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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Voraussetzungen Erblasser einem Berechtigten den Pflichtteil entziehen können. Dabei handelt es sich um eine Aufzählung von Sachverhalten, die ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser darstellen, sodass es für ihn unzumutbar wird, diese Person gegen seinen Willen über den Pflichtteil an seinem Nachlass teilhaben zu lassen.
    Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
    Vorsicht
    Umstände und Details des Fehlverhaltens müssen zwar nicht zwingend beschrieben werden, aber es muss hinreichend erkennbar gemacht sein, auf welche Verfehlungen sich die Entziehung des Pflichtteils stützt. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nicht.
    Soll einem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen werden, so muss der Grund dafür im Testament oder im Erbvertrag konkret dargelegt werden. Eine allgemeine Feststellung, dass der Pflichtteil zum Beispiel wegen des „Lebenswandels“ des Sohnes oder wegen durch ihn zugefügter „psychischer Qualen“ entzogen wird, reicht nicht aus.
    Voraussetzungen
    Der Erblasser kann einem Abkömmling nach § 2333 Abs. 1 BGB den Pflichtteil entziehen, wenn dieser
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der oben genannten Personen schuldig macht,
die ihm dem Erblasser gegenüber obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
    Um den Pflichtteil aus unter Punkt 4 genannten Gründen entziehen zu können, muss die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen, bevor das Testament errichtet wird. Beides muss in der Verfügung angegeben werden (§ 2336 BGB).
    Die oben genannten Gründe gelten entsprechend, wenn der Pflichtteil Eltern und dem Ehegatten entzogen werden soll (§ 2323 Abs. 2 BGB).
    Musterformulierung: Entziehung des Pflichtteils
    Ich entziehe hiermit meinem Sohn ............ den Pflichtteil aus folgendem Grund: ............ Beweis ............
Pflichtteilsverzicht
    Pflichtteilsberechtigte Personen können, ebenso wie die gesetzlichen Erben auf ihr Erbrecht, durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihren Pflichtteil verzichten. Es gelten im Wesentlichen die Ausführungen zum Erbverzicht (vgl. → Erb- und Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung ).
    Der Pflichtteilsverzichtsvertrag kann nur mit Einverständnis des Pflichtteilsberechtigten geschlossen werden. Er muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Die notarielle Beurkundung kann auch mit anderen Verträgen (zum Beispiel Erbvertrag) verbunden werden.
    Pflichtteilsverzichtsvertrag
    Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht umfasst automatisch auch das Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 BGB). Allerdings kann der Verzichtsvertrag allein auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag umfasst automatisch auch den Verzicht auf den Pflichtteilsrestanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich im Zweifel automatisch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, soweit ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers verzichtet.
    Gegenleistung
    Häufig erfolgt ein Erb- und Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung für Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In diesem Fall ist eine vertragliche Festlegung sinnvoll, dass der Verzicht unwirksam ist, wenn die Gegenleistung nicht voll erbracht wird.
    Musterformulierung: Pflichtteilsverzicht
    A (Verzichtender) verzichtet hiermit für sich und seine Abkömmlinge gegen B (Erblasser) auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht.
    B verpflichtet sich, an den Verzichtenden eine Abfindung in Höhe von ............ Euro zu zahlen.
    Der Verzicht erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Erblasser dem Verzichtenden die Abfindung zahlt.
    B nimmt

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