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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (nicht bei einer Schenkung).
    Zur Steuerklasse II zählen
Eltern und Großeltern, wenn sie Empfänger einer Schenkung sind,
Geschwister,
Nichten und Neffen,
die Stiefeltern,
die Schwiegerkinder und die Schwiegereltern,
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
    Zur Steuerklasse III gehören alle entfernteren Verwandten (Cousins, Cousinen, Großnichten, Großneffen) und beliebige Dritte (zum Beispiel Freunde und Bekannte).
Allgemeine Freibeträge
    Für Erwerbe von Todes wegen und für Schenkungen unter Lebenden bestehen persönliche Freibeträge, die den steuerlichen Erwerb reduzieren. Vom Erwerber ist nur der Betrag zu versteuern, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt.
    Die gesetzlich festgelegten Freibeträge richten sich nach der Nähe des Erben beziehungsweise des Beschenkten zum Erblasser beziehungsweise Schenker (§ 16 ErbStG).
Personen und Steuerklasse
Freibetrag
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner
500.000 Euro
eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern
400.000 Euro
Enkelkinder
200.000 Euro
weitere Abkömmlinge
100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II
20.000 Euro
übrige Personen der Steuerklasse III
20.000 Euro
    Beispiel: Erbschaftsteuerberechnung
    Erben Sie als Ehegatte ein Vermögen von 400.000 Euro, können Sie am Fiskus vorbeikommen, ohne einen Euro zu bezahlen. Ihr persönlicher Freibetrag beläuft sich auf 500.000 Euro. Als langjähriger Lebensgefährte steht Ihnen dagegen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Sie müssen für den überschießenden Betrag Erbschaftsteuer zahlen.
    Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Folglich können die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre bei Zuwendungen von derselben Person erneut in Anspruch genommen werden.
    Die persönlichen Steuerfreibeträge gelten für den einzelnen steuerpflichtigen Erwerb.
    Beispiel: Steuerpflichtiger Erwerb
    Verunglücken beide Elternteile tödlich und erben drei Kinder, dann liegen sechs Erwerbe vor. Jedes Kind hat einen persönlichen Freibetrag von 800.000 Euro.
Besondere Versorgungsfreibeträge
    Ehegatte und Kinder
    Neben den allgemeinen Freibeträgen sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für den überlebenden Ehegatten und für die Kinder des Erblassers einen besonderen Versorgungsfreibetrag vor.
    Für den Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Dieser Betrag ist zu kürzen, wenn der Ehegatte durch nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge, die zu kapitalisieren sind, bereits abgesichert ist. Die Kürzung erfolgt in Höhe des Kapitalwerts dieser Bezüge, der nach dem Bewertungsgesetz ermittelt wird. Der Kapitalwert wird berechnet, indem der Jahresbetrag der Rente mit einem dem Lebensalter entsprechenden Vervielfältiger multipliziert wird. Die Vervielfältiger werden nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ermittelt. Sie werden vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgegeben (vgl. www.bundesfinanzministerium.de)
    Beispiel: Versorgungsfreibetrag
    Erhält eine 62-jährige Witwe eine Rente von 12.000 Euro jährlich, so entspricht dies einem Kapitalwert von 159.024 Euro. Um diesen Betrag wird der der Witwe zustehende Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gekürzt.
    Auch den Kindern stehen altersabhängige Freibeträge in folgender Höhe zu (§ 17 Abs. 2 ErbStG):
bei einem Alter bis zu 5 Jahren 52.000 Euro;
bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 Euro;
bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 Euro;
bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 Euro;
bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs 10.300 Euro.
    Die Freibeträge werden anteilig gekürzt, soweit das Kind Versorgungsbezüge erhält, die nicht steuerpflichtig sind.
Steuersätze
    Wurde der steuerrechtlich anzusetzende Wert des Nachlasses ermittelt und die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten (zum Beispiel Erblasserschulden und die Erbfallschulden) abgezogen, kann aus dem sich daraus ergebenden Betrag der Steuersatz angewendet werden.
    Die geltenden Steuersätze sind in der folgenden Tabelle aufgelistet (§ 19 ErbStG):
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich ..... Euro
Vom Hundertsatz in der Steuerklasse
I
II
III
75.000 Euro
7
15
30
300.000 Euro
11
20
30
600.000 Euro
15
25
30
6.000.000

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