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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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Erbschaft ausgeschlagen hat.
    Sie können durch Testament die Anwachsung auch anders regeln oder sie ganz ausschließen .

Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
    Â§Â 2032 Erbengemeinschaft
    (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
    (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
    Â§Â 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
    (1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
    (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
    Â§Â 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
    Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
    Â§Â 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
    (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
    (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
    (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
    Â§Â 2094 Anwachsung
    (1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
    (2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
    (3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
    Â§Â 2096 Ersatzerbe
    Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Was ist ein Vermächtnis ?
    Als Vermächtnis werden sowohl die Anordnung des Erblassers in seinem Testament als auch das daraus hervorgehende Recht des Bedachten bezeichnet. Ziel des Vermächtnisses ist es, dem Bedachten einen einzelnen Gegenstand oder sonstigen Vermögenswert zukommen zu lassen, ohne dass dieser Erbe werden soll.
    Ein Vermächtnis können Sie in jeder Form von letztwilligen Verfügungen als auch in einem Erbvertrag anordnen.
    Dem Vermächtnis sind der „Voraus“ und der „Dreißigste“ gesetzlich gleichgestellt.
    Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Vermächtnis und Auflage. Nur das Vermächtnis gibt dem Bedachten einen eigenen einklagbaren Anspruch.

Wer kann ein Vermächtnis erhalten?
    Sogenannter Vermächtnisnehmer kann sowohl jede natürliche Person (also jeder Mensch) als auch juristische Person (Firmen, Vereine, Gesellschaften, Stiftungen etc.) sein.
    Anders als der Erbe muss der Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt sein. Es kann also auch ein lang ersehntes Enkelkind mit einem Vermächtnis bedacht werden. Der Vermächtnisnehmer muss aber zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben. Entsprechend muss die juristische Person (z. B. Gesellschaft) beim Erbfall noch bestehen.
    Praxis-Tipp:
    Es ist anzuraten, einen sogenannten Nachvermächtnisnehmer einzusetzen. Der Nachvermächtnisnehmer bekommt das Vermächtnis, wenn der ursprüngliche Vermächtnisnehmer beim Erbfall nicht mehr lebt bzw. nicht mehr existiert. Setzen Sie keinen

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