des Erstversterbenden.
Form
    Notarielle Beurkundung
    Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 BGB). Der Erblasser muss persönlich anwesend sein. Der Vertragsschluss bedarf der gleichen Formen wie die Errichtung eines notariellen Testaments. Die Erklärung des letzten Willens kann also mündlich oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift erfolgen. Zur Wirksamkeit muss der Erbvertrag vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein.
    Für die Beurkundung eines Erbvertrags werden auf der Grundlage der Kostenordnung zwei volle Gebühren nach dem Wert des Vermögens, über das die Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verfügen, erhoben. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 100.000 Euro würde die Gebühr 414 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro würde sie 714 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
    Nach Abschluss des Erbvertrags nimmt der Notar diesen in besondere amtliche Verwahrung; darüber erhalten die Vertragsparteien einen Hinterlegungsschein. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung berührt die Gültigkeit des Erbvertrags nicht. Die Vertragspartner können die besondere amtliche Verwahrung des Erbvertrags gegenüber dem Notar ausschließen.
    Kosten
    Die Kosten für die besondere amtliche Verwahrung richten sich nach dem Geschäftswert, das heißt nach dem Wert des Vermögens. Es wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 80.000 Euro würde die Gebühr 177 Euro, bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro würde sie 357 Euro betragen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Gebührenfrei ist die Herausgabe des Erbvertrags aus der besonderen amtlichen Verwahrung.
Freie Verfügbarkeit zu Lebzeiten
    Wenn im Rahmen eines Erbvertrags eine

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