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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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den Verzicht an.
Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
    Durch die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ermöglicht es der Gesetzgeber, das Familienvermögen für die Nachkommen auch dann zu erhalten, wenn Kinder zur Verschwendung neigen oder verschuldet sind.
    Erblasser können einem Abkömmling (Kinder, Enkel, Urenkel) den Pflichtteil beschränken, wenn er sich in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchen Maß überschuldet hat, dass sein späterer Erwerb gefährdet wird (§ 2338 Abs. 1 BGB).
    Wenn also zu erwarten ist, dass der Erwerb durch Gläubiger des Abkömmlings gepfändet oder durch den Abkömmling selbst vergeudet wird und auf diese Weise verloren geht, können Erblasser die „gut gemeinte“ Pflichtteilsbeschränkung vornehmen.
Von Verschwendungssucht ist auszugehen, wenn der Betroffene durch seine Lebensweise sein Vermögen zweck- und nutzlos vergeudet.
Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen.
    Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet werden. In der Verfügung muss der Grund der Beschränkung ausdrücklich angegeben sein.
    Tipp
    Als Erblasser sollten Sie alle Informationen, die eine Überschuldung oder die Verschwendungssucht belegen, dokumentieren. Der Grund der Beschränkung muss bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestehen und beim Erbfall vorliegen.
    Die genannten Gründe berechtigen Erblasser nicht zur Kürzung des Pflichtteils, sondern nur zu bestimmten Beschränkungen, nämlich der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge oder der Dauertestamentsvollstreckung, die auch nebeneinander angewendet werden können.
Der Erblasser kann seinen pflichtteilsberechtigten Abkömmling nur zum Vorerben einsetzen und bestimmen, dass nach dessen Tod dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Damit wird die Vorerbschaft vor dem Zugriff der Gläubiger des Abkömmlings geschützt. Erträge der Erbschaft (zum Beispiel Mieteinnahmen, Zinserträge) können nur gepfändet werden, soweit sie pfändbar sind (vgl. → Vermögensübertragung auf verschuldete Personen ).
Der Erblasser kann die Verwaltung des Pflichtteils für die Lebenszeit des Abkömmlings einem Testamentsvollstrecker übertragen. In diesem Fall hat der Abkömmling Anspruch auf den Reinertrag. Damit wird dem Abkömmling das Verfügungsrecht unter Lebenden und dessen Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass entzogen.
    Tipp
    Durch Kombination der Nacherbschaft mit der Verwaltungstestamentsvollstreckung erreichen Sie maximalen Schutz Ihres Familienvermögens.
    Die im Testament oder im Erbvertrag verfügte Beschränkung ist unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls dauernd vom verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die Überschuldung, die für die Anordnung der Beschränkung ausschlaggebend war, nicht mehr besteht (§ 2338 Abs. 2 Satz 1 BGB).
    Musterformulierung: Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
    Zu meinen Erben bestimme ich meine Kinder ............ und ............ jeweils zu gleichen Teilen. Mein Sohn ............ erhält seinen Erbteil jedoch nur als Vorerbe. Nacherbe sind seine gesetzlichen Erben. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
    Sollte mein Sohn ............ die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen, so soll dieser ebenfalls den gleichen Beschränkungen unterliegen. Diese Beschränkungen habe ich angeordnet, weil der spätere Erwerb durch eine erhebliche Überschuldung meines Sohnes gefährdet ist. Mein Sohn hat Verbindlichkeiten von mindestens ............ Euro. Er ist spielsüchtig und deshalb überschuldet.
    Für die Zeit der Vorerbschaft ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Erbteil zu verwalten und den jährlichen Reinertrag des Erbteils an meinen Sohn auszuzahlen. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich ............, ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach dem Amtsantritt wegfällt, ............
Besondere Gestaltungen
    Neben der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht können Pflichtteilsansprüche auch durch besondere Gestaltungen vermindert werden.
    Güterstand
    Zunächst können sowohl die Höhe des Erbteils als auch der Pflichtteilsanspruch auch durch die Wahl des ehelichen Güterstands

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