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Sterben Sie blo nicht im Sommer

Sterben Sie blo nicht im Sommer

Titel: Sterben Sie blo nicht im Sommer Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Constanze Kleis
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darüber nachgedacht, dass in dem Wort ›Sterben‹ auch das Wort ›Erben‹ enthalten ist? Ohne jemandem etwas unterstellen zu wollen – aber ich empfehle, in einer Patientenverfügung zusätzlich jemand zu benennen, der nichts mit meinem Vermögen zu tun hat, meinen Hausarzt vielleicht oder einen Pfarrer, mit dem Hinweis, dass ich mit ihm auch meine Wünsche besprochen habe und dass er meine Haltung kennt.
    Viele schreiben ja, dass sie ohne Aussicht auf ein ›würdiges Leben‹ die Grenze ziehen zwischen Leben und Tod. Aber besteht nicht die Gefahr, dass man als Gesunder eine etwas andere Vorstellung von ›würdig‹ hat als ein Todkranker?
    Da muss eben der Betreuer einen sehr gut kennen, um das in seine Entscheidungen mit einzubeziehen.
    Viele scheuen sich offenbar genau aus diesen Gründen, in einer Patientenverfügung all das festzulegen.
    Ich weiß nicht, ob das so richtig ist. Ich kann nur sagen, dass manche Menschen deshalb schon kein Testament machen, weil sie glauben, sie müssten dann sterben. Andere wiederum haben das Gefühl, etwas sehr Wichtiges erledigt zu haben, und fühlen sich danach richtig gut. Das wird so ähnlich wohl auch für die Vorsorgevollmacht, die Betreuungs- und die Patientenverfügung gelten. Das ist wohl eine Temperamentssache.
    Vielleicht hat es auch damit zu tun, dass vielen Menschen heute einfach niemand einfällt, den sie damit betrauen könnten?
    Ich sehe es nicht unbedingt als ein großes Manko, wenn längst nicht alle diese Vorsorgemaßnahmen treffen. Ich denke, es birgt auch Gefahren, wäre es ein Massenphänomen. Es würden sich sofort Vereine bilden, die das professionalisieren, Menschen ohne Angehörige zu betreuen. Die sagen: Wir machen das für dich. Es läge doch ziemlich nahe, einfach ein Leben zu verkürzen, indem man sagt, mein Klient hat das so gewollt? Für mich habe ich so etwas wie eine Kurzversion einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung entworfen. Sie enthält alles, was meiner Meinung nach wichtig ist. Nicht mehr, aber auch nicht weniger, und sie ist auf eines meiner Kinder ausgerichtet. Man kann natürlich auch einen guten Freund oder eine gute Freundin nehmen.
    Mich haben die Überlegungen von Gisbert K. überzeugt. Aus zwei Gründen: Einmal unter dem Aspekt der notorischen Zeitknappheit in den Kliniken. Außerdem: Für den Notfall vorsorgen bedeutet auch, mit einzukalkulieren, dass es eben gerade dann oft besonders schnell geht und niemand Zeit hat, sich in epische Ausführungen einzulesen. Zweitens gelten die Vorsorgevollmacht, die Betreuungs- und Patientenverfügung ja wirklich nur für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr äußern kann. Also längst nicht für alles, was einem das Schicksal so zumutet. Ich finde deshalb die eigenen Vollmachten des Notars a. D. so empfehlenswert, dass wir sie hier abdrucken.
    Vorname, Name,
    Straße, PLZ, Ort
    Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
    I. Vorsorgevollmacht
    (1) Hiermit erteile ich …
    Name, Vorname, Geb.datum, Anschrift, Telefon
    (nachstehend auch kurz »Der Bevollmächtigte« genannt)
    umfassend VOLLMACHT , mich in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich sowie persönlich zu vertreten und zu umsorgen. Im Außenverhältnis ist diese Vollmacht uneingeschränkt.
    (2) Im Innenverhältnis soll von dieser Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden, wenn ich wegen Alters, Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage bin, meine Angelegenheiten zu besorgen.
    (3) Die Vollmacht ist umfassend und soll auch über meinen Tod hinaus wirksam sein. Der Bevollmächtigte handelt allein unter Vorlage dieser Vollmacht. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, von allen behandelnden Ärzten Auskunft zu verlangen sowie meinen Aufenthaltsort zu bestimmen.
    II. Betreuungsverfügung
    (1) Sollte trotz dieser Vollmacht aus Rechtsgründen die Einleitung einer Betreuung erforderlich werden, so soll der zu I. benannte Bevollmächtigte zum BETREUER bestellt werden.
    (2) Unser Betreuer soll die Angelegenheiten so besorgen und die Betreuung so führen, wie es meinem Wohl und meinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. Dazu gehört auch, dass ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit (falls häusliche Pflege nicht möglich ist) in einem guten Altenpflegeheim untergebracht werde, dessen Zuschnitt und Komfort meiner bisherigen Lebensführung entspricht.
    III. Patientenverfügung
    (1) Für den Fall eines kompletten Funktionsausfalls des

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