Steuersensitive Geldanlage
Trustgründer kann diesen getrost auflösen, nachdem er mit den Finanzbehörden ins Reine gekommen ist.
Wenn steuersensitives Vermögen einer Stiftung
gewidmet wurde
Wie oben in Teil 2 ausführlich erläutert, umfassen die neuen, dem OECD-Standard entsprechenden Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen auch die Ãbermittlung von Informationen über den Stiftungsgründer, über Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte (vgl. im Regelfall Art. 5 Abs. 4 des jeweiligen Steuerinformationsaustausch-Abkommens nach OECD-Standard). Dies gibt Anlass, das einer Stiftung gewidmete Vermögen neu zu positionieren.
Zur vermeintlich perfekten Vermögensverschleierung wurde in der Vergangenheit vielfach empfohlen, ein bestehendes Wertpapierdepot oder Barvermögen in eine Stiftung einzubringen. Besonders in Liechtenstein bot sich eine Stiftung an. Als Stolperstein für Stifter erweist sich nun â nachdem ausländische Stiftungen quasi transparent geworden sind â die nach dem AuÃensteuergesetz geltende Zurechnungs- bzw. Durchgriffsbesteuerung. Je nach Ausgestaltung der Stiftung ergeben sich daraus mehr oder minder hohe Steuerpflichten.
Es ist daher an erster Stelle zu prüfen, inwieweit eine Zurechnungs-/Durchgriffsbesteuerung tatsächlich bestanden hat. Wurde eine sogenannte âkontrollierte Stiftungâ errichtet, was nach liechtensteinischem Recht möglich war (kennzeichnend für die Liechtenstein-Stiftung als kontrollierte Stiftung ist der sogenannte Mandatsvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder, dem rechtlichen Stifter bzw. dem fiduziarischen Mitglied des Stiftungsrates), war der Stifter das faktische Organ der Stiftung, denn er bindet den Stiftungsrat (das eigentliche Organ der Stiftung) durch den Mandatsvertrag dauerhaft an seine Instruktionen und behält somit die Kontrolle über die Stiftung und das Stiftungsvermögen. Der Stifter stellt auch im Regelfall den einzigen Erstbegünstigten der Stiftung dar und wird sodann als der einzige wirtschaftlich Berechtigte angesehen, da durch die Kontrolle und die Begünstigung keine effektive Trennung (Trennungsprinzip) von Stifter- und Stiftungsvermögen erfolgt. Letzteres hatte selbstverständlich auch steuerliche Konsequenzen. Vermögen und Ertrag der Stiftung waren primär dem Stifter, der der steuersensitive Auslandsgeldanleger ist, einkommensteuerlich zuzurechnen.
Kontrollierte Liechtenstein-Stiftungen gleichen im Regelfall einer Familienstiftung i.S.d. § 15 AStG, weil sie entweder nur den Stifter (als Alleinbegünstigten) oder den Stifter und seine Familienangehörigen begünstigen. Eine Familienstiftung i.S.d. Vorschrift ist gegeben, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Dem Stifter und/oder der Stifterfamilie muss also ein Anspruch von mehr als 50 Prozent auf Vermögen und Ertrag statutarisch zustehen bzw. zugestanden haben, um die Zurechnungsbesteuerung auslösen zu können. Der deutsche Fiskus betrachtet die vermögensverwaltende ausländische Liechtenstein-Stiftung dann nicht als selbstständiges Steuersubjekt, sondern behandelt den Stifter und die Begünstigten der Stiftung so, als ob ihnen das Vermögen gehören würde und sie auch die Einkünfte erzielt hätten (sogenannte âZurechnungs- oder Durchgriffsbesteuerungâ § 15 AStG). Nach § 15 Abs. 1 AStG werden das Einkommen einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz auÃerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat, dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet, das heiÃt, das Vermögen der Stiftung bleibt Teil des Gesamtvermögens des Stifters bzw. wird Teil der Bezugs- oder Anfallsberechtigten.
Anlegerhinweis 40
Bestand eine solche Stiftung, muss der Anleger also erstmal an eine Nachversteuerung denken, ehe er das Stiftungsvermögen aus der Liechtenstein-Stiftung auskehrt und anderweitig disponiert. Die Liechtenstein-Stiftung wird nach Auskehrung des Vermögens gelöscht.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn sich der steuersensitive Geldanleger in der Vergangenheit für eine Ermessensstiftung entschieden hat. Eine Ermessensstiftung ist in der Regel auf Dauer und unwiderruflich gegründet,
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