Steuersensitive Geldanlage
dass dieser auf eigene Rechnung handelt oder den hinter solchen Gebilden stehenden wirtschaftlich Berechtigten â wie dargelegt â identifizieren.
Ãsterreich
Ãsterreichische Kredit- und Finanzinstitute haben nach dem Bankwesengesetz die Identität des Kunden bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung, das heiÃt bei der Eröffnung von Konten und Depots aller Art, festzustellen. Einschlägige Vorschriften für die Identifizierung der Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigten ergeben sich aus dem Bankwesengesetz (BWG) und dem Devisenrecht (Feststellung des devisenrechtlichen Status).
Kredit- und Finanzinstitute haben auÃerdem jeden Kunden vor Eröffnung eines Nummernkontos zu fragen, ob er für eigene oder fremde Rechnung tätig wird. Gibt der Kunde zu erkennen, dass er ein Konto auf fremde Rechnung eröffnen will (z.B. bei Eröffnung eines Treuhand- oder Anderkontos), ist er nach § 40 Abs. 2 Satz 2 BWG verpflichtet, dem Kreditinstitut gegenüber die Identität des Treugebers (des wirtschaftlich Berechtigten) nachzuweisen. Werden über das neu eingerichtete Konto sowohl Treuhandgelder als auch eigenes Vermögen verwaltet, ist dieser Umstand dem Kreditinstitut ebenfalls bekannt zu geben, wie auch bekannte Treugeber. âDer Kunde muss dann aber nicht von sich aus tätig werden, sodass dem Gesetzeszweck nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass das Kreditinstitut bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung den Kunden auch verpflichtet, weitere Treugeber, für die er allenfalls in der Zukunft tätig werden wird, dem Kreditinstitut bei der ersten Transaktion für diesen Treugeber bekannt zu gebenâ. 69
Die Zukunft der österreichischen
Losungswort-Sparbücher
Losungswort-Sparbücher können in Ãsterreich weiterhin eröffnet und unterhalten werden. Ãsterreichische Losungswort-Sparbücher sind im AuÃenverhältnis anonyme Sparbücher, die auf eine bestimmte Bezeichnung lauten können, wobei allerdings erdichtete bürgerliche Namen unzulässig sind (§ 31 Abs. 1 S. 2. BWG ⦠âdie Verwendung anderer Namen als des identifizierten Kunden ist jeden falls unzulässigâ.) Zulässig ist hingegen jede andere (Orts-)Bezeichnung wie âFeuerbach oder âFeuersteinâ usw. Der Sparbucheröffner muss sich gegenüber der Bank nach den für Namenskonten geltenden Vorschriften legitimieren. Die kontoführende Bank stempelt nach erfolgter Legitimation den Aufdruck âidentifiziertâ unter die Sparbuchnummer, trägt aber nicht den bürgerlichen Namen des Kontoeröffners ein. Die Vereinbarung eines Losungswortes ist hier zwingend (§ 31 Abs. 3 BWG). Nach erfolgter Legitimation und Losungswortvereinbarung kann jede Person über das Sparbuchguthaben verfügen, welche dieses vorlegt und das vereinbarte Losungswort nennt (§ 32 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 BWG). 70 Auf der Sparurkunde ist grundsätzlich jede Transaktion in Form einer Ein- und Auszahlung zu vermerken (§ 32 Abs. 1 BWG).
Anlegerhinweis 37
Ein wesentlicher Knackpunkt des österreichischen Losungswort-Sparbuches ist seine Aufbewahrung. Die Anmietung eines SchlieÃfaches zur sicheren Verwahrung von Losungswortsparbüchern ist nur nach Legitimation des SchlieÃfachanmieters gemäà § 40 Abs. 1 Nr. 1 BWG möglich. Einige Banken bieten aber noch âalteâ Sparbuchfächer an, also solche, die zu Zeiten eröffnet worden sind, als eine Eröffnung noch anonym möglich war. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufbewahrung solcher Sparbücher gegen Zahlung rückständiger Gebühren anonym übernommen werden.
Beim Losungswort-Sparbuch darf die Höhe des Guthabens die Grenze von 15.000 Euro nicht erreichen bzw. überschreiten. Erreicht oder überschreitet der Guthabensstand diese Grenze durch bare oder unbare Geldeingänge (nicht aber durch Zinsgutschriften), ist das Losungswort-Sparbuch fortan als Namenssparbuch (siehe unten) zu führen. Verfügungsberechtigt ist ab diesem Zeitpunkt nur noch derjenige, der sich der Bank gegenüber identifiziert hat. Das ist im Regelfall der Sparbucheröffner; nur an diesen darf ausbezahlt werden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 BWG). Wird die Guthabensgrenze von 15.000 Euro hingegen nur durch Zinsgutschriften überschritten, kann das Losungswort-Sparbuch als solches weitergeführt werden, sofern die Zinsen unmittelbar
Weitere Kostenlose Bücher