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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Anfangs- und Endvermögen, ermittelt werden. Anfangs- und Endvermögen sind nach Verkehrswerten zu berechnen. Die so ermittelte Ausgleichsforderung ist in dem Umfang steuerrechtlich unberücksichtigt, in dem der Verkehrswert des Nachlasses zu seinem Steuerwert steht.
    Vorsicht
    Vorsicht ist geboten, weil es bei der erbrechtlichen Lösung unter Umständen erbschaftsteuerlich kritisch werden kann, wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe nahezu den gesamten Zugewinn erzielt hat. Wegen der recht komplizierten Berechnung wird empfohlen, einen Steuerberater einzuschalten.
Zuwendungen unter Lebenden
    Als Schenkungen unter Lebenden gelten nach § 7 ErbStG unter anderem
jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Begünstigte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird,
Schenkungen durch Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung,
die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft erfährt,
eine Abfindung für einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht,
eine Abfindung für den vorzeitigen Erbausgleich.
Steuerfreie Zuwendungen
    Bestimmte Vermögenswerte können steuerfrei auf eine andere Person übertragen werden. Bei der Vermögensübertragung fällt dann keine Erbschaft- und Schenkungsteuer an. In Betracht kommen Zuwendungen sowohl durch Verfügungen von Todes wegen als auch unter Lebenden.
    Freibeträge
    Ein Freibetrag von 41.000 Euro steht Personen der Steuerklasse I (vgl. → Steuerklassen ) für Hausratgegenstände (zum Beispiel Wohnungseinrichtung, Geschirr, Fernseher, Videorekorder), Wäsche und Kleidungsstücke zu. 12.000 Euro beträgt der Freibetrag für diese Personen für andere körperliche Gegenstände (zum Beispiel für das privat genutzte Kraftfahrzeug, Schmuck). Für Personen der Steuerklassen II und III (vgl. → Steuerklassen ) beträgt der Steuerfreibetrag für Hausrat und andere körperliche Gegenstände einheitlich 12.000 Euro. Die Befreiung gilt unter anderem nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen und Edelsteine (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
    Steuerfrei sind Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims freistellt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
    Miteigentümer
    In Betracht kommen nur Zuwendungen unter Lebenden (zum Beispiel als Schenkung), nicht Erwerbe von Todes wegen (vgl. dazu unten). Steuerfrei ist die Übertragung des Allein- oder Miteigentums oder der Kauf oder die Herstellung des Familienwohnheims aus Mitteln eines Ehegatten, wenn dem anderen Ehegatten die Stellung eines Miteigentümers eingeräumt wird. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte ein Finanzierungsdarlehen aus Mitteln des anderen Ehegatten tilgt und das Darlehen von einem oder beiden Ehegatten aufgenommen worden ist.
    Wohneigentum
    Ebenfalls steuerfrei ist die Übertragung selbst genutzten Wohneigentums an den Ehepartner im Wege der Erbfolge. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner. Wenn der überlebende Ehepartner beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner die Immobilie komplett steuerfrei erben will, muss er sie aber zehn Jahre lang selbst bewohnen (er darf sie also nicht vermieten). Wenn er früher auszieht, muss er die Steuer nachzahlen, es sei denn, es wird ein Umzug in ein Pflegeheim erforderlich. Ist ein Kind des Erblassers Erbe des Wohneigentums, so ist die Übertragung nur dann erbschaftsteuerfrei, wenn die Immobilie maximal 200 qm groß ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Darüber hinaus muss Erbschaftsteuer gezahlt werden, abzüglich des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro. Die für den überlebenden Ehegatten geltende Zehnjahresfrist gilt auch für Kinder.
    Pflegeleistungen
    Steuerfrei sind Zuwendungen bis zu 20.000 Euro an Personen, die dem Erblasser ohne zureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), ferner Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von Pflegebedürftigen erhält, und zwar bis zur Höhe des nach dem Sozialgesetzbuch XI gewährten Pflegegeldes (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG).
    Beispiel: Schenkung
    A schenkt zu Lebzeiten seinem Sohn ein Grundstück. Nach

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