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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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wohin verlagert werden? In einer weltweiten Befragung der Unternehmensberatung Booz Allen Hamilton lagen IT-Prozesse an erster Stelle, gefolgt von Finanzen und Einkauf.
    Die Frage nach dem interessantesten Zielland liefert die Unternehmensberatung A.T. Kearney; sie hat einen Index entwickelt, der einzelne Länder nach ihrer Eignung als Offshore-Standort bewertet. Indien belegt den ersten Platz, gefolgt von China . Da sich der Index nicht nur an der Kostensituation der Länder orientiert, zählt auch Kanada dank seiner Infrastruktur und Qualität des politischen Umfelds zu den ersten Adressen.
    Quelle: : A.T. Kearney
    Standort-Kriterien : Unternehmensprozesse ins Ausland zu verlagern, erfordert auch Kenntnis der ökonomischen und politischen Bedingungen sowie der Qualifikation der Arbeitskräfte. Zu viele Unternehmen machen ihre Entscheidung für ein Offshoring vor allem an den Kosten fest. Doch schließlich machen in vielen Branchen – beispielsweise in der Zulieferindustrie – die direkten Lohnkosten nur 20 Prozent der Gesamtkosten aus. Dabei sind Qualitäts- und Logistikkosten, die im Zuge des Offshoring anfallen, noch nicht berücksichtigt. Sie machen so manchen Kostenvorteil zunichte.

4. Wegzugsteuer bei Unternehmen
    In international tätigen Unternehmen werden Wirtschaftsgüter laufend über Staatsgrenzen verbracht. Weil der Fiskus dabei das Besteuerungsrecht an den Empfängerstaat verliert, nimmt er für jede Verlagerung einen fiktiven Verkauf der Vermögenswerte an. Er besteuert diese unmittelbar bei Grenzübertritt. Nach einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verstößt dies gegen die Niederlassungsfreiheit ( Az.: C-371/10 ).
    Unternehmern müsse es möglich sein, „ die auf die grenzüberschreitende Übertragung anfallende Steuer zinspflichtig stunden zu lassen, statt sie sofort zu begleichen .“ Allerdings muss dann jährlich nachgewiesen werden, dass für das überführte Wirtschaftsgut im Ausland kein Realisationsakt – beispielsweise ein Verkauf – stattgefunden hat. Maßgeblich für die Steuerhöhe ist der Wert zum Zeitpunkt der Verlagerung ins Ausland. Eine spätere Wertentwicklung bleibt unbeachtet.
    Für deutsche Unternehmen hat das Urteil weitreichende Konsequenzen: Bislang werden die noch nicht versteuerten Wertsteigerungen eines Vermögensgegenstands (stille Reserven) sofort besteuert, wenn er aus der deutschen Steuerhoheit ausscheidet und der Fiskus damit das Besteuerungsrecht verliert. Wird z. B. ein Vorprodukt in eine Betriebsstätte nach Frankreich zur Endmontage verlagert, muss der Wert des Produkts versteuert werden. Und dies, obwohl es nur unternehmensintern bewegt wurde, ein Verkauf noch gar nicht erfolgt ist. Auch wenn immaterielle Wirtschaftsgüter wie Marken, Patente oder Kundenbeziehungen an eine Betriebsstätte im Ausland übertragen werden, wird die Wegzugsteuer sofort fällig. Für Unternehmen kann das eine große Belastung darstellen, ohne dass materiell ein Wertgegenstand das Land verlässt.
    Indem der EuGH hier nun eine Stundung zulässt, gewinnen Unternehmen wieder den Spielraum für wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen zurück. Allerdings fordert er im Gegenzug „ umfangreiche Mitwirkungs- und Nachweispflichten “. So kann der Staat, der das Vermögen abgibt, die Stundung von einer Bankgarantie abhängig machen. Doch die Bundesregierung wird nicht umhin kommen, als Folge des EuGH-Urteils die Wegzugsteuer für Unternehmen zu reformieren. Unternehmen können dann mit mehr Planungssicherheit rechnen.

5. Wie Auslandseinkünfte deutscher Unternehmen besteuert werden
    Wenn deutsche GmbHs oder Aktiengesellschaften Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften halten, werden Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerfrei gestellt. Werden die Gewinne an deutsche Anteilseigner ausgeschüttet, unterliegen sie dem Halbeinkünfteverfahren. Damit werden die Gestaltungsmöglichkeiten bei Auslandstochtergesellschaften deutscher GmbHs und AGs deutlich erweitert. Dies gilt auch für OHGs, KGs und Einzelunternehmen, wenn diese nach dem Optionsmodell eine Besteuerung wie bei einer Kapitalgesellschaft wählen.
    GmbHs und AGs, die Filialen im Ausland unterhalten, sollten prüfen, ob es vorteilhaft ist, diese in selbstständige Tochtergesellschaften umzuwandeln. Besteht für diese allerdings keine

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