Steuersensitive Geldanlage
âfraude fiscale simpleâ bezeichnet, und der âescroquerie fiscaleâ, dem âSteuerbetrugâ. Als einfache Steuerhinterziehung bezeichnet werden kann z.B. eine inexakte Deklaration, hervorgerufen durch die Angabe zu niedriger Einkünfte. Um einen Steuerbetrug handelt es sich im Unterschied hierzu, wenn die Steuerhinterziehung durch systematische Verwendung betrügerischer Machenschaften vollzogen wird und es sich hierbei um beachtliche Beträge handelt, die dem Fiskus vorenthalten werden.
Beide Voraussetzungen trafen auf Auslandsgeldanleger mit steuersensitivem Kapital â und ohne kriminelle Energie â bislang nicht zu. Steuersensitives Kapital war daher vor einem Amts- und Rechtshilfeersuchen von Seiten Deutschlands nahezu sicher.
Für hinterzogene Steuern aus Erträgen steuersensitiven Kapitals, die ab dem Jahr 2010 anfallen, trifft dies nicht mehr zu. Denn nach der zu erwartenden Zustimmung und dem Tausch der Ratifikationsurkunden tritt das Ãnderungsprotokoll ab 2010 in Kraft.
Ausdrücklich nicht erlaubt sind allerdings sogenannte âfishing expeditionsâ (Ermittlungen ins Blaue hinein).
Ãsterreich
Allgemeines
Ãsterreich hat 2009 im Zuge der internationalen Entwicklungen in Richtung mehr Transparenz und der Bekämpfung des Steuerbetrugs seinen Vorbehalt zu den Auskunftsstandards nach dem OECD-Musterabkommen zur Wahrung des nationalen Bankgeheimnisses für Steuerzwecke zurückgezogen und sich im Einklang mit anderen wichtigen Finanzplätzen zur Anwendung der OECD-Standards verpflichtet. Fast zeitgleich hat der österreichische Nationalrat mit einem Paukenschlag auÃerdem am 1.9.2009 in einer Sondersitzung ein neues Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) verabschiedet. Das ADG schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Durchführung der durch Steuerinformations- und Doppelbesteuerungsabkommen veranlassten innerstaatlichen Amtshilfeverfahren. Das ADG setzt die OECD-Standards in Bezug auf den Amtshilfe-Informationsaustausch in Steuersachen 54 um; es enthält nationale Bestimmungen zur Beschaffung von Steuerinformationen sowie dem Austausch von Bankinformationen nach OECD-Standard. Das ADG findet Anwendung unter der Voraussetzung, dass von Seiten Ãsterreichs eine entsprechende Amtshilfeverpflichtung auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht, welches den OECD-Standards entspricht und daher die Amtshilfeleistung ausländische Steuerzwecke betreffend nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis abgelehnt werden kann.
Die Anwendung des ADG setzt also bestehende Doppelbesteuerungs- bzw. Steuerinformationsaustauschabkommen nach OECD-Standard voraus. Ãsterreich hat hierzu diverse Steuerinformationsaustauschabkommen abgeschlossen sowie mit zahlreichen Staaten Abänderungsprotokolle für bestehende DBAs zur Anpassung der jeweiligen Informationsaustausch-Artikel an den neuen OECD-Standard unterzeichnet.
Ãsterreichs âZwei-Klassenâ-Bankgeheimnis
Mit dem neuen Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) gelang es dem österreichischen Gesetzgeber, den âSpagatâ zu schaffen, der darin bestand, die OECD-Grundsätze für den bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen umzusetzen, ohne das Bankgeheimnis auf nationaler Ebene ändern zu müssen. Das neue Gesetz führt damit â in Verbindung mit der Anwendung eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens â zu einem zweigeteilten Bankgeheimnis, wenn es um Steuerauskünfte geht. Während das Bankgeheimnis auf nationaler Ebene â auch gegenüber den österreichischen Steuerbehörden â unverändert fortbesteht, sorgt das ADG dafür, dass das Bankgeheimnis keinerlei Schutzwirkung mehr gegenüber deutschen steuersensitiven Geldanlegern bzw. ausländischen Bankkunden allgemein entfaltet, gegen die ein Auskunftsersuchen für Steuerzwecke gerichtet ist. Auf nationaler Ebene gilt hingegen â unverändert â als Voraussetzung für die Aufhebung des Bankgeheimnisses in Finanzdelikten, dass ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verfahren bezüglich vorsätzlicher Finanzvergehen eingeleitet sein muss.
Anlegerhinweis 29
Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz verpflichtet die österreichischen Kreditinstitute, Auskünfte über ihre Kunden und deren Einlagen zu erteilen, Einsicht in bankgeheimnisgeschützte Unterlagen zu gewähren oder diese gegebenenfalls herauszugeben. Die Schutzwirkung
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