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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Steuerfreiheit für Gewinne aus Auslandsniederlassungen, kann sich die Umwandlung in eine Tochtergesellschaft lohnen. Für Auslandsinvestitionen deutscher OHGs, KGs oder Einzelunternehmen gilt: Gehören zum Privatvermögen Beteiligungen an Auslands-Kapitalgesellschaften, werden deren Ausschüttungen bei den deutschen Beteiligten nur zur Hälfte steuerpflichtig. Einkommen aus Auslandsbetrieben bleiben in der Regel steuerfrei. Gewinne ausländischer Töchter deutscher Firmen sind in Deutschland steuerpflichtig, selbst wenn sie nicht ausgeschüttet werden. Voraussetzungen dafür sind:
Die Gewinne der ausländischen Gesellschaften sind in ihrem Land mit einer Steuer von weniger als 25 Prozent belastet.
Die Anteile der Auslandsgesellschaft müssen zu mehr als zehn Prozent deutschen Privaten oder Unternehmen gehören.
Die ausländische Gesellschaft muss sogenannte passive Einkünfte erwirtschaften (wenn sie nicht aktiv am Markt teilnimmt oder wenn sie Beteiligungen hält). Partnergesellschaften fallen hierunter, aber auch Auslandsgesellschaften, die nur für verbundene Unternehmen tätig sind.
„Unverdächtig” sind produzierende Gewerbe und Gesellschaften mit eigenem Betrieb.
    Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung
    Sind die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung gegeben, werden die Gewinne der Auslandsgesellschaften den Einkünften der deutschen Anteilseigner zugerechnet. Das heißt, bei den GmbHs und AGs werden sie mit 25 Prozent Körperschaftsteuer und bei OHGs, KGs und Einzelunternehmen mit Einkommensteuer (halber Hinzurechnungsbetrag) belastet.
    Soweit die Auslandsgesellschaften auf die Gewinne vor Ort bereits Steuern gezahlt haben, werden diese auf die deutsche Steuer angerechnet. Wenn die Auslandsgesellschaften jedoch in DBA-Ländern liegen, kann die Hinzurechnungsbesteuerung entfallen, falls die Beteiligung von deutschen GmbHs oder AGs gehalten wird.

6. EU-Steuerspezialitäten im Überblick
    Einige EU-Mitgliedstaaten haben spezielle Verbindungen zu Offshore-Finanzzentren und Steueroasen in Europa . Diese Verbindungen lassen sich für Unternehmen nutzen:
    Vollmitgliedschaft
    Madeira und die Azoren sind autonome portugiesische Provinzen und als solche integraler Bestandteil der EU. Sie erhalten staatliche Beihilfen, um die wirtschaftliche Entwicklung in Regionen mit unterdurchschnittlichem Lebensstandard durch Steueranreize fördern zu können. Diese Anreize wurden 2011 verlängert. Einzelpersonen und Unternehmen, die in den Gebieten ansässig sind, genießen alle Vorteile aus den Steuerabkommen Portugals .
    Die Kanarischen Inseln haben einen ähnlichen Status, da sie zu Spanien gehören und somit EU-Mitglied sind.
    Für Gibraltar regelt Art. 28 des Beitrittsabkommens , dass es nicht dem Gemeinsamen Zolltarif, der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Harmonisierung der Umsatzsteuern unterliegt. In Gibraltar gibt es keine Mehrwertsteuer. Gleiches gilt für Aland , eine halb-autonome Inselprovinz Finnlands .
    Europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt ( Art. 299 Römische Verträge )
    Dieser Artikel gilt für die Channel Islands und die Isle of Man , die im Rahmen der Zollunion nur dem gemeinsamen Außenhandelszoll und bestimmten Agrarabgaben unterliegen. Die Inseln müssen keine Mehrwertsteuer erheben und profitieren nicht von den britischen Steuerabkommen.
    Besonderheiten
    Andorra gehört zwar nicht der EU an, hat jedoch mit ihr eine Zollunion.
    Monaco regelt seine äußeren Angelegenheiten selbst, deshalb gelten die Römischen Verträge für das Fürstentum nicht. Gleichwohl wird Monaco dem Zollgebiet der EU zugeordnet; zudem erhebt es keine Mehrwertsteuer. Monaco hat zwar mit Frankreich ein Steuerabkommen, aber seine Ansässigen profitieren nur vom Netz der französischen Steuerabkommen, wenn ein französisches Unternehmen eingeschaltet ist.
    Die Republik San Marino hat ein Zollabkommen mit der EU . Die Einwohner San Marinos sind von den italienischen Steuerabkommen ausgeschlossen.
    Campione gehört zum Zollgebiet der Schweiz , ist aber ein Teil Italiens und somit der EU . Schweizer Steuerabkommen gelten für Campione nicht, wohl aber die italienischen. Allerdings lässt Campione keine Holdings zu, sodass auch kein Bedarf für den Schutz durch Steuerabkommen besteht.

7. Fremde Welt: Verrechnungspreise fordern international

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