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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Schenkungsvertrag und Kontounterlagen vermerkt
•Vermögen wird treuhänderisch verwaltet
•keine Verfügungsmacht
•Keine Auszahlung/Kündigung des Vermögens/Kontos durch Elternteil möglich

    Tabelle 6: Checkliste für eine steuerlich wirksame Übertragung von Kapitalvermögen auf Kinder
    Anzumerken ist, dass eine notarielle Beurkundung bei tatsächlicher Durchführung der Vermögensübertragung, also wenn Einzahlungen durch die Eltern auf das Konto des Kindes tatsächlich erfolgen, nicht erforderlich ist.
Depotübertragungen auf Kinder: Auf steuerfreie Altbestände achten!
    Unentgeltliche Depotübertragungen auf Kinder haben – sofern die Vermögenstransaktionen auch steuerlich anerkannt werden sollen - zwar den unmittelbaren Kontogläubigerwechsel zur Folge, gelten allerdings nicht als „fiktiver Veräußerungstatbestand“ und lösen keine abgeltungsteuerlichen Folgen aus, sofern die Eltern der Bank gegenüber mitteilen, dass es sich bei der Kapitalübertragung um eine „unentgeltliche Übertragung“ handelt. [72]
    Steuerliche Nachteile ergeben sich aber dann, wenn Wertpapiere aus „Altbeständen“ (als Altbestand gelten solche Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind) auf die Kinder übertragen werden. Denn das Datum der Einbuchung übertragener Wertpapiere bei Schenkungen gilt als Anschaffungsdatum der Wertpapiere beim Kind. Der ursprüngliche Erwerbszeitpunkt der Eltern ist unbeachtlich. Dadurch können Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer unterfallen, welche ohne Übertragung unter den allgemeinen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen steuerfrei gewesen wären.
Fallstricke bei Vermögensübertragungen unter Ehegatten
    Werden Wertpapiere von einem Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Eheleute (und umgekehrt) übertragen, findet insoweit nach Ansicht der Finanzverwaltung zwar kein Gläubigerwechsel statt, so dass es nicht zu einer fiktiven Abgeltungsbesteuerung von Wertzuwächsen (und Kursgewinnen) kommt. Werden Wertpapiere vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, wertet die Finanzverwaltung den Vorgang für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG. [73]
    Doch damit allein bleiben Vermögensübertragungen unter Ehegatten von der Finanzverwaltung nicht unregistriert. Vermögensübertragungen unter Ehegatten wurden in letzter Zeit als neue Fundgrube entdeckt, aus der die Finanzverwaltung zunehmend Schenkungsteuern schöpft: die gemeinsamen Steuererklärungen der Ehegatten. Darin sind wie gesehen trotz der neuen Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen weiterhin Kapitaleinkünfte zu erklären. Geben Ehegatten in ihrer Zusammenveranlagung alle Einkünfte, insbesondere alle Kapitaleinkünfte, ungeschmälert an, unterliegen Sie dem besonderen Augenmerk der Beamten. Dies besonders dann, wenn ein Ehegatte nur Einkünfte aus „aktiver Tätigkeit“, also aus Gewerbebetrieb, selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit erklärt und Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige „passive Einkünfte“ wie solche aus Vermietung und Verpachtung ausschließlich oder überwiegend auf Rechnung des anderen Ehegatten erklärt werden. Bei solchen Gegebenheiten vermutet die Finanzverwaltung in starkem Maße schenkungsteuerpflichtige Vermögensverschiebungen unter den Ehegatten.
    Zur Steuerfalle kann die vermögensverwaltende Tätigkeit des „passiven“ Ehegatten werden, wenn der „aktive“ Ehegatte besonders hohe Einkünfte aus der aktiven Tätigkeit heraus erzielt, welche durch die laufenden Kosten für den Unterhalt der Familienmitglieder nur unwesentlich verringert werden. Folge davon ist, dass die Vermögensverhältnisse im Hinblick auf eine mögliche Schenkungsteuerpflicht besonders gründlich überprüft werden.
    Steuerstrategie 42
    Um den Schein unversteuerter Vermögenszuwendungen an den anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zu entkräften, sollte
das laufende Gehalt des verdienenden Ehegatten auf sein eigenes Konto fließen, von dem dann die laufenden Mittel für den Familienunterhalt abgebucht und auf ein weiteres Familienkonto

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