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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Abgeltungsteuer nach Veräußerung komplett (28 % aus 1.000.000 €)

280.000 €
Abzug der Abgeltungsteuer bei teilweiser Veräußerung i.H.v. 570.000 € zur Zahlung der Erbschaftsteuer (28 % aus Wertzuwachs anteilig = 190.000 €)

53.200 €

    Während für Wertpapiere aus Altbeständen somit nur die Erbschaftsteuer von 570.000 € zu zahlen ist, dem Erben also ein Nettovermögen von 2,43 Mio. verbleibt, zahlt der Erbe von abgeltungsteuerpflichtigen Wertpapieren bei Teilverkauf insgesamt 623.200 € an Steuern. Es verbleiben ihm lediglich 2,37 Mio. an Vermögen.
    Zur Vermeidung – besser gesagt zur Verminderung – einer Doppelbesteuerung mit Abgeltungsteuer und Erbschaft-/Schenkungsteuer hat der Gesetzgeber im Zuge der Gesetzgebung zur Erbschaftsteuerreform 2008 im Einkommensteuergesetz eine Neuregelung aufgenommen, die eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) zwar nicht zur Gänze vermeidet, jedoch verringert. Der neu in das Einkommensteuergesetz eingefügte § 35b sieht eine Steuerermäßigung in solchen Fällen vor, in denen beim Erben Einkünfte tatsächlich mit Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) belastet werden, die zuvor als Vermögen oder Bestandteil von Vermögen bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Konkret müssen bei der Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Einkommens Einkünfte einbezogen worden sein, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.
    Sind gem. § 35b des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens „Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt“, um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden.
    Steuerstrategie 43
    Die Steuerermäßigung gibt es allerdings nicht von Amts wegen. Der Erbe/Beschenkte muss hierfür einen Antrag stellen und die auf die Erbschaftsteuer anrechenbare Abgeltungsteuer im Veranlagungswege zurückholen.
    Hinweis: Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
    Steuerstrategie 44
    Gegen diese kumulative Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer (Übermaßbesteuerung Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig: Az. 1 BvR 1432/10.Die Erben von Kapitalvermögen legen gegen diese doppelte Besteuerung jeweils Rechtsmittel ein gegen den Einkommensteuerbescheid und den Erbschaftsteuerbescheid und berufen sich auf das obige anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Vermeidung eines Abgeltungsteuerabzugs durch Nichtveranlagungs-Bescheinigung
    Kapitalanleger, die ihrer Depotbank eine sogenannte „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung) vorlegen können, erhalten sämtliche Kapitalerträge abgeltungsteuerfrei. Durch eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung) des zuständigen Wohnsitzfinanzamts weisen Kapitalanleger ihrer Bank nach, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer für sie voraussichtlich nicht in Betracht kommt.
    Steuerstrategie 45
    NV-Bescheinigungen haben im Grunde dieselbe Wirkung wie ein Freistellungsauftrag. Die NV-Bescheinigung geht allerdings weiter, denn die Bank zieht auch dann keine Abgeltungsteuer ab, wenn der Sparer-Pauschbetrag überschritten ist.
    Die Beantragung einer

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