Richtig vererben und verschenken
Erbe das Vorausvermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil.
Sind die eingesetzten Erben pflichtteilsberechtigt, müssen deren Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden, wenn die Ausgleichungspflicht ausgeschlossen werden soll. Deshalb muss der Erblasser darauf achten, dass der jeweilige Erbteil nicht geringer ist als die Hälfte des dem pflichtteilsberechtigten Erben zustehenden Erbteils. Andernfalls kann der durch den Ausschluss der Ausgleichungspflicht benachteiligte Erbe von den anderen Miterben einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der wertmäßigen Differenz zu seinem Pflichtteil verlangen.
Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser zwar verfügen, dass der Nachlass entsprechend seinen Anordnungen unter den Erben aufgeteilt wird, doch führen die Verfügungen nicht von selbst zur Aufteilung. Die Erben sind also, wenn sie sich untereinander einig sind, nicht gehindert, eine andere Verteilung vorzunehmen. Will der Erblasser dies verhindern, muss er eine Testamentsvollstreckung anordnen. Ist ihm die Aufteilung entsprechend seiner Anordnung besonders wichtig, kann er die Erbeinsetzung an die Bedingung knüpfen, dass der Nachlass entsprechend seiner Anordnung unter den Erben aufgeteilt wird.
Teilungsverbot
Jeder Miterbe kann nach Eintritt des Erbfalls eine Auseinandersetzung, also die Aufteilung des Nachlasses verlangen. Will der Erblasser die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände verhindern, kann er diese ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Auseinandersetzung kann auf bestimmte Zeit oder auf Dauer, im Regelfall aber für höchstens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls verboten werden (§ 2044 BGB).
Motiv für ein Teilungsverbot kann sein, dass das Vermögen oder Teile davon als Einheit erhalten oder eine vorschnelle Verschleuderung des Nachlasses verhindert werden soll. Es kann durch ein Teilungsverbot aber auch gewährleistet werden, dass Erben den Nachlass erst dann unter sich aufteilen, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben.
Tipp
Wenn Sie vermeiden wollen, dass Ihre Erben den Nachlass trotz Teilungsverbots unter sich aufteilen, sollten Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen.
Musterformulierung: Teilungsverbot
Ich schließe die Auseinandersetzung unter meinen Erben solange aus, bis meine Tochter ............ das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Die Auseinandersetzung soll auch nicht einvernehmlich unter den Erben möglich sein. Ich ordne deshalb Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich ............
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Warum bei der Nachlassplanung Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen sind
G esetzlich ist das Recht festgeschrieben, nach Belieben Verfügungen über das eigene Vermögen nach dem Tod treffen zu können. Durch Testament oder Erbvertrag können Erblasser den oder die Erben bestimmen, aber auch den eigenen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz den nächsten Familienangehörigen einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.
Grundsätzliches zum Pflichtteilsrecht
Wenn Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichen wollen, sind immer etwaige Pflichtteilsansprüche, also die gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung des Ehegatten und der nächsten Verwandten, zu berücksichtigen.
Kaum Entziehungsmöglichkeiten
Der Pflichtteilsanspruch kann den Pflichtteilsberechtigten nur in wenigen Ausnahmefällen entzogen werden. Und damit das Pflichtteilsrecht zu Lebzeiten nicht umgangen wird, räumt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. → Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils ) ein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten (innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod) Schenkungen gemacht hat.
Das Pflichtteilsrecht ist nicht identisch mit dem Erbrecht. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht wie der Erbe am Nachlass beteiligt; ihm steht nur ein Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs gegen die Erben zu.
Pflichtteilsberechtigte Personen
Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich festgelegt. Dazu zählen nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers, das sind seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), auch nichteheliche und adoptierte Kinder, soweit sie erbberechtigt sind, seine Eltern und sein
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