Steuersensitive Geldanlage
des nationalen Bankgeheimnisses ist damit für Steuerzwecke aufgehoben. Wollen deutsche Anleger weiter von der österreichischen Diskretion profitieren, müssen sie ihren steuerlichen Wohnsitz dorthin verlagern.
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Bei vorsätzlichen Steuerhinterziehungsdelikten ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 37.500 bzw. 75.000 Euro können innerösterreichische Kontenabfragen unter Aufhebung des österreichischen Bankgeheimnisses durchgeführt werden.
Das österreichische Amtshilfe-Durchführungsgesetz â Gefahr für steuersensitive Kapitalanleger?
Diese Frage kann mit einem deutlichen âJaâ beantwortet werden; zentrale Vorschrift hierfür ist die Regelung des § 3 ADG über die Beschaffung von Bankauskünften bei ausländischen Auskunftsersuchen. Die Regelung derogiert auf der Ebene der Amtshilfe die nationalen Bestimmungen über das Bankgeheimnis (formelle Derogation). Die Vorschrift lautet:
§ 3. (1) Wird gemäà § 2 Abs. 3 von einem Kreditinstitut die Erteilung von Informationen verlangt, die unter das Bankgeheimnis fallen, so ist das über diese Informationen verfügende Kreditinstitut verpflichtet, diese Informationen zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Die für die Durchführung des Amtshilfeersuchens in Ãsterreich zuständige Behörde hat die Erteilung dieser Informationen unter Setzung einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen gemäà § 4 Abs. 3 vorliegen, unverzüglich zu verlangen. In diesem Verlangen hat die in Ãsterreich zuständige Behörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gemäà § 4 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Die Offenbarung und Herausgabe von Informationen hat auf Verlangen auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird.
Damit steht der Beschaffung von Bankauskünften aus Ãsterreich für steuerliche Zwecke kein Bankgeheimnis mehr entgegen. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift und die Aufhebung des Bankgeheimnisses im Amtshilfeersuchen ist wiederum auf erster Ebene das Vorliegen eines anwendbaren Gemeinschaftsrechts, eines Doppelbesteuerungsabkommens, anderer völkerrechtlicher Verträge oder einer sonstigen im Verhältnis zu einem ausländischen Rechtsstaat anzuwendenden Rechtsgrundlage, die eine Amtshilfebestimmung enthält, wonach die Erteilung von Informationen in keinem Fall nur deshalb abgelehnt werden darf, weil sich die Informationen bei einem Kreditinstitut befinden (§ 2 Abs. 3 ADG).
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Der ausländische Kapitalanleger mit seinem Konto in Ãsterreich genieÃt nach dem ADG ein Rechtsschutzverfahren. Dieses sollte er unbedingt nutzen. Die österreichische Behörde (i.d.R das BMF) unterrichtet nach Abklärung der RechtmäÃigkeit eines Auskunftsersuchens den betroffenen Kapitalanleger über das Vorliegen eines gegen ihn gerichteten Amtshilfeersuchens. Der steuersensitive Geldanleger kann daraufhin ein Ersuchen auf bescheidmäÃige Feststellung über das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses stellen. Die für das Ersuchen geltende Antragsfrist beträgt zwei Wochen (§ 4 Abs. 2 ADG).
Keine Ermittlungen ins Blaue hinein
Ermittlungen ins Blaue hinein (âfishing expeditionsâ) sind durch das ADG nicht abgedeckt. Ein Amtshilfeersuchen muss also das kontoführende Kreditinstitut, die Kontonummer und die Identität des Kontoinhabers beinhalten. Sind diese Daten bekannt, müssen allerdings gegebenenfalls
auch weitere Konten, die der steuersensitive Geldanleger bei diesem Kreditinstitut unterhält (z.B. ein diskretes Nummernkonto), preisgegeben werden.
Schweiz
Die Schweizer Finanzindustrie zählt nach wie vor zu den gröÃten Vermögensverwaltern, rund ein Drittel des gesamten Offshore-Vermögens der Welt wird in der Schweiz verwaltet. 55 Das Guthaben der Deutschen in der Schweiz wird auf 280 Milliarden Schweizer Franken geschätzt. Experten schätzen, dass davon mehr als 190 Milliarden Franken nicht versteuert sind. 56
Im März 2009 hat der Schweizer Bundesrat die OECD-Standards übernommen und gewährt gemäà diesen Standards nicht nur Amtshilfe zur Durchführung des Abkommens,
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