Richtig vererben und verschenken
Ehegatte.
Abkömmlinge
Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB). Entferntere Abkömmlinge (zum Beispiel Enkel) kommen allerdings nur dann zum Zuge, wenn der nähere Abkömmling (zum Beispiel der Sohn) keinen Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene nicht annimmt (§ 2309 BGB).
Auch den Eltern steht ein Pflichtteilsrecht zu. Sie werden aber nur berücksichtigt, wenn kein nach der gesetzlichen Erbfolge vorgehender Abkömmling vorhanden ist, der den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB).
Beispiel: Ausschluss Pflichtteilsrecht
Die pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers schließen dessen Enkel und seine Eltern vom Pflichtteilsrecht aus.
Ehegatten
Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten setzt voraus, dass eine rechtsgültige Ehe besteht. Kein Pflichtteilsrecht hat der Partner einer geschiedenen Ehe. Und das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten ist auch dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).
Entferntere Verwandte
Nicht pflichtteilsberechtigt sind die entfernteren Verwandten des Erblassers, insbesondere seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Auch dem nichtehelichen Lebenspartner steht kein Pflichtteil zu.
Anspruch auf den Pflichtteil
Ausschluss vom Erbrecht
Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist immer, dass der Pflichtteilsberechtigte von der gesetzlichen Erbfolge (vgl. → Kapitel 4 ) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Ausschluss vom Erbrecht kann ausdrücklich durch ein Testament oder einen Erbvertrag (Beispiel: „Meine Tochter ............ enterbe ich.“) oder stillschweigend erfolgen, wenn der Nachlass erschöpfend anderen Personen zugewendet wird.
Verzicht
Nicht enterbt und damit nicht pflichtteilsberechtigt sind Personen, die auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet haben (vgl. → Erb- und Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung ). Entsprechendes gilt grundsätzlich für Personen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben; von diesem Grundsatz bestehen allerdings Ausnahmen:
Ausnahmen
So kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und neben dem realen Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil verlangen (§ 2371 Abs. 2 BGB).
Wird ein durch Testament oder Erbvertrag zugewendeter Erbteil mit der Vor- oder Nacherbfolge (vgl. → Vor- und Nacherbfolge ), einer Testamentsvollstreckung (vgl. → Testamentsvollstreckung ), einer Teilungsanordnung (vgl. → Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ), einem Vermächtnis (vgl. → Vermächtnis ) oder einer Auflage (vgl. → Auflage ) belastet und ist das hinterlassene Vermögen höher als der Pflichtteil, so kann der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Damit erhält der Pflichtteilsberechtigte allerdings wertmäßig weniger, als ihm nach dem Testament oder dem Erbvertrag zustehen würde.
Gesetzlich verhindert wird auch der Fall, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis anstelle seines Pflichtteils aufdrängt. Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er dieses ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2307 BGB).
Ausschlagung
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. So muss der eingesetzte Erbe vom Erblasser verfügte Einschränkungen (zum Beispiel Anordnung einer Testamentsvollstreckung) in einem solchen Fall dann nicht gegen sich gelten lassen. Bei Ausschlagung der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge erlangt der Pflichtteilsberechtigte sofort einen Geldanspruch und muss nicht den Nacherbfall abwarten. Der überlebende Ehegatte kann beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Erbschaft ausschlagen, den realen Ausgleich des Zugewinns und daneben seinen Pflichtteil verlangen und sich damit finanziell besser stellen (wegen der taktischen Ausschlagung des Ehegatten vgl. → Zugewinngemeinschaft ).
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Der Anspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB).
Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er folgt aus der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Ermittlung der Pflichtteilsquote
Zahl der
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