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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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„discretionary Trust“ errichtet hat, welcher nicht einer Familienstiftung gleichgestellt werden kann, weil der Trust einen breiten bestimmbaren Begünstigtenkreis umfasst und zählte der steuersensitive Geldanleger zum Begünstigtenkreis des Trust als Zufallsdestinatär, müsste von diesem nur das versteuert werden, was er als anfallsberechtigter Zufallsdestinatär tatsächlich aus dem Trust erhalten hat. Damit ist zu prüfen, welche Teile der erhaltenen Erträge tatsächlich steuerpflichtig gewesen wären. Nur diese Teile wären gegebenenfalls zu legalisieren. Der Trust selbst kann in diesen Fällen nicht widerrufen werden. Hinzu kommt hier allerdings die Schenkungsteuerproblematik für die Übertragung des Vermögens auf den Trust.
    Ein Discretionary Trust ist ein Ermessenstrust. Kennzeichnend für einen Discretionary Trust ist, dass die Befugnisse in Bezug auf die Verwendung der Erträge und der Auskehrung des Trustvermögens an die Begünstigten allein dem Trustee obliegen. Der Trustee übt sein Ermessen im Einklang mit dem vom Trusterrichter bestimmten Zweck aus. Der Trustee kann auch sämtliche Erträge thesaurieren. Der Discretionary Trust räumt Begünstigten (und auch dem steuersensitiven Geldanleger selbst) keinerlei Vermögensansprüche ein.
    Kennzeichnend für den Discretionary Trust ist, dass die Trustsatzung jeden Rechtsanspruch und jede Rechtsanwartschaft seitens eines Trustbegünstigten ausschließt. Es fehlt an einer „gesicherten Rechtsposition“, welche für die schädliche Zurechnungs-/ (Durchgriffs-)Besteuerung zwingend gegeben sein muss. 71 Eine gesicherte Rechtspositionen lässt sich begründen mit der Benennung eines Begünstigten als alleinigen Ertragsbegünstigten in der Trustsatzung oder damit, dass nach dieser Satzung ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze der jährliche Ertrag an einen Begünstigten zwingend auszuzahlen ist. Die bloße tatsächliche Erwartung, Zuwendungen von einem Trust zu erhalten, reicht für die Annahme einer gesicherten Rechtsposition als Bezugs- oder Anfallsberechtigter nicht aus.
    Ein Knackpunkt des Discretionary Trust liegt allerdings im Letter of Wishes, den der Auslandsgeldanleger unter Umständen verfasst hat. Dieser nimmt für die Besteuerung des Auslandsgeldanlegers eine steuerliche Schlüsselrolle für die Trustbesteuerung ein. Der sogenannte Letter of Wishes, vielfach auch als „Memorandum of Wishes“ bezeichnet, verkörpert ein Dokument mit indirekten faktischen Weisungsrechten, in dem der Errichter eines unwiderruflichen Discretionary Trusts gegenüber den Trustees Wünsche bezüglich der Verwaltung des Trustvermögens, der Zuwendungen an bestimmte Begünstigte usw. schriftlich fixiert. Zwar entfaltet der Letter of Wishes nach angelsächsischem Trustrecht keine Verbindlichkeit gegenüber den Trustees. Der Letter of Wishes lässt im Regelfall auch kein nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht entstehen, denn die Begünstigten am Trust können über das Trustvermögen erst nach Auflösung des Trusts und Auskehrung des Trustvermögens frei verfügen.
    Die deutsche Finanzverwaltung neigt indessen dazu, über die Regelungen im Erlass zum AStG 72 hinaus den Letter of Wishes wegen seiner faktischen Bindungswirkung mit Satzungen von Familienstiftungen gleichzustellen. Tatsächlich lassen sich aus einem solchen Letter of Wishes oder einem entsprechenden Memorandum indirekt Weisungsrechte des Settlors gegenüber den Trustees herleiten, da der Settlor gegenüber den Trustees einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Trustermessens beim Discretionary Trust hat. Die Trustees halten sich somit in Erfüllung eines fehlerfreien Ermessens an die Wünsche des Trusterrichters im Letter of Wishes.
    Anlegerhinweis 39
    Unter Berücksichtigung der neuen, dem OECD-Informationsaustauschstandard entsprechenden Abkommen, die, wie in Teil 2 dargestellt, auch die Bekanntgabe des Trustgründers (Settlors) und der Begünstigten umfassen, sollte in einem ersten Schritt die Art des Trusts ermittelt werden. Daraus leitet sich eine gegebenenfalls bestandene und bestehende Steuerpflicht des steuersensitiven Geldanlegers als Trustbegünstigten ab. Ist der Trust widerruflich und wurde er nur zu Verschleierungszwecken gegründet, hat er angesichts der neuen OECD-Auskunftsstandards seine Berechtigung verloren. Der

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