Richtig vererben und verschenken
können auch von den Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichsfaktoren für geeignete Bezugseinheiten herangezogen werden. Besonderheiten, insbesondere Wert beeinflussende Belastungen werden nicht berücksichtigt.
Ansonsten kommen Ertragswerte zum Ansatz, die wie bisher die erzielbaren Mieten berücksichtigen. Dabei kommt es durch Vervielfältiger über den derzeitigen Faktor 12,5 und durch die Hinzurechnung für den Grund und Boden zu einer höheren Bemessungsgrundlage.
Sofern auch diese Methode nicht anwendbar ist, greift ein Sachwertverfahren mit der Summe aus den Herstellungskosten aller auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen sowie dem Bodenwert.
Bei Mietobjekten kommt das Ertragswertverfahren zum Tragen, wonach der Wert auf Grundlage des nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt wird. Davon gibt es einen pauschalen Abschlag von zehn Prozent für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude, selbst wenn diese Nutzung unmittelbar nach dem Übergang aufgegeben wird.
Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
Das Nachlassvermögen ist um die Nachlassverbindlichkeiten zu kürzen. Zu unterscheiden sind Erblasserschulden, Erbfallschulden und sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
Schulden des Erblassers
Vom Nachlassvermögen abzuziehen sind zunächst die Schulden des Erblassers (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Dazu gehören beispielsweise Darlehensverbindlichkeiten oder Steuerschulden des Erblassers oder Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten. Zu den abzugsfähigen Schulden gehört auch der Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten, wenn dieser nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.
Abzugsfähig sind ferner die Erbfallschulden, das sind die Schulden, die durch den Erbfall selbst verursacht wurden. In Betracht kommen insbesondere Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
Tipp
Die einvernehmliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder kann beim Berliner Testament (vgl. → Berliner Testament ) dazu führen, Erbschaftsteuer zu sparen. Die Kinder können dann ihren Pflichtteil in Höhe der Freibeträge steuerfrei erwerben, der überlebende Ehegatte kann die Pflichtteile steuermindernd abziehen.
Schließlich sind als sonstige Nachlassverbindlichkeiten die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege und die unmittelbar durch die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehenden Kosten (zum Beispiel Kosten der Eröffnung des Testaments, Gerichts- und Notarkosten) abzugsfähig. Für diese Kosten ist ein pauschaler Abzug von 10.300 Euro möglich (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. In Betracht kommen etwa die Kosten einer Dauertestamentsvollstreckung oder die Kosten für die Instandhaltung einer ererbten Immobilie. Nicht abzugsfähig sind ferner die vom Erwerber selbst zu entrichtende Erbschaftsteuer und Aufwendungen, die dem Beschwerten selbst zugutekommen.
Berechnung der Steuer
Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind zunächst die Steuerklassen und innerhalb dieser die Höhe des steuerlichen Erwerbs. Der steuerpflichtige Erwerb (Bemessungsgrundlage) wird ermittelt, indem Freibeträge von der steuerpflichtigen Bereicherung abgezogen werden. Schließlich ist die Steuerschuld durch Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage zu berechnen.
Die zu zahlende Erbschaft- und Schenkungsteuer orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
Größere Vermögen werden prozentual höher besteuert als kleinere.
Der überlebende Ehegatte und die nächsten Verwandten zahlen weniger Erbschaftsteuer als entferntere Verwandte und beliebige Dritte.
Freibeträge sind von der Besteuerung ausgenommen.
Steuerklassen
Drei Steuerklassen
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Begünstigten zum Erblasser beziehungsweise zum Schenker zum Ausdruck kommen. Je enger das Verhältnis der Beteiligten zueinander ist, umso niedriger ist die Steuer (§ 15 ErbStG). Die Steuerklassen haben Bedeutung für die Freibeträge und den individuellen Steuersatz.
Zur Steuerklasse I gehören
der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner,
eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder (nicht Pflegekinder),
Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder),
Eltern
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