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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Staatsangehörigkeit – als Erbe eingesetzt werden.
    Freie Bestimmung
    Es steht dem Erblasser frei, bestimmte Kinder zu bevorzugen oder zu enterben. Auch der nichteheliche Lebenspartner kann Erbe sein, und zwar selbst dann, wenn der Erblasser selbst oder der Partner noch verheiratet sind (vgl. auch → Testierfreiheit ). Ist der Erblasser allerdings in einer Heimeinrichtung untergebracht, sind Einschränkungen zu beachten, wenn der Träger des Heims, dessen Leiter oder Heimbeschäftigte bedacht werden sollen (vgl. im Einzelnen → Einschränkungen ). Ein Tier kann nicht als Erbe eingesetzt werden. Ein entsprechendes Testament wäre unwirksam. Allerdings kann der Tierschutzverein als Erbe bestimmt und in diesem Zusammenhang können dann Verfügungen für die Betreuung des Tiers getroffen werden.
    Als Erbe kommt jeder Mensch, also jede natürliche Person in Betracht, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Stirbt der eingesetzte Erbe vor dem Erbfall, wird er nicht Erbe. Wer an seiner Stelle Erbe wird, kann der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen (§ 2096 BGB); andernfalls gilt gesetzliche Erbfolge. Als Erbe kann auch eingesetzt werden, wer bei Eintritt des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt worden ist (§ 1923 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass das Kind lebend zur Welt kommt.
    Als Erben können juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften) ebenso eingesetzt werden wie juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel der Bund, ein Bundesland oder die Kirche).
    Gesamtrechtsnachfolge
    Der Erblasser kann einen Alleinerben einsetzen oder mehrere Erben bestimmen, was zwangsläufig eine Erbengemeinschaft zur Folge hat. Wichtig ist, dass sich die Erbeinsetzung entweder auf den gesamten Nachlass oder auf einen Bruchteil (zum Beispiel die Hälfte oder ein Viertel) bezieht. Einzelne Gegenstände können nicht vererbt werden, sondern nur im Rahmen eines Vermächtnisses (vgl. → Vermächtnis ) bestimmten Personen zugewendet werden. Für die Gesamtrechtsnachfolge muss der Erblasser einen Erben bestimmen. Wenn er im Testament nur einzelne Vermächtnisse anordnet, so gilt für den Rest seines Vermögens gesetzliche Erbfolge.
    Musterformulierung: Erbeinsetzung
    Hiermit setze ich meine beiden Kinder ............ und ............ zu meinen Erben zu jeweils gleichen Teilen meines gesamten Vermögens ein.
    Häufig entspricht der gesetzliche Sprachgebrauch nicht dem umgangssprachlichen. Deshalb ist es im Einzelfall erforderlich, letztwillige Verfügungen auszulegen, so etwa, ob der Begünstigte Erbe oder nur Vermächtnisnehmer sein soll.
    Für diesen Fall enthält das Gesetz eine allgemeine Auslegungsregel: Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Sind dem Bedachten dagegen nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 BGB).
    Es ist nicht möglich, eine letztwillige Verfügung so zu treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob diese gelten oder nicht gelten soll. Auch kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung keinem Dritten überlassen werden.
    Tipp
    Nehmen Sie sich bei der Formulierung Ihrer Verfügung von Todes wegen ausreichend Zeit. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Notar oder einem fachkundigen Anwalt beraten.
    In der Regel führt die Unwirksamkeit einer vom Erblasser getroffenen Verfügung aber nicht automatisch dazu, dass das gesamte Testament unwirksam wird. Es wird in diesem Fall ausnahmsweise nur dann unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass andere Verfügungen nicht ohne die unwirksame Verfügung getroffen worden wären.
    Aufschiebende Bedingung
    Eine Erbeinsetzung kann auch unter einer sogenannten aufschiebenden Bedingung vorgenommen werden. In diesem Fall erfolgt die Zuwendung im Zweifel nur, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt (§ 2074 BGB).
    Beispiel: Aufschiebende Bedingung
    A hat seinem Sohn B ein Geldvermächtnis für den Fall angeordnet, dass er sein Jura-Studium erfolgreich abschließt. Wenn B sein Studium nach dem Tod seines Vaters beendet, steht ihm das Geldvermächtnis zu, nachdem er die Bedingung

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