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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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könne auch eine vertragsmäßige Verfügung im Erbvertrag jederzeit widerrufen und über seinen Nachlass anderweitig verfügen.
    Die Anfechtung des Erbvertrags kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser zu deren Verfügung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist (§§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB).
    Beispiel: Anfechtung wegen Drohung
    Die Drohung Ihrer Tochter, sie werde Sie im Alter nicht pflegen, wenn Sie nicht als Alleinerbin eingesetzt wird, kann die Anfechtung des Erbvertrags rechtfertigen.
    Motivirrtum
    Auch ein sogenannter Motivirrtum berechtigt den Erblasser, seine vertragsmäßige Verfügung (§§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB) anzufechten. Anfechtbar ist danach jede Verfügung, zu welcher der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung bestimmt worden ist, dass dieser Umstand eintritt oder nicht eintritt. In Betracht kommen können aber nur besonders schwerwiegende Umstände, die dazu geführt hätten, dass anderweitig verfügt worden wäre. Typische Fehleinschätzungen sind beispielsweise enttäuschte Erwartungen über das künftige Verhalten des Bedachten gegenüber dem Erblasser (zum Beispiel Pflegeerwartungen) oder die Annahme, zwischen dem Erblasser und dem Bedachten bestehe ein Verwandtschaftsverhältnis.
    Schließlich kann die Anfechtung des Erbvertrags auch darauf gestützt werden, dass ein zur Zeit des Erbfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde (§§ 2281, 2079 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind alle Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten (vgl. im Einzelnen → Pflichtteilsberechtigte Personen ).
    Beispiel: Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
    Der unverheiratete Erblasser hat seine Schwester zur Alleinerbin eingesetzt und nach Abschluss des Erbvertrags geheiratet.
    Die Anfechtung des Erbvertrags kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes beziehungsweise Beendigung der Drohung erfolgen (§ 2283 BGB). Die Anfechtung kann nur persönlich erklärt werden (§ 2282 Abs. 1 BGB). Dass ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt, hat der Erblasser im Streitfall zu beweisen.
    Tipp
    Bevor Sie den Erbvertrag anfechten, sollten Sie unbedingt Rat bei einem fachkundigen Anwalt einholen. Die Einzelheiten der Anfechtung des Erbvertrags sind sehr kompliziert.
    Die Erklärung, mit der der Erbvertrag angefochten wird, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2282 Abs. 3 BGB).
    Die form- und fristgerechte Anfechtung hat zur Folge, dass der Erbvertrag unwirksam wird. Der Erblasser ist nicht mehr an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden und kann wieder neue Verfügungen von Todes wegen errichten.

06
Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können
    I n einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getroffen werden. Wer erben oder nicht erben soll, wer ersatzweise Erbe wird, ob eine Vor- oder Nacherbschaft eintritt, ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird oder wie der Nachlass unter mehreren Erben verteilt werden soll oder nicht verteilt werden darf, kann hierin angeordnet werden. Darüber hinaus kann verfügt werden, ob bestimmten Personen ein Vermächtnis zustehen soll oder ob den Erben bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden sollen.
Erbeinsetzung
    Persönliche Entscheidung
    Wenn eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden soll, dann gehört die Erbeinsetzung zu den wichtigsten Bestimmungen. Wer als Erbe eingesetzt wird, ist zunächst die ganz persönliche Entscheidung des Erblassers. Allerdings sollten bestimmte rechtliche Gegebenheiten beachtet werden, um eine für die jeweilige persönliche Situation richtige Entscheidung treffen zu können.
    Checkliste: Wer soll was erben?
Welches Vermögen möchte ich vererben?
Wem möchte ich mein Vermögen vererben?
Will ich einen Alleinerben bestimmen oder wünsche ich eine Erbengemeinschaft?
Wer soll welche Erbquote erhalten?
Werden die Miterben in der Erbengemeinschaft miteinander klarkommen oder sind Schwierigkeiten zu erwarten?
Wie ist die Beziehung zu den Schwiegerkindern?
Sollen bestimmte Vermögenswerte den Miterben unmittelbar übertragen werden?
Wie alt sind die Erben?
Wer soll erben, wenn ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall verstirbt?
    Nachdem sich der Erblasser einen grundsätzlichen Überblick über sein Vermögen verschafft hat (vgl. → Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses ), muss er zunächst entscheiden, wer allein oder gemeinsam mit anderen erben soll. Grundsätzlich kann jede Person – unabhängig vom Alter, Geschlecht oder von der

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