Richtig vererben und verschenken
erfüllt hat.
Auflösende Bedingung
Für den Fall einer auflösenden Bedingung gilt Folgendes: Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Begünstigte sich in einer bestimmten Weise verhält oder dass er ein bestimmtes Verhalten unterlässt, so verbleibt ihm die Zuwendung, solange er sich entsprechend der Bedingung verhält (§ 2075 BGB).
Beispiel: Auflösende Bedingung
Der unverheiratete A hat seine Lebensgefährtin B zur Alleinerbin eingesetzt unter der Bedingung, dass sie sich innerhalb von fünf Jahren nach seinem Tod nicht wiederverheiratet. Beim Tod von A wird B Erbin. Heiratet sie aber vor Ablauf von fünf Jahren, dann hat sie die Erbschaft an die gesetzlichen Erben des A herauszugeben.
Einsetzung eines Ersatzerben
Wer vor dem Erblasser stirbt, kann diesen nicht beerben (§ 1923 BGB). Der Nachlass kann deshalb auch nicht auf dessen Erben übergehen.
Für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, kann der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen einen Ersatzerben, also einen anderen Erben einsetzen (§ 2096 BGB).
Der zunächst eingesetzte Erbe kann aus verschiedenen Gründen wegfallen. So kann der zuerst Berufene bereits vor dem Erbfall versterben oder er kann die angefallene Erbschaft ausschlagen; ferner kann die Verfügung von Todes wegen wirksam angefochten werden. Für diese Fälle kann der Erblasser eine Ersatzerbschaft verfügen. Der Ersatzerbe wird nur Erbe, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall aus einem der genannten oder aus anderen Gründen wegfällt. Durch die Benennung eines Ersatzerben werden die Abkömmlinge des ausgefallenen Erben ausgeschlossen.
Beispiel: Einsetzung eines Ersatzerben
A hat in seinem Testament B als Alleinerben eingesetzt. Als Ersatzerben für B hat er C bestimmt. Stirbt B vor dem Erbfall oder schlägt er die Erbschaft aus, wird C als eingesetzter Ersatzerbe Alleinerbe.
Die Anordnung einer Ersatzerbschaft ist ein wichtiges Gestaltungsmittel in einer Verfügung von Todes wegen. Damit wird in erster Linie verhindert, dass gesetzliche Erbfolge eintritt, deren Folgen der Erblasser unter Umständen nicht wünscht. Ferner kann damit die sogenannte Anwachsung vermieden werden, die bei mehreren eingesetzten Erben eintreten kann.
Vorsicht
Hat der Erblasser mehrere Personen in der Weise zu Miterben berufen, dass sie die gesetzliche Erbfolge ganz ausschließen und fällt einer der Miterben vor oder nach dem Erbfall weg, dann wächst der Anteil des Weggefallenen den übrigen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile an. Mit dem Ergebnis, dass den Miterben also ein proportional vergrößerter Erbteil zufällt. Soll das vermieden werden, muss eine Ersatzerbschaft angeordnet werden.
Vom Ersatzerben zu unterscheiden ist der Nacherbe (vgl. → Vor- und Nacherbfolge ). Der Ersatzerbe wird nicht Nachfolger des Erben. Er ist vielmehr statt des Erben zur Erbfolge berufen, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt. Dagegen ist der Nacherbe Nachfolger des (Vor-)Erben.
Musterformulierung: Ersatzerbschaft
Hiermit setze ich meinen Sohn ............ zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise meine Schwester ............
Selbst wenn eine Ersatzerbschaft nicht ausdrücklich bestimmt wurde, kann sich diese unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Danach gilt: Hat ein Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist – wenn nichts anderes angeordnet wurde – anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden (§ 2069 BGB). Zuwendungen an einen Abkömmling werden also im Zweifel auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn der zunächst Bedachte nach Errichtung des Testaments weggefallen ist (durch Tod, Ausschlagung, Erbunwürdigkeitserklärung). Die Ersatzerbschaft tritt in diesem Fall also kraft gesetzlicher Vermutung ein, wenn der Erblasser keine abweichenden Regelungen trifft.
Tipp
Achten Sie darauf, dass die Berufung eines Ersatzerben in Ihrer Verfügung von Todes wegen eindeutig zum Ausdruck kommt. Vermeiden Sie möglichst, dass im Streitfall auf die genannten gesetzlichen Vermutungen oder Auslegungsregeln zurückgegriffen werden muss.
Beispiel: Ausdrückliche Bestimmung der Ersatzerbschaft
Der Erblasser hat seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt, will aber auf keinen Fall, dass deren Sohn (sein Enkelkind) anstelle der Tochter
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