Richtig vererben und verschenken
erbt. In diesem Fall muss der Erblasser einen Ersatzerben (zum Beispiel seine Geschwister) einsetzen, andernfalls würde das Enkelkind kraft gesetzlicher Vermutung anstelle der Mutter erben.
Die Einsetzung als Nacherbe (vgl. → Vor- und Nacherbfolge ) enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 BGB). Wird also der zunächst Berufene nicht Erbe (zum Beispiel durch Tod, Ausschlagung, Anfechtung), so fällt der als Nacherben eingesetzten Person die Erbschaft im Zweifel bereits mit dem Erbfall an.
Der Ersatzerbe hat vor dem Erbfall keine Rechte am Nachlass. Nach dem Wegfall des zunächst berufenen Erben wird er unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt dann das Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers an, mit allen Rechten und Pflichten eines Erben. Er ist dann unter Umständen mit Auflagen und Vermächtnissen belastet. Im Zweifel trifft ihn auch eine Ausgleichungspflicht (vgl. → Ausgleichung ).
Enterbung
Dem Erblasser steht es nicht nur frei, von der gesetzlichen Erbfolge in der Weise abzuweichen, dass er andere Personen als seine Erben bestimmen kann, sondern er kann auch durch Testament oder Erbvertrag einen Verwandten oder seinen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Diese Verfügung muss nicht begründet werden.
Die Enterbung kann in zwei Formen erfolgen:
In einem sogenannten negativen Testament wird ausdrücklich die Enterbung eines gesetzlichen Erben angeordnet, ohne eine Erbeinsetzung vorzunehmen (§ 1938 BGB).
Musterformulierung: Enterbung
Meine Kinder ............ und ............ enterbe ich.
Der Erblasser vererbt seinen gesamten Nachlass an eine Person, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehört. Damit ergibt sich zwangsläufig die Enterbung seiner gesetzlichen Erben.
Die in einem privatschriftlichen Testament enthaltene Formulierung „jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen schon seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt mehr besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen“ stellt eine Enterbung der Angehörigen dar (OLG Hamm, Beschluss vom 9.12.2011, Az. I-15 W 701/10).
Wer von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, wird so behandelt, als würde er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben. Damit treten an die Stelle des Enterbten seine Abkömmlinge. Die Enterbung eines gesetzlichen Erben gilt also grundsätzlich nur für seine Person und betrifft nicht seine Abkömmlinge. Wenn der Erblasser die Enterbung auch auf die Abkömmlinge des Enterbten erstrecken will, muss er dies in seiner Verfügung ausdrücklich erklären.
Enterbung
Die Enterbung des Ehegatten oder der Kinder hat zur Folge, dass diese den Pflichtteil geltend machen können. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (Einzelheiten vgl. → Entziehung des Pflichtteils ).
Die Testierfreiheit des Erblassers erlaubt es auch, den Ehegatten zu enterben. Andernfalls würde dem Ehegatten neben Kindern ein Erbteil von einem Viertel des Nachlasses und einem zusätzlichen Viertel als pauschaler Ausgleich des Zugewinns zustehen. Im Fall der Enterbung verbleiben dem Ehegatten der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns und sein Anspruch auf den sogenannten kleinen Pflichtteil (vgl. → Zugewinngemeinschaft ). Diese Ansprüche bestehen weiterhin.
Vor- und Nacherbfolge
Der Erblasser kann einen Erben auch in der Form einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe, § 2100 BGB). Dies eröffnet die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum, also über mehrere Generationen, den Verbleib des Vermögens zu bestimmen. Der zunächst eingesetzte Erbe wird für bestimmte Zeit Vorerbe; dessen Erbrecht endet mit einem vom Erblasser festgelegten Ereignis, dem sogenannten Nacherbfall. Dann geht die Erbschaft auf den Nacherben über, der letztlich Erbe ist.
Tipp
Indem Sie Vor- und Nacherbfolge hintereinander anordnen, bestimmen Sie über mehrere Generationen das Schicksal Ihres Vermögens.
Beispiel: Vor- und Nacherbfolge
Wenn Sie zum Beispiel Ihre Ehefrau als Erbin einsetzen wollen und nach deren Tod Ihr Vermögen an Ihre gemeinsamen Kinder fallen soll, dann können Sie das unter anderem mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge erreichen. Mit dem Erbfall fällt die Erbschaft zunächst Ihrer Ehefrau als Vorerbin an. Mit deren Tod als dem Nacherbfall erben Ihre Kinder. Ihre Kinder erben zwar das Vermögen aus dem ersten Erbfall und das Vermögen des überlebenden Ehegatten, Gegenstand der Vor-
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