Richtig vererben und verschenken
geschlossen werden. Ein in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkter Erblasser bedarf zur Aufhebung nicht der Zustimmung durch seinen gesetzlichen Vertreter. Der Aufhebungsvertrag muss, wie der Erbvertrag, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner notariell beurkundet werden.
In Form des Testaments können vertragsmäßige Verfügungen aufgehoben werden, durch die ein Vermächtnis (vgl. → Vermächtnis ) oder eine Auflage (vgl. → Auflage ) angeordnet wurden (§ 2291 BGB).
Zustimmungserklärung
Nicht durch Testament aufgehoben werden kann allerdings eine vertragsmäßige Erbeinsetzung. Damit die Wirksamkeit der Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, damit sie wirksam wird. Nach dem Tod des Vertragspartners kann die Zustimmung nicht mehr erteilt werden; das Zustimmungsrecht geht also nicht auf die Erben des Vertragspartners über. Das Aufhebungstestament kann als eigenhändiges oder notarielles Testament errichtet werden. Darin kann der Erblasser seine Verfügungen ausdrücklich aufheben oder sie durch andere, ihnen widersprechende ersetzen.
Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit, einen zwischen ihnen abgeschlossenen Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufzuheben (§ 2292 BGB).
Das Aufhebungstestament kann in jeder rechtlich zulässigen Form, also als eigenhändiges oder notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Nicht ausreichend sind zwei übereinstimmende Einzeltestamente.
Rücktritt
Einseitige Erklärung
Neben der Aufhebung des Erbvertrags bietet der Rücktritt vom Erbvertrag eine weitere Möglichkeit, sich von vertragsmäßigen Verfügungen zu lösen. Während der Erbvertrag stets nur im Einvernehmen mit dem Vertragspartner aufgehoben werden kann, reicht beim Rücktritt eine einseitige Erklärung. Der Rücktritt vom Erbvertrag kommt aber nur in engen Grenzen in Betracht.
Der Erblasser kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB). In diesem Fall steht ihm das Rücktrittsrecht nur persönlich zu. Der Rücktrittsvorbehalt kann auf einzelne vertragsmäßige Verfügungen beschränkt sein oder die erbvertraglichen Verfügungen insgesamt erfassen.
Beispiel: Rücktrittsvorbehalt
Ein Rücktrittsrecht kann für den Fall vorbehalten werden, dass der Vertragspartner der ihm vertraglich obliegenden Verpflichtung zur Pflege nicht nachkommt.
Unwirksamer Erbvertrag
Sind in einem Erbvertrag von beiden Vertragspartnern bindende Verfügungen getroffen worden und tritt einer von ihnen aufgrund eines Rücktrittsvorbehalts vom Erbvertrag zurück, so wird der Erbvertrag dadurch insgesamt unwirksam (§ 2298 Abs. 2 BGB). In diesem Fall kann der Rücktritt nur bis zum Tod des anderen Vertragspartners erfolgen. Nach dessen Tod besteht die Möglichkeit, die Zuwendung auszuschlagen und dann wieder neue wirksame Verfügungen zu treffen. Hat nur der überlebende Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen getroffen, kann er die Verfügung nach dem Tod seines Vertragspartners durch ein Testament aufheben.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht steht dem Erblasser in zwei Fällen zu:
Verfehlung
Er kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt – oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört – zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte sein Abkömmling wäre. Das Rücktrittsrecht beschränkt sich damit auf vorsätzliche körperliche Misshandlung, Verbrechen oder sonstige schwere Verfehlungen (§ 2294 BGB; zu den Möglichkeiten, den Pflichtteil zu entziehen, vgl. im Einzelnen → Entziehung des Pflichtteils ). Zum Rücktritt berechtigt ist der Erblasser nur, wenn die Verfehlungen nach dem Abschluss des Erbvertrags begangen wurden, frühere Verfehlungen des Bedachten sind unerheblich, können aber unter Umständen ein Anfechtungsrecht (vgl. unten) begründen. Das Rücktrittsrecht steht nur dem Erblasser zu. Er kann nicht im Voraus darauf verzichten. Dass die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen, muss der Erblasser beweisen.
Rechtsgeschäftliche Verpflichtung
Er kann von einer vertragsmäßigen Verfügung auch zurücktreten, wenn er die
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