Richtig vererben und verschenken
beeinflusst werden. So kann ab zwei Kindern durch die Gütertrennung der gesetzliche Erbteil und der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten reduziert werden. Und auch wenn keine Kinder vorhanden sind, ist der Pflichtteil des Ehegatten beim Güterstand der Gütertrennung geringer als bei der Zugewinngemeinschaft.
Tipp
Weil Ausstattungen keine Schenkungen sind und deshalb auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Folge haben, können Sie Ihre Zuwendungen an Ihre Kinder als solche deklarieren, wenn sie nicht das Ihren Vermögensverhältnissen entsprechende Maß übersteigen (Einzelheiten vgl. → Ausgleichung ).
Pflichtteilsmindernd wirkt sich auch aus, wenn der Erblasser zwar eine Schenkung vornimmt, sich aber aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem Beschenkten das Recht vorbehält, den Schenkungsgegenstand weiterhin zu nutzen (zum Beispiel Nießbrauch oder Wohnungsrecht). In diesem Fall kann dann der Wert des vorbehaltenen Nutzungsrechts vom Wert der Schenkung abgezogen werden, was zwangsläufig eine Kürzung des Pflichtteils zur Folge hat.
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Welche erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gesichtspunkte zu beachten sind
S teuerliche Erwägungen sollten bei der Vermögensübertragung zwar eine Rolle spielen, aber nicht zentraler Beweggrund sein. Denn in den meisten Fällen dürfte die Erbschaft- und Schenkungsteuer ohnehin keine nennenswerte Bedeutung haben. Wegen der hohen Freibeträge für den überlebenden Ehegatten und für die Kinder werden steuerliche Gesichtspunkte im Regelfall deshalb nur bei wohlhabenderen Erblassern und Schenkern eine Rolle spielen.
Gleichwohl dürfen erbschaft- und schenkungsteuerliche Fragen bei der Vermögensübertragung nicht völlig außer Acht gelassen werden. Schließlich geht es um eine etwaige steuerliche Belastung der Erben beziehungsweise der Beschenkten. Deshalb ist es wichtig, die Grundsätze der Besteuerung von Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden zu kennen.
Steuerpflichtige Zuwendungen
Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen insbesondere der Erwerb von Todes wegen und die Schenkungen unter Lebenden (§ 1 ErbStG).
Grundlage der Besteuerung ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Zuwendungen von Todes wegen
Als Erwerb von Todes wegen gelten nach § 3 Abs. 1 ErbStG
der Erwerb durch Anfall der Erbschaft,
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall,
der Erwerb durch Vermächtnis (vgl. → Vermächtnis ),
der Erwerb durch geltend gemachte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (vgl. → Kapitel 7 ),
jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird (zum Beispiel Renten aus einer privaten Rentenversicherung).
Als vom Erblasser zugewendet gelten nach § 3 Abs. 2 ErbStG unter anderem auch
der Vermögensübergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung,
der Erwerb aus der Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage (vgl. → Auflage ),
eine Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch,
eine Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses,
was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers vom Beschenkten erhält (vgl. → Ansprüche des Vertragserben ).
Tipp
Nicht als Erwerb von Todes wegen gilt der güterrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch. Die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten ist in diesem Fall in voller Höhe steuerfrei.
Endet eine Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, kann der Zugewinn entweder nach der erbrechtlichen oder nach der güterrechtlichen Lösung ausgeglichen werden. Bei der erbrechtlichen Lösung erhält der überlebende Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil einen pauschalen Ausgleich des Zugewinns in Höhe eines Viertels seines Erbteils (vgl. → Pauschales Viertel ). Bei der güterrechtlichen Lösung erfolgt die konkrete Berechnung des Zugewinns, der sich aus der Differenz des Anfangsvermögens bei Beginn der Ehe und des Endvermögens zum Todeszeitpunkt des Ehegatten ergibt.
Bei der erbrechtlichen Lösung mit der pauschalen Erhöhung des Erbteils um ein Viertel bleibt nur der Betrag steuerfrei, den der überlebende Ehegatte bei der güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft tatsächlich als Ausgleich hätte verlangen können (§ 5 ErbStG). Deshalb muss zunächst fiktiv die Zugewinnausgleichsforderung, das heißt die Differenz zwischen
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