Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
kauft 100.000 US-Dollar und legt diese auf einem Fremdwährungskonto zu Tagesgeldsätzen von 2 % an. Nach mehr als einem Jahr veräuÃert er den Bestand. Der Gewinn ist steuerpflichtig, da die Devisen mindestens in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden. Die Tagesgeldzinsen unterliegen der Abgeltungsteuer.
Steuerstrategie 33
Weniger ist hier mehr. Kapitalanleger, die auf Fremdwährungsgewinne spekulieren, verzichten auf eine Verzinsung der Devisenbestände. Abgeltungsteuer auf die Tagesgeldzinsen fällt unabhängig davon an, ob die Devisen mit Gewinn oder Verlust veräuÃert werden können.
Anzumerken ist, dass der Kapitalanleger im Fall eines realisierten Verlustes (wenn der US-Dollar gefallen wäre) diesen nur mit Gewinnen aus anderen steuerpflichtigen privaten VeräuÃerungsgeschäften hätte ausgleichen können.
Steuerstrategien nach Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage
Wie oben in Teil 1 gesehen, errechnet das depotführende Kreditinstitut die maÃgebliche Abgeltungsteuer aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten (inklusive der Anschaffungsnebenkosten) und dem VeräuÃerungserlös (abzüglich der VeräuÃerungskosten). Lässt sich der abgeltungsteuerpflichtige Kapitalertrag aus bestimmten Gründen nicht berechnen, z.B. weil es an Angaben über die Anschaffungskosten fehlt, was u. a. bei Depotübertragungen oder bei Leerverkäufen der Fall sein kann, berechnet das Kreditinstitut die Abgeltungsteuer unter Zuhilfenahme einer so genannten Ersatzbemessungsgrundlage. Die Ersatzbemessungsgrundlage beträgt 30 % der Einnahmen aus der VeräuÃerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. [66] Auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Gewinns (oder Verlustes) kommt es nicht an.
Steuerstrategie 34
Wendet das Kreditinstitut die Ersatzbemessungsgrundlage an, sollte stets geprüft werden, ob die tatsächlichen Gewinne die Ersatzbemessungsgrundlagen über- oder unterschreiten. Im Fall des Unterschreitens sollte unter Nachweis der Anschaffungsdaten im Veranlagungswege eine Steuerkorrektur beantragt werden.
Beispiel: [67]
Der Kapitalanleger weist die Anschaffungsdaten bei einem Geschäftsvorfall (Einlösung einer Anleihe), den das Kreditinstitut mit Ersatzbemessungsgrundlage (Gewinn 300 â¬) abgerechnet hat, in der Veranlagung nach (Gewinn 0 â¬).
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) wird erstattet.
Liegt hingegen der tatsächliche zu versteuernde Gewinn höher als die Ersatzbemessungsgrundlage, besteht de facto eine Verpflichtung zur Nachversteuerung des Restbetrages nach § 32d Abs. 3 EStG. Nach dieser Vorschrift wären steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Denn Abgeltungswirkung tritt nur insoweit ein, als die Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben. Wie oben in Teil 1 bereits erwähnt: Was nicht an der Quelle bereits besteuert worden ist, muss vom Kapitalanleger selbst nacherklärt werden (§ 43a Abs. 5 Satz 1 EStG).
Steuerstrategie 35
Die Abgeltungsteuer entfaltet allerdings keinen Vorauszahlungscharakter. Es fällt nur dann und insoweit Steuer an, als dem Kapitalanleger Erträge zuflieÃen, was besonders bei langlaufenden Nullkuponanleihen vorteilhaft sein kann.
Zu keiner Erstattung von Abgeltungsteuer kommt es allerdings, wenn die Bank Verluste bescheinigt hat unter Verrechnung von mittels der Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten Gewinnen.
Steuerstrategie 36
Weist der Kapitalanleger hier den tatsächlichen (niedrigeren) Gewinn nach, lohnt es sich für diesen dennoch. Denn er kann seinen vortragsfähigen Verlust erhöhen und spart in Folgejahren Abgeltungsteuer.
Beispiel (in Anlehnung an obiges Beispiel): [68]
Der Kapitalanleger hat aus der VeräuÃerung von Anleihen auÃerdem Verluste in Höhe von 500 ⬠erzielt. Die Bank bescheinigt am Ende des Kalenderjahres Verluste in Höhe von 200 â¬. Der Steuerpflichtige weist die Anschaffungsdaten im Rahmen der Veranlagung nach. Der tatsächliche Gewinn beträgt demnach null, sodass der Anleger neben den von der Bank bescheinigten Verlusten in Höhe von 200 ⬠weitere Verluste in Höhe von 300 ⬠im Rahmen der Veranlagung mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnen kann.
Erklärt der Steuerpflichtige keine
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