Richtig vererben und verschenken
Euro
19
30
30
13.000.000 Euro
23
35
50
26.000.000 Euro
27
40
50
über 26.000.000 Euro
30
43
50
Wird eine bestimmte Wertgrenze (zum Beispiel 300.000 Euro) überschritten, erfolgt die Besteuerung des gesamten Erwerbs nach dem hierfür maßgebenden Prozentsatz.
Bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Wertgrenze kann es unter Umständen auch dazu kommen, dass die Steuer den Mehrbetrag nicht nur aufzehrt, sondern übersteigt. Für diesen Fall sieht das Gesetz einen Härteausgleich vor.
Persönliche Steuerpflicht
In- oder Ausland
Bei der persönlichen Steuerpflicht ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden, je nachdem, ob der Erblasser beziehungsweise der Beschenkte seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im In- oder im Ausland hat.
Bei Erwerben von Todes wegen beziehungsweise Schenkungen unter Lebenden besteht Steuerpflicht, wenn entweder der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung Inländer ist. In diesem Fall besteht unbeschränkte Steuerpflicht. Als Inländer gelten insbesondere natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre davon im Ausland aufgehalten haben, ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Tipp
Sowohl bei der unbeschränkten als auch bei der beschränkten Steuerpflicht gilt es, im Einzelfall viele steuerliche Besonderheiten zu beachten. Bei Problemen sollten Sie deshalb rechtzeitig einen Steuerberater einschalten.
Ist weder der Erblasser beziehungsweise Schenker noch der Empfänger der Zuwendung Inländer, kann beschränkte Steuerpflicht bestehen. In diesem Fall tritt Steuerpflicht nur bei Weitergabe von sogenanntem Inlandsvermögen ein. Dazu gehören insbesondere das in Deutschland befindliche Grundvermögen und Beteiligungen, Geldvermögen dagegen auch dann nicht, wenn es im Inland aufbewahrt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Entstehung und Fälligkeit
Die Steuer entsteht nach § 9 ErbStG
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers,
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Für den Erwerb von Todes wegen unter einer aufschiebenden Bedingung (vgl. → Aufschiebende Bedingung ) oder Befristung entsteht die Steuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn diese eintritt.
Fälligkeit
Fällig ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer frühestens, wenn der die Steuer festsetzende Steuerbescheid mitgeteilt wird. Das Finanzamt kann auf Antrag die Steuerschuld ganz oder teilweise stunden.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer schuldet der Erwerber (zum Beispiel der Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder der Beschenkte), bei einer Schenkung auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Bis zur Teilung des Nachlasses haftet der gesamte Nachlass für die Steuerverbindlichkeiten.
Haftung
Hat der Steuerschuldner die Zuwendung oder Teile davon vor Entrichtung der Erbschaft- und Schenkungsteuer einem anderen unentgeltlich übertragen, so haftet der andere in Höhe des Werts der Zuwendung persönlich für die Steuer.
Individuelle steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Im Folgenden werden einige Möglichkeiten aufgezeigt, wie durch entsprechende Gestaltungen Erbschaft- und Schenkungsteuer gespart werden können. Zu unterscheiden ist zwischen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und erbrechtlichen Gestaltungen. Aber auch Änderungen in den persönlichen Lebensumständen haben Auswirkungen auf die steuerliche Belastung.
Persönliche Vorstellungen
Zu beachten ist, dass steuerliche Erwägungen bei der Vermögensübertragung auch, aber nicht ausschließlich eine Rolle spielen sollten. In erster Linie sollten sich Erblasser bei der Vermögensübertragung von den eigenen Interessen und Wünschen leiten lassen. Und erst wenn die entsprechende Gestaltung den persönlichen Vorstellungen entspricht, sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen geklärt und nach steueroptimalen Lösungen gesucht werden, um die eigenen Interessen zu realisieren.
Persönlicher Lebensbereich
Die Steuerbelastung in der Steuerklasse III beträgt je nach dem steuerpflichtigen Betrag mindestens das Zweifache der Steuerklasse I. Neben den niedrigeren Steuersätzen in der Steuerklasse I kommt dies auch in den Freibeträgen zum Ausdruck. So steht einem Ehegatten ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu, einem nichtehelichen Lebenspartner gerade mal 20.000
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