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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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eingebrachten Vermögenswerte; die Bank fragt hier unter anderem nach dem Einkommen, Erlösen aus Beteiligungen, Immobilien Erbschaften und Schenkungen usw.,
Daten über Art und Eingang der Vermögenswerte; in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse ist, ob die Vermögenswerte unter anderem durch Bareinzahlung erfolgen oder auf sonstigem Wege (mit erforderlichen Referenzen),
Angaben über Bevollmächtigte,
Angaben über die wirtschaftlich berechtigte Person,
Verwendungszweck der eingehenden und angelegten Vermögenswerte.
    Bestehen bei Kontoeröffnung bzw. bei der „Entgegennahme von Vermögenswerten“ Zweifel, dass es sich bei dem eingebrachten Vermögen um dasjenige des Erschienenen handelt – etwa weil das mitgebrachte Bargeld nicht in den persönlichen Rahmen des Betreffenden passt –, ist dieser zu befragen, ob die eingebrachten Werte ihm oder einem Dritten gehören. Erklärt der Vertragspartner, für Rechnung einer oder mehrerer Person(en) zu handeln, ist derjenige, für den der Erschienene tätig wird, festzustellen und mit Name und Adresse in den Akten festzuhalten.
    Die hinter einem treuhänderisch tätigen Vertragspartner stehende Person bezeichnet das Gesetz als die „wirtschaftlich Berechtigte“ oder als die „Begünstigte“ der in Frage stehenden Güter und Geldmittel. Wirtschaftlich Berechtigter ist stets derjenige, von dem das Vermögen herstammt, wobei das liechtensteinische Sorgfaltspflichtgesetz jene Personen als die wirtschaftlich Berechtigten ansieht, welche „an den in Frage stehenden Vermögenswerten letztendlich wirtschaftlich berechtigt sind“ („Ultimate Beneficial Owner“) . Eine juristische Person gilt nur dann als „letztendlich“ wirtschaftlich Berechtigte, wenn sie im Sitzstaat einen Handelsbetrieb oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Nicht als letztendlich wirtschaftlich berechtigt im Sinne des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes gelten Stiftungen und Treuhänderschaften (Trusts), sofern sie nur zur Vermögensanlage dienen. Letztendlich wirtschaftlich berechtigt ist bei Stiftungen und Trusts immer der steuersensitive Geldanleger, von dem die Vermögenswerte stammen, was im Klartext heißt, dass der Geldanleger von der das Stiftungsnummernkonto führenden Liechtenstein-Bank namentlich festzustellen ist.
Luxemburg
    In Luxemburg ist die Führung von Nummern- und Pseudonymkonten von der Luxemburger Bankaufsichtsbehörde zugelassen; jeder Kontotyp kann dort auf Nummer oder Pseudonym lauten. Um zu garantieren, dass das Bank- und Finanzwesen nicht zum Transfer von aus kriminellen Handlungen stammenden Geldern missbraucht wird, sind die Banken dazu aufgefordert, eine Legitimation von allen Klienten zu verlangen, die mit ihnen in Geschäftsbeziehung treten wollen. Ohne Ausnahme gilt, dass sich jede natürliche oder juristische Person, die mit einer Luxemburger Bank in Geschäftsbeziehungen treten möchte, bei der Eröffnung von Konten (Nummernkonten) aller Art, Sparbüchern, oder wenn komplette Depot- und Vermögensverwaltungsverträge angeboten werden (Art. 39 Abs. 1 Gesetz vom 5. April 1993), gegenüber dieser auszuweisen hat. Identitätsprüfungen sind vom Bankangestellten stets selbst durchzuführen; sie sind nicht delegierbar. Als offizielles Ausweisdokument gelten Reisepass oder Personalausweis.
    Die Legitimationspflicht bezieht sich dabei nicht ausschließlich auf denjenigen, der das Konto einrichtet. Der im Gesetz gebräuchliche Begriff „Klient“ umfasst vielmehr sämtliche Kontomitinhaber und Treuhänder. Luxemburger Banken verlangen außerdem eine schriftliche Erklärung darüber, ob das Nummernkonto zur Anlage eigener Geldmittel verwendet wird oder ob es sich bei den eingebrachten Geldmitteln um Vermögen Dritter handelt. Erklärt der Kunde, nicht im eigenen Namen zu handeln bzw. besteht die Gewissheit, dass der Kunde für fremde Rechnung handelt, ist die Identität derjenigen Personen einzuholen, für die der Kunde handelt (Art. 39 Abs. 3 Gesetz vom 5. April 1993). Für die Identifizierung dieses sogenannten wirtschaftlich Berechtigten gelten dieselben Regeln wie für die Identifizierung des Kontoinhabers. Lautet das Nummernkonto auf Namen einer Holding oder eines Trust, muss der Bankier entweder die schriftliche Erklärung des Kontoinhabers einholen,

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