Richtig vererben und verschenken
hatten.
Nicht verbrauchbare Sachen (zum Beispiel Grundstücke, Kraftfahrzeuge, Kunstgegenstände, Möbel, Schmuck) werden mit dem Wert angesetzt, den sie zum Zeitpunkt des Erbfalls haben. Hat der geschenkte Gegenstand nach der Schenkung beachtlich an Wert gewonnen, so wird der niedrigere Wert angesetzt.
Von dem rechnerisch erhöhten Nachlass wird der Gesamtnachlass entsprechend der Pflichtteilsquote errechnet. Von diesem ist der ordentliche Pflichtteil abzuziehen, der ohne den Wert des Geschenks berechnet wird. Daraus ergibt sich der Ergänzungspflichtteil.
Tipp
Im Einzelfall kann die Bewertung des Geschenks recht schwierig sein. Wenn sich die Beteiligten nicht einvernehmlich auf einen Wert einigen können, muss fachlicher Rat eingeholt werden.
Beispiel: Berechnung Ergänzungspflichtteil
A hinterlässt seine Kinder F und D. Im Testament ist F als Alleinerbe eingesetzt und D damit enterbt. Das hinterlassene Vermögen beträgt 200.000 Euro. D hätte als gesetzlicher Erbe die Hälfte des Nachlasses, also 100.000 Euro zugestanden; sein Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasses (= 50.000 Euro). Sieben Jahre vor seinem Tod hat A seiner Freundin B 50.000 Euro geschenkt. Dieser Betrag wird aber nicht in voller Höhe für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils herangezogen, sondern nur zu 30 Prozent (10 Prozent Abzug für jedes Jahr), also 15.000 Euro. Dieser Betrag ist dem Nachlass von 200.000 Euro hinzuzufügen. Der Berechnungsnachlass beträgt dann 215.000 Euro, der gesetzliche Erbteil beträgt 107.500 Euro, der Gesamtpflichtteil 53.750 Euro (50.000 Euro ordentlicher Pflichtteil + 3.750 Euro Ergänzungspflichtteil).
Berechtigter und Verpflichteter
Voraussetzungen
Die Ergänzung des Pflichtteils kann nur verlangen, wer pflichtteilsberechtigt ist. Und als weitere Voraussetzung gilt, dass der Erblasser dem Berechtigten weniger hinterlassen hat, als dessen Pflichtteil ausmachen würde, wenn man den Nachlass rechnerisch um den Wert des verschenkten Gegenstands vermehren würde.
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Wurde dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr hinterlassenen Vermögens dem Pflichtteil entspricht (§ 2326 BGB).
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten weniger als die Hälfte des Erbteils hinterlassen, so kann er den Pflichtteilsrestanspruch (vgl. → Restpflichtteil ) und bei pflichtteilserhöhenden Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. oben) geltend machen.
Schuldner
Schuldner des Ergänzungsanspruchs sind grundsätzlich der oder die Erben. Die vom Erblasser vorgenommene Schenkung bleibt wirksam.
Herausgabe
Ist der beschenkte Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung des Pflichtteils verweigern, wenn dadurch sein eigener Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch vermindert würde. In diesem Fall kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Allerdings kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks abwenden, indem er dem Berechtigten den zum vollen Pflichtteil fehlenden Betrag zahlt (§§ 2328, 2329 BGB).
Vermeidung und Beschränkung von Pflichtteilsansprüchen
Gefährdung der Erbschaft
Pflichtteilsansprüche entstehen nicht, wenn Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil durch Testament oder Erbvertrag entzogen haben oder wenn der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Die Beschränkung des Pflichtteils ist möglich, wenn der spätere Erwerb der Erbschaft durch Verschwendungssucht oder durch erhebliche Verschuldung des erbenden Abkömmlings gefährdet ist. Aber auch durch besondere Gestaltungen können Pflichtteilsansprüche vermindert werden.
Entziehung des Pflichtteils
Den nächsten Familienangehörigen, das heißt dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel) und den Eltern des Erblassers steht in Form des Pflichtteils eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten hat also zwangsläufig zur Folge, dass diese ihren Pflichtteil von den Erben verlangen können. Von diesem Grundsatz bestehen allerdings Ausnahmen. Gesetzlich ist im Einzelnen festgelegt, unter welchen
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