Richtig vererben und verschenken
dem Tod des Sohnes erbt A das Grundstück. Der Rückfall des Vermögens an A ist steuerfrei.
Steuerfrei sind auch
der Dreißigste (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG),
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, die ihren Grund in Unterhaltsgewährung oder einer Notlage hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG),
der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG),
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) und
die üblichen Gelegenheitsgeschenke für Geburtstage, Hochzeiten oder Festtage (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG),
Tipp
Familienangehörige des Erblassers haben für die Zeit von 30 Tagen nach dem Erbfall einen Anspruch gegen die Erben auf Unterhalt sowie auf die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände (§ 1969 BGB).
Bewertung des Vermögens
Nachlassverbindlichkeiten
Maßgebend für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Begünstigten, also der Wert des Vermögens, das dieser erworben hat, soweit es nicht steuerfrei ist. Von diesem Wert sind dann die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.
Die Bewertung des Vermögens richtet sich in erster Linie nach dem Bewertungsgesetz (§ 13 ErbStG). Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (vgl. → Entstehung und Fälligkeit ) maßgebend.
In der Regel ist das Vermögen nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten, das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstands bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Wertpapiere, die von einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt.
Fällige Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen werden mit der Auszahlungssumme beziehungsweise dem Kapitalwert der Rente erfasst. Noch nicht fällige Ansprüche werden mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert angesetzt.
Für Kapitalforderungen und -schulden ist der Nennwert maßgebend, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
Nach dem Verkehrswert werden insbesondere Edelmetalle und Edelsteine, Kunstgegenstände und Münzen bewertet.
Kapitalwert
Wiederkehrende Leistungen und Nutzungen (zum Beispiel Nießbrauch oder Wohnrecht vgl. → Nießbrauch ) und Renten werden nach dem Kapitalwert bewertet. Dessen Höhe wiederum hängt vom Jahreswert und von der Höhe des Vervielfältigers ab.
Grundsätze
Für den maßgebenden Jahreswert gelten folgende Grundsätze:
Jahreswert einer Rente ist der in einem Kalenderjahr bezogene Geldbetrag.
Bei Nutzungen oder Leistungen, die einen Ertrag abwerfen (zum Beispiel Nießbrauchsrecht), ist auf den Jahresnettowert abzustellen. Bei ungewissen oder schwankenden Erträgen ist der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre erzielt werden kann.
Bei der Festlegung des Jahreswerts gibt es für Nutzungen (nicht für Leistungen) eine Obergrenze. Der Jahreswert darf höchstens mit dem Satz angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der Steuerwert des Wirtschaftsguts durch 18,6 geteilt wird.
Steht der Jahreswert fest, wird er mit einem Vervielfältiger multipliziert, der von der Laufzeit abhängig ist.
Erfolgt die Zuwendung bis zum Tod des Begünstigten, so ist der Vervielfältiger abhängig von dessen Lebensalter und Geschlecht.
Beispiel: Kapitalwertberechnung
A hat seiner Frau B den Nießbrauch an seinem vermieteten Bürohaus vermacht. Die Nettojahresmiete beträgt 50.000 Euro. Ist B beim Tod des A 60 Jahre alt, so ergibt sich der Vervielfältiger 12,034. Der Kapitalwert beträgt also 50.000 Euro x 12,034 = 601.700 Euro. Dieser Betrag ist der maßgebende Steuerwert.
Ist die Zuwendung auf eine bestimmte Zeit begrenzt, so gilt ein von der Laufzeit abhängiger Vervielfältiger.
Beispiel: Steuerwertberechnung
A hat seiner Frau B für 20 Jahre eine Jahresrente von 18.000 Euro vermacht. Der Vervielfältiger beträgt 12,279. Der zu versteuernde Kapitalwert beträgt 18.000 Euro x 12,279 = 221.022 Euro. Dieser Betrag ist der maßgebende Steuerwert.
Auch Grundstücke werden mit ihrem wirklichen Wert, das heißt mit ihrem Verkehrswert, bewertet. Hierbei sind drei verschiedene Verfahren vorgesehen:
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen wird der Preis vorrangig aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien herangezogen, sofern diese in genügender Anzahl vorliegen. Das wird vorrangig beim Wohneigentum möglich sein. Anstelle von Verkaufspreisen
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