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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Erben
    Für die Pflichtteilsquote ist maßgebend, wie hoch der gesetzliche Erbteil desjenigen wäre, der seinen Pflichtteil verlangt. Die Höhe des Erbteils wiederum hängt von der Zahl der gesetzlichen Erben und der Zusammensetzung ab (Einzelheiten der gesetzlichen Erbfolge vgl. → Kapitel 4 ).
    Pflichtteilsverzicht
    Zur Feststellung der Pflichtteilsquote werden nicht nur die tatsächlichen Erben berücksichtigt. Mitgezählt wird auch, wer wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit nicht Erbe geworden ist. Auch wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, wird mitgezählt, nicht aber, wer auf seinen Erbteil verzichtet hat.
    Die Pflichtteilsquote wird also geringer, je mehr Erben es gibt. Schließlich hängt die Höhe des Erbteils von der Anzahl der Erben ab, was sich mittelbar dann natürlich auf die Höhe des Pflichtteils auswirkt.
    Beispiel: Pflichtteilsquote
    A hinterlässt seine vier Kinder B, C, D und E. B hat im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits ein Baugrundstück erhalten und im Gegenzug auf seinen Erbteil verzichtet. Zu Alleinerben zu jeweils gleichen Teilen sind C und D eingesetzt. C hat allerdings die Erbschaft ausgeschlagen. E wurde im Testament enterbt.
    Bei der Berechnung des Pflichtteils wird trotz Erbausschlagung C mitgezählt, nicht aber B, der auf seinen Erbteil verzichtet hat. Es bleiben also fiktiv drei Erben, C, D und E, deren Erbteil jeweils ein Drittel des Nachlasses betragen würde. Der Pflichtteil des enterbten E beträgt also ein Sechstel, die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von einem Drittel.
    Güterstand
    Für Erb- und Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehegatten sind der eheliche Güterstand und die Anzahl der Miterben maßgebend (vgl. → Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten ).
    Zugewinngemeinschaft
Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so gibt es einen „kleinen“ und einen „großen“ Pflichtteil. Der große Pflichtteil wird unter Einbeziehung des zusätzlichen pauschalen Viertels aus dem Zugewinnausgleich berechnet (vgl. → Pauschales Viertel ). Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ohne das zusätzliche Viertel. Diesen kleinen Pflichtteil erhält der Ehegatte, wenn er die Erbschaft ausschlägt und den realen Ausgleich des Zugewinns verlangt.
    Gütertrennung
Beim Güterstand der Gütertrennung (vgl. → Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung ) erbt der überlebende Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel und neben mehr als zwei Kindern ein Viertel des Nachlasses. Sein Pflichtteil beträgt also bei einem Kind ein Viertel, bei zwei Kindern ein Sechstel und bei mehr als zwei Kindern ein Achtel des Nachlasses. Erben nur Erben der zweiten Ordnung (zum Beispiel die Eltern des Erblassers) beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten die Hälfte des Nachlasses, sein Pflichtteil also ein Viertel.
Ermittlung des Nachlasswerts
    Die Höhe des Pflichtteils hängt zum einen davon ab, wie viele Personen neben dem Pflichtteilsberechtigten erbberechtigt sind (vgl. oben), zum anderen ist der Wert des Nachlasses maßgebend. Außerdem ist zwischen Aktiv- und Passivnachlass zu unterscheiden.
    Tipp
    Beachten Sie, dass sich der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls noch dadurch erhöht, dass von Ihnen vorgenommene Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor Ihrem Tod dem Nachlass hinzugerechnet werden. In diesem Fall entsteht der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. → Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers ).
    Zum Aktivnachlass gehören alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers. In Betracht kommen insbesondere Bargeld, Guthaben auf Girokonten, Sparkonten und Sparverträgen, Wertpapiere, Darlehensforderungen, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Kraftfahrzeuge, Hausratsgegenstände, Urheber- und Patentrechte.
    Laufende Forderungen
    Nicht zum Aktivnachlass gehören insbesondere laufende Forderungen auf Gehalt oder Rente, Gegenstände, die zum Voraus des Ehegatten zählen (vgl. → Anspruch des Ehegatten auf den „Voraus“ ), gemietete und geleaste Gegenstände, Lebensversicherungen, die über eine Bezugsberechtigung außerhalb des Nachlasses an eine Person übergehen, Vermögensrechte, die mit dem Tod des Erblassers enden (zum Beispiel Nießbrauch, Wohnrecht).
    Vom Aktivnachlass sind Schulden des Erblassers abzuziehen, die

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