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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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blieben an Steueroasen adressierte Rechtshilfeersuchen schon deshalb ohne Erfolg, weil der ersuchte Staat mangels Existenz und Vollzug gleicher oder ähnlicher Steuern über keinerlei Datenmaterial, Unterlagen und Informationen verfügte und infolgedessen die Anlaufstelle für die Auskunftsersuchen („the competent authority“) des ersuchten Staates an den ersuchenden Staat keinerlei Daten übermitteln konnte. Um gerade in solchen klassischen Fällen des „schädlichen Steuerwettbewerbs“ diesem Einhalt zu gebieten, will die OECD mit ihrem Standard 2002 erreichen, dass die Vertragsstaaten auch dann „ermitteln“ und „übermitteln“, wenn sie die Erkenntnisse nicht für eigene Steuerzwecke verwerten können. Nach dem Musterabkommen sollen neben Banken auch sonstige Finanzinstitutionen und solche Personen auskunftspflichtig sein, die in einem Treuhandverhältnis stehen, also insbesondere Treuhänder (Nominees) und Trustees.
    Als zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs nützliche Informationen gelten insbesondere:
Angaben über die Besitzverhältnisse von Unternehmen (ownership of companies), Partnerschaften/Personenvereinigungen (partnerships), Trusts, Stiftungen, Anstalten usw.
Angaben über sämtliche Eigentümer in einer Eigentümerkette (sog. „ownership chain“). Damit will die OECD diversen „Steuersparkonstellationen“ entgegentreten, in denen sogenannte „Nominees“ als im Handelsregister eingetragene rechtliche Eigentümer dem wirtschaftlichen Eigentümer vorgeschoben werden. In Fällen, in denen der rechtliche Eigentümer im Auftrag und Vertretung eines Dritten handelt (als Treuhänder), ist der Dritte der wirtschaftlich Berechtigte!
Bei einem Auskunftsersuchen hinsichtlich Trusts auch Informationen über den Settlor, die Trustees und den Begünstigten.
Bei Stiftungen Angaben über den Stifter, die Mitglieder im Stiftungsrat und den Begünstigten.
    Nicht erforderlich oder relevant sind hingegen Angaben über Besitzverhältnisse von börsennotierten Kapitalgesellschaften (publicly traded companies) oder offenen Investmentfonds (public collective investment funds), es sei denn, die Informationen können ohne große Schwierigkeiten beigebracht werden. Der Nachweis der voraussichtlichen Erfordernis (the forseeable relevance) der erbetenen Informationen für Steuerzwecke durch die ersuchende Behörde unterliegt naturgemäß geringen Anforderungen.
    Es genügt, wenn die ersuchende Behörde dem ersuchten Steueroasenland folgende Angaben übermittelt:
Angaben zur Person, gegen die ermittelt wird. Ist der Inhaber eines vermutlich schwarzen Kontos nicht namentlich bekannt, sollen die Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen ausreichen. Diese Erleichterungsregelung trägt dem Erfordernis Rechnung, dass in vielen EU-Ländern – wie auch in Deutschland – zu den primären Aufgaben der Steuerfahndung auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gehört (Vorfeldermittlungen, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Dieser Aufgabenbereich soll sicherstellen, dass Steuern nicht verkürzt werden. Ein unbekannter Steuerfall ist dann gegeben, wenn sich – anders als in den Fällen der Erforschung von Steuerzuwiderhandlungen – die Anhaltspunkte noch nicht zu einem steuerstrafrechtlichen Verdacht verdichtet haben und sich demzufolge noch kein konkreter Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit herleiten lässt, sich aber nach den Umständen des Falls die Möglichkeit einer Steuerverkürzung nicht ganz ausschließen lässt. In solchen Fällen muss noch kein konkreter Steuertäter oder eine entsprechende Tätergruppe ermittelt worden sein, um Auskunftsersuchen an Steueroasenländer nach dem OECD-Musterabkommen zu richten; jedoch ist die Grenze zu „Ermittlungen ins Blaue hinein“ hier fließend.
Erklärung, um welche Auskünfte es sich handeln sollte und in welcher Form der ersuchende Staat die Daten übermittelt haben möchte.
Den steuerlichen Zweck, für den die Informationen benötigt werden.
Gründe für die Annahme, dass die angeforderten Informationen sich im ersuchten Staat befinden bzw. sich die verfahrensgegenständliche Person im ersuchten Staat befindet.
Soweit bekannt Namen und Adressen sämtlicher Personen,

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