Steuersensitive Geldanlage
sondern auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern. Die Neuregelung umfasst auch einen Auskunftsaustausch auf spezifische Anfrage bzw. bei Verdacht auf einfache Steuerhinterziehung.
Am 15.11.2011 wurde mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft praktisch im Vorfeld des Inkrafttretens des Steuerabkommens eine Verständigungsvereinbarung über die Auslegung des Auskunftsaustausches im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz geschlossen. Danach muss u.a.
die steuerpflichtige Person identifiziert sein, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, und
der Name und die Adresse des mutmaÃlichen Informationsinhabers müssen angegeben sein, soweit den deutschen Behörden bekannt. 57
Anlegerhinweis 32
Der Name des steuersensitiven Geldanlegers ist also nicht zwingend erforderlich.Darüber hinaus gilt:
Weiterhin ausgeschlossen ist der Auskunftsaustausch für Ermittlungen ins Blaue hinein (fishing expeditions). Ermittlungen ins Blaue hinein entsprechen auch nicht dem OECD-Standard. In einem Amtshilfegesuch müssen der betroffene Steuerpflichtige (wenn auch nicht mit dem Namen) und im Fall von Bankinformation die entsprechende Bank klar identifiziert werden können. Unzulässig wäre es beispielsweise, bei den Schweizer Behörden nach allen deutschen Nummernkontoinhabern zu fragen. Amtshilfeersuchen ausländischer Steuerbehörden an die Schweiz erfordern daher wie bisher die Darlegung eines begründeten Anfangsverdachts. Ein Amtshilfegesuch muss die namentliche Nennung der betreffenden Bank beinhalten und nach Möglichkeit auch die Nennung des Beschuldigten.
Landesintern verbleibt die Schweiz beim bisherigen Status quo. Dies bedeutet, dass den Schweizer Steuerbehörden wie bisher nur bei einem Steuerbetrug die Konten eines Schweizer Steuerpflichtigen geöffnet werden können, nicht aber bei einfacher Steuerhinterziehung. Wer also auch künftig die bewährte Diskretion unter dem Schutz des Schweizer Bankgeheimnisses genieÃen will, muss dorthin auswandern.
Singapur
Die Leistung von Amts- und Rechtshilfe unter der Bedingung eines positiven âdual criminal Testâ (also unter der Voraussetzung, dass der dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt auch eine Umgehung singapurischer Steuern umfasst) lässt sich seit der Anerkennung der OECD-Standards durch Singapur im Februar 2009 nicht mehr aufrechterhalten. Singapur leistet daher bei Doppelbesteuerungsabkommen Amtshilfe nach âOECD-26 Standardâ sowie auf Basis bilateraler Steueramtshilfeabkommen Auskünfte nach dem Standard OECD 2002. Ein fiskalisches Bankgeheimnis für ausländische Bankkunden gibt es daher auch in Singapur nicht mehr.
Auf innerstaatlicher Ebene gilt das Singapurer Bankgeheimnis allerdings weiterhin. Das Bankgeheimnis ist gesetzlich verankert im sogenannten âBanking Actâ, dort unter Sektion 47. Das Bankgeheimnis wird in Anlegerkreisen höher eingestuft als das ursprüngliche Vorbild der Schweiz. Im Jahr 2001 wurden die Bestimmungen zum Schutz der Bankkunden verschärft.
Section 47 des Singapur Banking Act lautet:
â(1) Customer information shall not, in any way, be disclosed by a bank in Singapore or any of its officers to any other person except as expressly provided in this Act.
(2) A bank in Singapore or any of its officers may, for such purpose as may be specified in the first column of the Third Schedule, disclose customer information to such persons or class of persons as may be specified in the second column of that Schedule, and in compliance with such conditions as may be specified in the third column of that Schedule.
(3) Where customer information is likely to be disclosed in any proceedings referred to in item 3 or 4 of Part I of the Third Schedule, the court may, either of its own motion, or on the application of any party to the proceedings or the customer to which the customer information relates â
(a) direct that the proceedings be held in camera; and
(b) make such further orders as it may consider necessary to ensure the confidentiality of the customer information.
(4) Where an order has been made by a court under subsection (3), any person who, contrary to such an order, publishes any information that is likely to lead to the identification of any party to the proceedings shall be
Weitere Kostenlose Bücher