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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls hinterlässt. Nach dem Erbfall entstehende Schulden sind abzugsfähig, wenn sie rechtlich auf den Erbfall zurückzuführen sind.
    Passivnachlass
    Zum Passivnachlass gehören unter anderem Darlehensschulden. Darüber hinaus zählen hierzu Unterhaltsansprüche, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen, die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, Beerdigungskosten, Anwalts- und Gerichtskosten, soweit sie mit dem Erbfall zusammenhängen, Kosten der Nachlassverwaltung und -sicherung, Steuerschulden des Erblassers, der Kapitalwert eines Nießbrauchs oder Wohnrechts sowie Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers.
    Nicht abzugsfähig sind unter anderem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, Kosten der Erbschaftsteuererklärung, Erbschaftsteuer, Vermächtnisse, Auflagen, Kosten der laufenden Grabpflege sowie Kosten der Testamentsvollstreckung, wenn diese dem Pflichtteilsberechtigten keinen Vorteil bringen.
    Der Pflichtteil richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden.
    Tipp
    Maßgebend bei der Bewertung ist also grundsätzlich der Verkaufswert (Verkehrswert) des jeweiligen Nachlassgegenstands. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
    Der Zeitpunkt des Erbfalls ist entscheidend für die Wertermittlung. Nachträgliche Wertsteigerungen oder -minderungen müssen außer Betracht bleiben. Für Bankguthaben ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls einschließlich Zinsen maßgebend. Für Wertpapiere ist der mittlere Tageskurs anzusetzen. Der Wert von Kraftfahrzeugen ist durch ein Sachverständigengutachten oder über die Schwacke-Liste zu ermitteln.
    Schwierigkeiten bereitet häufig die Bewertung von Haushaltsgegenständen, Möbeln, technischen Geräten und Kleidungsstücken. Sie sind meist nur schwer verkäuflich. Ihr Wert ist durch Schätzung zu ermitteln, wenn die Sachverständigenkosten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Nachlassgegenstände stehen.
    Für die Bewertung von Immobilien gelten folgende Grundsätze:
Unbebaute Grundstücke sind nach dem Wert gleichwertiger Grundstücke zu bewerten. Maßgebend sind insbesondere die von den Städten und Gemeinden geführten Kaufpreissammlungen und die darauf abgestellten Bodenrichtwerte.
Für das selbst genutzte Ein- oder Zweifamilienhaus und die selbst genutzte Eigentumswohnung ist das Sachwertverfahren maßgebend. Der Sachwert richtet sich nach dem Bodenwert und den Herstellungskosten. Wertmindernde Umstände wie Reparaturstau, das Alter oder Bauschäden sind zu berücksichtigen.
Fremdgenutzte Immobilien werden nach dem Ertragswertverfahren bewertet, das auf den jährlichen Reinertrag der Immobilie abstellt.
Restpflichtteil
    Keine Schlechterstellung
    Dem Pflichtteilsberechtigten steht der sogenannte Restpflichtteil zu, wenn ihm ein Erbteil hinterlassen ist, der unter seinem Pflichtteil liegt. Der Erblasser darf also seinen pflichtteilsberechtigten Erben nicht schlechterstellen als einen pflichtteilsberechtigten Enterbten. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, dass ihm der Restpflichtteil in Höhe der Differenz zwischen dem Erbe und dem ordentlichen Pflichtteil ausgezahlt wird.
Pflichtteil bei Anrechnung von Zuwendungen zu Lebzeiten
    Der Pflichtteilsberechtigte muss sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB; vgl. auch → Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil ).
    Schenkungen
    In Betracht kommen nur freiwillige lebzeitige Zuwendungen, insbesondere Schenkungen. Maßgeblich für die Berechnung des sogenannten Anrechnungspflichtteils ist, was die Schenkung zur Zeit ihrer Zuwendung wert war. Spätere Werterhöhungen oder -minderungen sind unerheblich. Der Wert der Zuwendung wird dem Nachlass zugerechnet (§ 2315 Abs. 2 BGB).
    Beispiel: Anrechnung von Zuwendungen
    Der verwitwete A hat seinem Sohn B einen Bauplatz mit der Bestimmung geschenkt, dass er sich den Wert der Zuwendung von 100.000 Euro auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. A hat seinen Sohn C als Alleinerben eingesetzt und 300.000 Euro hinterlassen.
    Der Pflichtteil des B berechnet sich wie folgt:
Nachlass
300.000 Euro
+ Anrechnung
100.000 Euro
= Anrechnungsnachlass
400.000

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