Richtig vererben und verschenken
und Nacherbschaft ist aber nur Ihr Vermögen, also das Vermögen aus dem ersten Erbfall.
Vor- und Nacherbfolge kann für den gesamten Nachlass oder nur für einen Bruchteil davon angeordnet, nicht aber auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden.
Vor- und Nachteile
Mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge hat der Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen zunächst dem Vorerben (zum Beispiel dem Ehegatten) zu übertragen und diesen damit wirtschaftlich zu versorgen. Der Vorerbe darf das Vermögen auf Zeit nutzen, ohne die Substanz anzugreifen. Damit wird gewährleistet, dass das Vermögen weitgehend ungeschmälert auf den Nacherben (zum Beispiel die Kinder) übergeht. Auch zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugte Personen können als Nacherben eingesetzt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, Personen die Erbschaft für eine gewisse Zeit (etwa bis sie ein bestimmtes Alter erreicht haben) oder bis zu einem bestimmten Ereignis (beispielsweise Studienabschluss oder Verheiratung) vorzuenthalten.
Tipp
Bedenken Sie, dass der Vorerbe gesetzlich gewissen Verfügungsbeschränkungen unterworfen ist und der Kontrolle der Nacherben unterliegt. Diese Umstände können zu erheblichen Belastungen zwischen Vor- und Nacherben führen.
Ein gewichtiger Nachteil der Vor- und Nacherbfolge ist, dass der Vorerbe nicht mehr auf Veränderungen nach dem Erbfall reagieren kann. So kann zum Beispiel der als Vorerbe eingesetzte überlebende Ehegatte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, den Nachlass aber nicht verwerten. Es kann familiäre Probleme geben (etwa Streit zwischen dem Ehegatten als Vorerben und den Kindern als Nacherben), ohne dass der Ehegatte von der angeordneten Vor- und Nacherbfolge abweichen kann.
Erbschaftsteuerlich nachteilig kann sich auswirken, dass die Nacherben als Erben des Vorerben angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass der Nachlass grundsätzlich zweimal zu versteuern ist. Auf Antrag ist der Versteuerung jedoch das Verhältnis des Nach- zum Vorerben zugrunde zu legen.
Das Gestaltungsmittel der Vor- und Nacherbfolge kann für verschiedene persönliche Lebensumstände eingesetzt werden:
Verwaltung des Vermögens
Zunächst hat der Erblasser die Möglichkeit, die Verwaltung und Nutzung seines Vermögens vorübergehend in andere Hände als die seiner endgültigen Erben zu geben. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn er diese noch nicht für fähig hält, den Nachlass sinnvoll zu verwalten. Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kann der Erblasser dann vorübergehend eine Person für die Verwaltung einsetzen, die in einem bestimmten Rahmen auch berechtigt ist, den Nachlass zu nutzen. Mit der Festlegung des Nacherbfalls (zum Beispiel Erreichen eines bestimmten Alters, Schulabschluss, Verheiratung, Tod des Vorerben) kann er festlegen, wann die Erbschaft auf die endgültigen Erben weitergegeben wird. Damit kann der Erblasser die eingesetzten Nacherben unter Umständen auch zu einem bestimmten Verhalten veranlassen.
Pflichtteilsansprüche
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge können Pflichtteilsansprüche verkürzt werden. Während durch das Berliner Testament (vgl. → Berliner Testament ) die Pflichtteilsberechtigten sowohl am Vermögen des erstverstorbenen als auch an dem des letztversterbenden Ehegatten partizipieren, beschränkt sich das Pflichtteilsrecht bei der Vor- und Nacherbfolge auf das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen. Damit kann zwar nicht die Quote, wohl aber der Wert des Pflichtteils beeinflusst werden. Der Erblasser kann also durch Vor- und Nacherbfolge verhindern, dass die Pflichtteilsberechtigten des Längerlebenden indirekt am Nachlass des Erstverstorbenen teilhaben.
Beispiel: Verkürzung von Pflichtteilsansprüchen
Sie sind verheiratet, haben mit Ihrem Ehegatten zwei gemeinsame Kinder und ein Kind aus erster Ehe, das bei Ihrer geschiedenen Frau aufgewachsen ist und mit dem Sie in der Vergangenheit kaum Kontakt hatten. In diesem Fall können Sie Ihre Ehefrau als Vorerbin einsetzen und Ihre gemeinsamen Kinder als Nacherben. Bei Ihrem Tod bleibt dann der Nachlass Ihrer Ehefrau bei der Berechnung des Pflichtteils Ihres Kindes aus erster Ehe unberücksichtigt.
Überschuldung
Ist der Vorerbe überschuldet, wird durch Vor- und Nacherbfolge verhindert, dass Gläubiger des Vorerben in den Nachlass vollstrecken können, soweit dies das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. In diesem Zusammenhang kann zum Beispiel durch die
Weitere Kostenlose Bücher