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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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ihnen zu verteilen (§ 2204 BGB).
    Zur Verteilung des Nachlasses hat der Testamentsvollstrecker einen sogenannten Auseinandersetzungsplan aufzustellen, zu dem die Erben vorab zu hören sind. Der Testamentsvollstrecker als Verwalter des Nachlasses darf keine Geschäfte mit sich selbst als Privatperson machen, sofern ihm der Erblasser das nicht ausdrücklich gestattet hat.
    Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört auch die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Die Kosten der Testamentsvollstreckung können vom Nachlasswert nur insoweit abgezogen werden, als sie die Abwicklung betreffen.
Vergütung des Testamentsvollstreckers
    Für seine Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2222 BGB). Im Fall der Abwicklung des Nachlasses dürfte bei niedrigen Nachlässen ein Satz von 7,5 Prozent, bei hohen Nachlässen ein Satz von 1 Prozent angemessen sein. Bei der Dauervollstreckung hängt die Vergütung von den gesamten Umständen des Erbfalls ab. In der Regel wird in solchen Fällen eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu zahlende Vergütung angemessen sein.
    Tipp
    Sie sollten in Ihrem Testament oder im Erbvertrag unbedingt die Vergütung des Testamentsvollstreckers regeln und diese am besten vorher mit der Person abstimmen, die Sie für das Amt vorgesehen haben. Die von Ihnen festgesetzte Vergütung ist dann verbindlich.
    Der Deutsche Notarverein hat die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ entwickelt. Diese bestimmt den Vergütungsgrundbetrag. Die Höhe dieses Grundbetrags ist – grundsätzlich auf der Basis des Verkehrswertes des Aktivnachlasses – wie folgt zu ermitteln:
Nachlasswert
Vergütung
bis 250.000 Euro
4 Prozent
bis 500.000 Euro
3 Prozent
bis 2.500.000 Euro
2,5 Prozent
bis 5.000.000 Euro
2 Prozent
ab 5.000.000 Euro
1,5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
    Die Vergütung ist am Ende der Testamentsvollstreckung fällig. Bei einer Dauervollstreckung kann der Testamentsvollstrecker eine Vergütung nach Zeitabschnitten verlangen. Schuldner der Vergütung ist immer der Nachlass. Mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch.
Anordnungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
    Nachlassaufteilung
    Wenn sich die Bildung einer Erbengemeinschaft nicht verhindern lässt, sollten in der Verfügung von Todes wegen Anordnungen getroffen werden, die eine spätere Aufteilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung, erleichtern (§ 2048 BGB). Als Gestaltungsmittel stehen dafür insbesondere die Teilungsanordnung beziehungsweise das Vorausvermächtnis und das Teilungsverbot zur Verfügung.
Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
    Auseinandersetzung
    Mit dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft in der Regel auf mehrere Personen über. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Diesen steht ein bestimmter Bruchteil am Vermögen zu; ein Miterbe kann aber nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Erst nach der Verteilung des Nachlasses unter den Erben, der sogenannten Auseinandersetzung, kann der Miterbe über die ihm zugewendeten Nachlasswerte verfügen.
    Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser nicht nur bestimmen, wer sein Vermögen erhält, sondern auch festlegen, wie die Erben dieses Vermögen untereinander aufzuteilen haben.
    Musterformulierung: Teilungsanordnung
    Für die Auseinandersetzung treffe ich folgende Teilungsanordnung:
    Meine Tochter...... erhält, in Anrechnung auf ihren Erbteil, das Anwesen ............
    Mein Sohn ............ erhält, in Anrechnung auf seinen Erbteil, das Bürogebäude ..........
    Meine Tochter ............ erhält, in Anrechnung auf ihren Erbteil, das Wertpapierdepot Nr. ............ bei der ............bank.
    Die Teilungsanordnung ändert nichts an den Bruchteilen, zu denen ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Erhält der einzelne Erbe durch die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstands wertmäßig mehr als seiner Erbquote entspricht, so hat er den Mehrwert gegenüber den Miterben auszugleichen.
    Will der Erblasser Ausgleichungsansprüche vermeiden, so muss er dies ausdrücklich bestimmen. In diesem Fall ist ein sogenanntes Vorausvermächtnis anzuordnen (§ 2150 BGB).
    Tipp
    Mit einem Vorausvermächtnis wird einem Miterben ein Vermögensvorteil über seinen Erbteil hinaus zugewendet. Während der dem Erben zustehende Erbteil mit einer Teilungsanordnung nur konkretisiert wird, erwirbt der

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