Steuersensitive Geldanlage
nach dem Nachtrag abgehoben werden und sich der Guthabensstand so wieder unter 15.000 Euro sinkt (§ 32
Abs. 4 Nr. 3 BWG).
Was tun mit Stiftungen und Trusts?
Wenn steuersensitives Vermögen einem Trust übertragen wurde
Wie oben in Teil 2 ausführlich erläutert wurde, umfassen die neuen dem OECD-Standard entsprechenden Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) betreffend Trusts auch die Ãbermittlung von Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte. Dies gibt Anlass, das einem Trust gewidmete Vermögen neu auszurichten.
Der Trust war seit jeher ein vitales und effizientes Instrument zur Umgehung von gesetzmäÃigen Einschränkungen und Auflagen oder zur Verschleierung der wahren Herkunft von Vermögensmitteln. In der Vergangenheit wurden Trusts gerne genutzt, denn das Nummernkonto und Nummerndepot des steuersensitiven Geldanlegers erschien nach auÃen als dasjenige der Trustees bzw. des Trusts. Der Trustee wurde nicht nur Bevollmächtigter über das Vermögen, sondern er wurde auch der rechtliche Eigentümer. Damit meinte der steuersensitive Geldanlager seine Steuersorgen los zu sein, was sich aber im Regelfall als gefährlicher Trugschluss erwies. Denn im Regelfall hat der steuersensitive Geldanleger Vermögen in einen ârevocable fixed interest Trustâ, also einen widerruflichen Trust mit in der Trust-Deed festgelegten Erträgen zugunsten des/der Begünstigten eingelegt. Vielfach war der steuersensitive Geldanleger auch der Alleinbegünstigte. Mit einer solchen Konstruktion konnte sich der Geldanleger zu keinem Zeitpunkt seinen Steuerpflichten entziehen was die von seinem Trust erwirtschafteten steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte betraf â selbst dann, wenn der Trust sämtliche Erträge thesaurierte.
Grund hierfür ist eine Vorschrift in der Abgabenordnung, welche bei widerruflichen Trusts mit beherrschendem Einfluss durch den Trusterrichter regelmäÃig Anwendung findet. Ãber diese Vorschrift sind sehr viele steuersensitive Geldanleger gestolpert und es werden noch viele Erben, die für die Steuersünden des Erblassers wie bereits gesehen haften müssen, darüber stolpern: § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO.
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO bestimmt, dass sofern ein âanderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weiseâ ausübt, âdass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlieÃen kannâ, das Wirtschaftsgut diesem zuzurechnen ist. Auf den Revocable Trust übertragen hieÃe das, dass das Trustvermögen nicht dem Trustee, sondern dem Trusterrichter und/oder den Begünstigten zuzurechnen wäre, sofern der Trustee diesen Trustbeteiligten gegenüber weisungsgebunden ist und die Trustkonstruktion einem Treuhandverhältnis gleicht, was im Einzelfall zu untersuchen gilt.
Anlegerhinweis 38
Eine Zurechnung von Trustvermögen/Einkommen auf den Treugeber nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO kann hingegen bei einem Irrevocable Discretionary Trust nicht greifen bzw. ist durch eine solche Konstruktion abwendbar! Bei einem Irrevocable Discretionary Trust (siehe unten) ist weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Einflussnahme auf den Trustee gegeben (der Settlor beherrscht das Trustverhältnis nicht) und auÃerdem fehlt es an einem Widerrufsrecht. Sollte vom steuersensitiven Geldanleger ein solcher Trust gegründet worden sein, ist eine Steuerpflicht gegebenenfalls nicht erfüllt.
Eine weitere Steuerfalle bei ausländischen Trusts droht in der Zurechnungs-/Durchgriffsbesteuerung nach dem deutschen AuÃensteuergesetz. Trusts werden gemäà § 15 Abs. 4 AStG als Vermögensmasse unter bestimmten Voraussetzungen Familienstiftungen gleichgestellt. Diese Umdeutung ist möglich, weil die Vorschrift nicht auf den Begriff âStiftungâ als solchen abzielt, sondern ausschlieÃlich auf die Funktion. Besteht die Funktion eines Trusts darin, den steuersensitiven Geldanleger (als den Trustgründer oder Settlor), seine Angehörigen und/oder deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte zu begünstigen, sind die Voraussetzungen für die Zurechnungs-/Durchgriffsbesteuerung gegeben.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der steuersensitive Geldanleger einen unwiderruflichen
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