Steuersensitive Geldanlage
die möglicherweise im Besitz der erforderlichen Angaben sind.
Erklärung dass das Auskunftsersuchen konform mit geltendem Gesetz und der Rechtspraxis des ersuchenden Staates ist und dass, wären die erforderlichen Informationen innerhalb des Hoheitsbereichs des ersuchenden Staates, dieser unter Beachtung eigener Gesetze bzw. im normalen Verwaltungsweg in der Lage wäre, diese Auskünfte zu erhalten und dass dies im Einklang mit diesem Abkommen steht.
Erklärung, dass der ersuchende Staat seine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Erlangung der gegenständlichen Informationen ausgeschöpft hat, mit Ausnahme jener, welche nur mit unverhältnismäÃigem Aufwand betrieben werden können.
Zur Erfüllung des abkommensgegenständlichen Zwecks eines intensiven Informationsaustausches in Steuersachen sollen die Steuerbehörden aus den Hochsteuerländern mit den Behörden des ersuchten Oasenstaates vor Ort eng zusammenarbeiten können. Art. 6 (Tax Examinations Abroad) des Musterabkommens sieht für diese Zwecke vor, dass ein ersuchender Vertragsstaat Vertreter für Zwecke der Personenvernehmung und der Sichtung von Unterlagen und Beweismittel in den ersuchten Oasenstaat entsenden darf. Auch für Zwecke einer Steuerprüfung sieht das Musterabkommen Vor-Ort-Ermittlungen durch Behörden des ersuchenden Staates vor.
Auskunftsersuchen in Steuersachen können nach diesem Musterabkommen (Art. 7 Possibility of Declining a Request) nur in bestimmten Fällen zurückgewiesen werden, beispielsweise in Fällen von Selbstbezichtigung zu einer Steuerstraftat. Ein Vertragsstaat kann demnach einem Auskunftsersuchen widersprechen, wenn die Informationen ausschlieÃlich durch Befragung des Tatverdächtigen gewonnen werden könnten. Sofern im ersuchten Staat für Tatverdächtige ein Aussageverweigerungsrecht gilt, kann der ersuchte Staat nicht gezwungen werden, ein Auskunftsersuchen in Umgehung dieses Rechts zu erfüllen.
In der Praxis hat dieses âprivilege against self-incriminationâ allerdings kaum Bedeutung, da sich Auskunftsersuchen zu Steuerermittlungen im Regelfall an Dritte adressieren wie Banken oder sonstige Finanzintermediäre. Und diese können sich nicht auf ein Bankgeheimnis oder ähnliche Verschwiegenheitspflichten berufen. Das Musterabkommen räumt den Vertragsparteien zwar ein Zurückweisungsrecht für auf die Verletzung von Handels- oder Berufsgeheimnisse gerichtete Rechtshilfeersuchen ein. Denkbar wäre hier die Abweisung der Beschlagnahme der Kreditakten von Banken, aus denen z.B. Informationen über bestimmte urheberrechtlich geschützte Herstellungs- oder Produktionsverfahren eines Kreditantragstellers ersichtlich wären.
Amts- und Rechtshilfe mit ausgewählten Ländern
Belgien
Der belgische Staat erteilt Auskünfte in Steuersachen nach OECD-Standard. Am 18.5.2009 paraphierten Belgien und Deutschland ein Protokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) über den Auskunftsaustausch nach OECD-Standard. Damit folgte Belgien den neuen internationalen OECD-Rechtsgrundsätzen für den Auskunftsaustausch in Steuersachen. Das Protokoll über den Auskunftsaustausch in Steuersachen erlaubt es den deutschen Finanzbehörden unter anderem, den belgischen Staat um Auskünfte für Besteuerungszwecke zu ersuchen. Informationen über steuersensitive Geldanlagen in Belgien werden den Finanzbehörden zugänglich bzw. werden diese auf Ersuchen zur Verfügung gestellt. Ein Verdacht auf Steuerhinterziehung ist nicht mehr erforderlich. Erforderlich ist nur noch, dass ein Sachverhalt aufzuklären ist und dass die erbetenen Auskünfte und Unterlagen für die Besteuerung voraussichtlich relevant sind und dies vom anfragenden Staat dargelegt wird. AuÃerdem liefern die belgischen Behörden auch Informationen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle.
Anlegerhinweis 16
Zum 1.1.2010 wechselte Belgien auÃerdem innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Zinsrichtlinie vom sogenannten anonymen Quellensteuer-Abzugsverfahren zum Meldeverfahren. Damit werden steuerpflichtige Zinserträge nicht mehr anonym abgeführt, sondern es wird jeder ausländische Kontoinhaber namentlich automatisch gemeldet (egal, ob dieser ein Deutscher oder Ãsterreicher ist). Den anonymen Quellensteuer-Abzug gibt es seither gegenwärtig nur noch in Ãsterreich und Luxemburg. Wie lange dies politisch noch vertretbar ist,
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