Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Schenkungsvertrag und Kontounterlagen vermerkt
â¢Vermögen wird treuhänderisch verwaltet
â¢keine Verfügungsmacht
â¢Keine Auszahlung/Kündigung des Vermögens/Kontos durch Elternteil möglich
Tabelle 6: Checkliste für eine steuerlich wirksame Ãbertragung von Kapitalvermögen auf Kinder
Anzumerken ist, dass eine notarielle Beurkundung bei tatsächlicher Durchführung der Vermögensübertragung, also wenn Einzahlungen durch die Eltern auf das Konto des Kindes tatsächlich erfolgen, nicht erforderlich ist.
Depotübertragungen auf Kinder: Auf steuerfreie Altbestände achten!
Unentgeltliche Depotübertragungen auf Kinder haben â sofern die Vermögenstransaktionen auch steuerlich anerkannt werden sollen - zwar den unmittelbaren Kontogläubigerwechsel zur Folge, gelten allerdings nicht als âfiktiver VeräuÃerungstatbestandâ und lösen keine abgeltungsteuerlichen Folgen aus, sofern die Eltern der Bank gegenüber mitteilen, dass es sich bei der Kapitalübertragung um eine âunentgeltliche Ãbertragungâ handelt. [72]
Steuerliche Nachteile ergeben sich aber dann, wenn Wertpapiere aus âAltbeständenâ (als Altbestand gelten solche Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind) auf die Kinder übertragen werden. Denn das Datum der Einbuchung übertragener Wertpapiere bei Schenkungen gilt als Anschaffungsdatum der Wertpapiere beim Kind. Der ursprüngliche Erwerbszeitpunkt der Eltern ist unbeachtlich. Dadurch können VeräuÃerungsgewinne der Abgeltungsteuer unterfallen, welche ohne Ãbertragung unter den allgemeinen Bestandsschutz- und Ãbergangsregelungen steuerfrei gewesen wären.
Fallstricke bei Vermögensübertragungen unter Ehegatten
Werden Wertpapiere von einem Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Eheleute (und umgekehrt) übertragen, findet insoweit nach Ansicht der Finanzverwaltung zwar kein Gläubigerwechsel statt, so dass es nicht zu einer fiktiven Abgeltungsbesteuerung von Wertzuwächsen (und Kursgewinnen) kommt. Werden Wertpapiere vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, wertet die Finanzverwaltung den Vorgang für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Ãbertragung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG. [73]
Doch damit allein bleiben Vermögensübertragungen unter Ehegatten von der Finanzverwaltung nicht unregistriert. Vermögensübertragungen unter Ehegatten wurden in letzter Zeit als neue Fundgrube entdeckt, aus der die Finanzverwaltung zunehmend Schenkungsteuern schöpft: die gemeinsamen Steuererklärungen der Ehegatten. Darin sind wie gesehen trotz der neuen Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen weiterhin Kapitaleinkünfte zu erklären. Geben Ehegatten in ihrer Zusammenveranlagung alle Einkünfte, insbesondere alle Kapitaleinkünfte, ungeschmälert an, unterliegen Sie dem besonderen Augenmerk der Beamten. Dies besonders dann, wenn ein Ehegatte nur Einkünfte aus âaktiver Tätigkeitâ, also aus Gewerbebetrieb, selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit erklärt und Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige âpassive Einkünfteâ wie solche aus Vermietung und Verpachtung ausschlieÃlich oder überwiegend auf Rechnung des anderen Ehegatten erklärt werden. Bei solchen Gegebenheiten vermutet die Finanzverwaltung in starkem MaÃe schenkungsteuerpflichtige Vermögensverschiebungen unter den Ehegatten.
Zur Steuerfalle kann die vermögensverwaltende Tätigkeit des âpassivenâ Ehegatten werden, wenn der âaktiveâ Ehegatte besonders hohe Einkünfte aus der aktiven Tätigkeit heraus erzielt, welche durch die laufenden Kosten für den Unterhalt der Familienmitglieder nur unwesentlich verringert werden. Folge davon ist, dass die Vermögensverhältnisse im Hinblick auf eine mögliche Schenkungsteuerpflicht besonders gründlich überprüft werden.
Steuerstrategie 42
Um den Schein unversteuerter Vermögenszuwendungen an den anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zu entkräften, sollte
das laufende Gehalt des verdienenden Ehegatten auf sein eigenes Konto flieÃen, von dem dann die laufenden Mittel für den Familienunterhalt abgebucht und auf ein weiteres Familienkonto
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