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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Pflichtteilsquote ¼ =
100.000 Euro
Pflichtteilsanspruch
0 Euro
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers
    Erblasser dürfen den Pflichtteilsanspruch ihrer nächsten Familienangehörigen nicht dadurch mindern, dass sie Teile ihres Vermögens durch Schenkungen zu Lebzeiten an andere Personen übertragen. Ob mit der Schenkung beabsichtigt wird, Pflichtteilsansprüche zu mindern, ist dabei ohne Bedeutung.
    Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Personen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre.
    Nach § 2325 Abs. 3 BGB findet eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
    Vorsicht
    Wurde einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte den sogenannten Ergänzungspflichtteil verlangen. Das ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des Geschenks dem tatsächlichen Nachlass fiktiv zugerechnet wird (§ 2325 BGB).
    Beispiel: Schenkung
    A hat sechs Jahre vor seinem Tod seiner Freundin B 50.000 Euro geschenkt. Dieser Betrag wird nicht in voller Höhe für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils herangezogen, sondern nur zu 40 Prozent (10 Prozent Abzug für jedes Jahr), also 15.000 Euro. Dieser Betrag ist dem Nachlass von A hinzuzufügen.
Schenkung
    Unentgeltliche Zuwendung
    Gesetzlich geschützt werden Pflichtteilsberechtigte nur gegen lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich ist.
    Der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen setzt nicht voraus, dass diese auch schon zum Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.5.2012, Az. IV ZR 250/11), dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn die Schenkung bereits vor der Geburt der Abkömmlinge beschlossen wurde.
    Ehebedingte Zuwendungen
    Problematisch ist die Einordnung von Zuwendungen unter Eheleuten, wenn diese, was im Allgemeinen der Fall ist, keine vertraglichen Festlegungen getroffen haben. So zum Beispiel, wenn jemand aus seinem Vermögen eine Eigentumswohnung kauft und seinen Ehegatten als Miteigentümer ins Grundbuch eintragen lässt.Solche ehebedingten Zuwendungen sind zwar unter den Eheleuten nicht als Schenkung anzusehen, werden aber erbrechtlich wie Schenkungen behandelt, wenn sie nicht der Unterhalts- oder Alterssicherung dienen.
    Eine Schenkung liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht vor, wenn ein Ehegatte kurz vor Erreichen des Rentenalters des anderen Ehegatten einen erheblichen Geldbetrag in dessen private Rentenversicherung eingezahlt hat. Bei einer derartigen Zahlung ist grundsätzlich von einer Zuwendung für eine angemessene Altersversorgung auszugehen, die in rechtlicher Hinsicht eine entgeltliche Leistung darstellt. Sie bleibt daher bei der Bemessung des Anspruchs eines Pflichtteilsberechtigten unberücksichtigt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.1.2011, Az. 19 W 52/10).
    Keine Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen unter anderem Unterhaltsleistungen, die Gewährung eines zinslosen Darlehens, die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung und Schenkungen, „durch die einer sittlichen Pflicht oder auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird“, wie zum Beispiel Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke (§ 2330 BGB). Ergänzungspflicht besteht allerdings bei übermäßig hohen Schenkungen, die nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten entsprechen.
Berechnung
    Bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils wird der Wert des Geschenks dem realen Nachlass hinzugerechnet.
Verbrauchbare Sachen (zum Beispiel Geld, Wertpapiere) werden mit dem Betrag angesetzt, den sie zur Zeit der Schenkung

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